Revisionen wegen Beihilfe zum Mord verworfen (Heimtücke, Beihilfe zur Flucht)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 485/51
- Datum
- 22.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Heimtücke im Sinne des § 211 StGB liegt vor, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt.
Das Bewusstsein des Opfers von einer bevorstehenden Tötung schließt die Annahme von Heimtücke nicht aus, wenn der Täter dessen Arg- und Wehrlosigkeit ausnutzt.
Beihilfe setzt vorsätzliche Förderung einer fremden Straftat voraus; die Unterstützung von Bewachungs- und Erschießungskommandos kann Beihilfe zur Tötung begründen.
Ein Verbotsirrtum entlastet nur, wenn der Täter die Rechtswidrigkeit der Tat nicht hätte erkennen müssen; bei offenkundiger Rechtswidrigkeit kommt er nicht in Betracht.
Wer durch Mitwirkung an einer Tötung die Flucht der Opfer verhindert, macht sich der Beihilfe zur Flucht schuldig.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Schweinfurt, 22. Oktober 1951
Leitsatz
Die Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Schweinfurt vom 22. Oktober 1951 werden verworfen.
Tatbestand
Die Angeklagten sind wegen Beihilfe zum Mord in Tateinheit mit Beihilfe zur Flucht in zwei Fällen zu Zuchthausstrafen verurteilt worden. Sie haben als Mitglieder einer SS-Einheit an der Erschießung von 21 jüdischen Männern teilgenommen, die auf Befehl des SS-Führers ████ am 25. März 1942 in █████ stattfand. Die Angeklagten waren an der Vorbereitung und Durchführung der Tat beteiligt, indem sie die Opfer bewachten und die Erschießungskommandos unterstützten.
Gründe
I. Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord in Tateinheit mit Beihilfe zur Flucht verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts.
1. Die Angeklagten machen geltend, das Schwurgericht habe den Begriff der heimtückischen Tötung verkannt. Heimtücke liege nicht vor, wenn der Täter den Getöteten nicht arglistig überfallen habe. Die Angeklagten hätten die Opfer nicht heimtückisch getötet, da diese sich der bevorstehenden Erschießung bewusst gewesen seien.
2. Die Revisionen sind unbegründet. Das Schwurgericht hat zutreffend angenommen, dass die Tötung der Opfer heimtückisch erfolgte. Heimtücke liegt vor, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Dies war hier der Fall. Die Opfer waren wehrlos und konnten sich der Erschießung nicht erwehren. Dass sie sich der bevorstehenden Tötung bewusst waren, ändert nichts daran, dass die Angeklagten ihre Arg- und Wehrlosigkeit ausnutzten.
3. Die Angeklagten können sich auch nicht darauf berufen, sie hätten lediglich Befehle befolgt. Der Einwand des Verbotsirrtums greift nicht durch. Die Angeklagten mussten erkennen, dass die Erschießung der Opfer rechtswidrig war. Sie handelten daher vorsätzlich und schuldhaft.
4. Die Strafbarkeit der Angeklagten wegen Beihilfe zur Flucht ergibt sich daraus, dass sie durch ihre Beteiligung an der Tötung der Opfer deren Flucht verhinderten.
II. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind ebenfalls unbegründet. Das Schwurgericht hat die Strafbarkeit der Angeklagten zutreffend bejaht und die Strafen angemessen bemessen.
Die Ausführungen des Schwurgerichts zur heimtückischen Tötung sind rechtlich nicht zu beanstanden. Heimtücke im Sinne des § 211 StGB liegt vor, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Dies war hier der Fall. Die Opfer waren wehrlos und konnten sich der Erschießung nicht erwehren. Dass sie sich der bevorstehenden Tötung bewusst waren, ändert nichts daran, dass die Angeklagten ihre Arg- und Wehrlosigkeit ausnutzten.
Die Angeklagten können sich auch nicht auf einen Verbotsirrtum berufen. Sie mussten erkennen, dass die Erschießung der Opfer rechtswidrig war. Sie handelten daher vorsätzlich und schuldhaft.
Die Verurteilung wegen Beihilfe zur Flucht ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die Angeklagten haben durch ihre Beteiligung an der Tötung der Opfer deren Flucht verhindert und sich damit der Beihilfe zur Flucht schuldig gemacht.
Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sind daher als unbegründet zu verwerfen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel mehr zulässig.
Vorinstanzen:
Landgericht Schweinfurt - Urteil vom 22. Oktober 1951 - ██ Ks 1/51