Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Erpressung: Strafausspruch aufgehoben, neue Verhandlung angeordnet

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 485/53
Datum
15.12.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Erpressung verurteilt und legte Revision ein mit Rügen zur Sachaufklärung und Beweiserwägung. Der BGH verwirft die Verfahrensrüge, billigt den Schuldspruch im Wesentlichen, rügt aber Formmängel des Urteils nach § 267 StPO. Wegen nachträglicher Gesetzesänderung im Strafmaß wird der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Strafzumessung und Prüfung der Bewährung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Tatrichter ein benutztes Beweismittel nicht vollständig ausgeschöpft hat; der Angeklagte hatte die Möglichkeit, beim Vorsitzenden geeignete Ergänzungsfragen zu beantragen.

2

Ein Urteil muss nach § 267 StPO den entscheidungserheblichen Sachverhalt zusammenfassend und unmissverständlich darstellen; verstreute oder nur in abhängiger Rede wiedergegebene Feststellungen genügen nicht, sofern aber aus dem Gesamtzusammenhang der zugrunde gelegte Sachverhalt ersichtlich ist, rechtfertigt dies keine Aufhebung.

3

Die Tatbestandsmerkmale der Erpressung (§ 253 StGB) können durch Drohungen in Schriftverkehr belegt werden, wenn diese als Androhung einer Anzeige zur Erzwingung eines Vermögensvorteils verstanden werden; eine wirtschaftliche Beeinträchtigung kann sich aus der ungesicherten Gewährung eines Darlehens ergeben.

4

Hat nach Erlass des Urteils eine für den Angeklagten günstigere Gesetzesänderung stattgefunden, ist das mildere Recht zu beachten; dies kann die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung über Strafzumessung und zur Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung erforderlich machen.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 29. September 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Karl Kaus ███, geboren am ███, ██ ██ in ███, wegen Erpressung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ███ als Vertreter ███████████████████,

Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 29. September 1952, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der frühere Mitangeklagte W. K. hatte mit dem 1936 geborenen Sohn des Angeklagten unzüchtige Handlungen vorgenommen. Der Angeklagte, der hiervon Kenntnis erhielt, wandte sich an W. K. und veranlasste diesen unter Drohung mit einer Anzeige, ihm (dem Angeklagten) ein Darlehen von 700 DM zu gewähren.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erpressung verurteilt. Seine Revision hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

I. Verfahrensrüge:

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Strafkammer den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt habe; der Mitangeklagte W. K. hätte eingehender darüber vernommen werden müssen, ob die Gewährung des Darlehens mit dessen Verfehlungen etwas zu tun hatte.

Diese Rüge, mit der die Verletzung der dem Gericht gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Ermittlungspflicht geltend gemacht wird, ist unbegründet. Die Revision kann grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass der Tatrichter ein benutztes Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft habe (BGH NJW 1953 S. 952 Nr. 20); dem Beschwerdeführer hatte es zudem freigestanden, die Stellung geeigneter Fragen bei dem Vorsitzenden anzuregen. Abgesehen hiervon sind aber auch keine Anzeichen dafür vorhanden, dass die Anhörung des W. K. über die dem Angeklagten K. vorgeworfenen Taten unzureichend war.

II. Sachrüge:

1. Der Beschwerdeführer will, wie die Ausführungen der Revisionsbegründung erkennen lassen, auch geltend machen, der Tatrichter habe den festgestellten Sachverhalt sachlich-rechtlich nicht erschöpfend gewürdigt. Darin liegt die Rüge der Verletzung des sachlichen Strafrechts (vgl. RG HRR 1936, 1155).

Die insoweit erforderliche Nachprüfung gibt jedoch zum Schuldspruch zu keinen durchgreifenden Bedenken Anlass.

Allerdings weist das Urteil im Aufbau Mängel auf. Das Landgericht entnimmt die Drohung im Sinne des § 253 StGB u. a. zwei Briefen, die der Angeklagte an W. K. gesandt hat. Die Behauptungen des W. K. über deren Inhalt werden zwar als „nicht unglaubhaft“ bezeichnet. Trotzdem werden seine Angaben darüber lediglich in abhängiger Rede wiedergegeben, und es wird nur erwähnt, was der Angeklagte geschrieben haben „soll“. Die Hingabe des Restbetrages von 650 DM, der Zeitpunkt und die Art der Zahlung werden entweder gar nicht festgestellt oder ergeben sich nur aus beiläufigen Bemerkungen oder aus der an anderer Stelle erfolgten Würdigung.

Eine derartige Urteilsabfassung entspricht nicht der Vorschrift des § 267 StPO. Für die Entscheidung wesentlich ist die zusammenfassende, unmissverständliche Darstellung dessen, was das Landgericht als erwiesen ansieht; erst hieran haben sich, soweit es erforderlich ist, die Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten und der Zeugenaussagen sowie die Würdigung anzuschließen (vgl. RGSt 71, 25).

Jedoch lässt das Urteil, wenn die Nachprüfung auch durch die erwähnten Mängel nicht unerheblich erschwert wird, im Zusammenhang betrachtet ausreichend erkennen, von welchem Sachverhalt das Gericht ausgegangen ist, so dass es einer Aufhebung aus diesem Grunde nicht bedarf.

2. Die Tatbestandsmerkmale der Erpressung ergeben sich aus dem Urteil mit hinreichender Deutlichkeit.

Der Angeklagte hat W. K. mehrfach zu sich bestellt, um die Zahlung von 700 DM mit ihm zu besprechen. Als er den Scheck erhalten hatte, dessen Einlösung nicht gesichert war, drängte er in zwei Briefen auf Bereitstellung des Geldes unter Hinweis auf die „sonst entstehenden Schwierigkeiten“.

Das Landgericht stellt zwar nicht ausdrücklich fest, was der Angeklagte mit diesen „Schwierigkeiten“ gemeint hat; es sagt lediglich, dass es die Briefe „als weitere Druckmittel mit einer nachträglichen Anzeige“ aufgefasst hat (das Wort „aufgeführt“ in dem Urteil ist ein offensichtlicher Schreibfehler). Aus den nachfolgenden Erwägungen des Landgerichts über Zweck und Inhalt der später von dem Angeklagten an ██ ███████████ gesandten Briefe ergibt sich aber unmissverständlich, dass es auch die beiden ersten Schreiben als eine von dem Angeklagten beabsichtigte Drohung mit einer Anzeige für den Fall der Nichtbeschaffung des Geldes angesehen hat.

Das Merkmal der Nachteilszufügung in § 253 StGB ist zwar zur inneren Tatseite nicht behandelt worden. Es kann aber nach den Umständen nicht in Zweifel gezogen werden; denn auch wenn der Angeklagte, wie die Strafkammer annimmt, den entliehenen Betrag zurückerstatten wollte, kann er sich nicht darüber im Unklaren gewesen sein, dass die Hingabe des ungesicherten Darlehens zu einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des W. K. führte, die einer gegenwärtigen Vermögensschädigung gleichkam.

3. Dagegen muss der Strafausspruch im Hinblick auf die nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretene Gesetzesänderung, die auch vom Revisionsgericht zu beachten ist (§ 2 Abs. 2 StGB n. F., § 354a StPO; Urt. des Senats v. 6. Oktober 1953, 1 StR 419/53), aufgehoben werden.

Das Landgericht hat den Angeklagten zur damals zulässigen Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt. § 253 StGB sieht in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 (BGBl. 1953 I, 735) eine Mindeststrafe von nur zwei Monaten Gefängnis vor. Die Möglichkeit, dass das Landgericht eine geringere Strafe als sechs Monate Gefängnis verhängt hätte, wenn dies zulässig gewesen wäre, ist unter den obwaltenden Umständen nicht völlig auszuschließen.

Es bedarf ferner der Prüfung, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB zuzubilligen ist.

Dr. HörchnerGlanzmannDr. Schalscha
MantelHeimann-Trosien
Revision wegen Erpressung: Strafausspruch aufgehoben, neue Verhandlung angeordnet — Themis