Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Rückfall und schwerer Diebstahl mit Bewaffnung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 48/55
Datum
22.04.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen mehrerer Diebstähle, Betrugs und Bedrohung; die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Landshut wird vom BGH verworfen. Der Senat hält die Feststellungen für tragfähig: Es lag keine Notlage i.S.v. §248a StGB vor, Aufklärungsrügen sind unbegründet, und die Voraussetzungen für schweren Diebstahl sowie Rückfall sind erfüllt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Diebstahl als Notstandstat nach § 248a StGB setzt eine tatsächliche, nicht durch zumutbare Arbeit abwendbare Notlage voraus; bloße wirtschaftliche Schwierigkeiten genügen nicht.

2

Die Rüge einer Verletzung der nach § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht ist nur begründet, wenn der Beschwerdeführer konkret darlegt, welche zusätzlichen Beweismittel das Gericht hätte erheben müssen.

3

Die Qualifikation als schwerer Diebstahl nach § 243 Nr. 2 und 5 StGB ist gerechtfertigt, wenn die Tatumstände (z. B. Einsatz gefährlicher Werkzeuge oder Waffen und die Absicht zur Wegnahme nicht geringwertiger Sachen) hierfür Anhaltspunkte liefern.

4

Zur Begründung des Rückfalls ist die Kenntnis des Verurteilten von der früheren Strafe erforderlich; das Unterlassen einer ausdrücklichen Feststellung dieser Kenntnis im Urteil ist nicht notwendigerweise fatal, wenn die tatsächlichen Umstände die Kenntnis plausibel erscheinen lassen.

Vorinstanzen

Landgericht Landshut, 23. November 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den landwirtschaftlichen Arbeiter Richard ███ aus ████ (Gemeinde ████), geboren █████ in ██, zur Zeit ██ anderer Sache in Strafhaft, (Sachbezeichnung ██ Josef) wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1955, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hilbner, Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ██████████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████,

Tenor

Die Revision des Angeklagten ███ █████ gegen das Urteil des Landgerichts in Landshut vom 23. November 1954 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen, wegen eines vollendeten sowie wegen eines versuchten Verbrechens des schweren Diebstahls im Rückfall, ferner wegen Betrugs und Bedrohung unter Einrechnung von zwei Einzelstrafen von ein und zwei Monaten Gefängnis zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren acht Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision, mit der der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend macht, hat keinen Erfolg.

Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Einer Erörterung bedürfen nur die nachstehenden Fälle:

I. 1.) Auch soweit der Angeklagte gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten Josef ███ Sachen von geringerem Wert entwendet hat (Fälle A V 1 und 2 des Urteils), ist die Verurteilung wegen Diebstahls rechtlich nicht zu beanstanden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers waren zwar schlecht. Er befand sich jedoch in keiner Notlage im Sinne des § 248a StGB. Nach der Überzeugung der Strafkammer hätte der Angeklagte, der landwirtschaftlicher Arbeiter ist, bei größerem Arbeitseifer seine wirtschaftlichen Verhältnisse verbessern können. Eine Notlage darf nicht auf unredliche Art behoben werden, wenn der Täter in der Lage ist, durch Arbeit seinen Lebensunterhalt zu verdienen (RGSt 69, 313). Die Urteilsgründe ergeben auch, dass nicht Not den Antrieb für die Diebstähle gegeben und dass der Angeklagte die Sachen nicht entwendet hat, um durch sie oder ihre Ver-

wertung einer Notlage abzuhelfen, was § 248a StGB voraussetzt (RG GoldArch 60, 417).

Da aus den vorerwähnten Gründen Notdiebstähle ausscheiden, greift die Rüge, das Landgericht habe im Falle V 1 durch die Unterlassung einer genauen Feststellung des Wertes der entwendeten Werkzeuge u. a. die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO), soweit sich die Rüge gegen die Nichtanwendung des § 248a StGB richten sollte, nicht durch.

2.) Im Falle 3 versuchten der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte Josef ██████ aus einem Schaufenster Wolle und Schals zu entwenden. Nach Anschneiden der Schaufensterscheiben wurden sie gestört. Der Beschwerdeführer █████ ███████ hatte bei der Tat einen Schreckschuss-Trommelrevolver, den er durch Bearbeitung zum Verschießen scharfer Munition hergerichtet hatte, sowie scharfe Munition bei sich.

Die Verurteilung wegen eines versuchten schweren Diebstahls nach §§ 242, 243 Nr. 2 und 5 ist rechtlich bedenkenfrei (RGSt 46, 265, 267). Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass die beiden Angeklagten nur geringwertige Gegenstände entwenden wollten.

3.) Den Zechbetrug zum Schaden des Gastwirts Rauscheder (Fall A VI 3 des Urteils) hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum als Vergehen gegen § 263 StGB gewürdigt. Der Tatbestand des Notbetrugs (§ 264a StGB) ist schon deshalb nicht gegeben, weil der Angeklagte sich lediglich Bier und Zigaretten verabreichen ließ (RGSt 46, 387).

4.) Rechtlich bedenkenfrei ist auch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Verurteilung wegen Bedrohung. Die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte den Schuss auf Alfons ██████ abgab, um ihn einzuschüchtern. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, da der Angeklagte die Beweismittel nicht angibt, deren sich die Strafkammer zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168). Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, dass das Landgericht an die Angeklagten oder an Zeugen noch weitere Fragen hätte stellen sollen, kann die Rüge keinen Erfolg haben (OGHSt 3, 59; BGHSt 4, 125, 126).

II. Auch der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1.) Die Rückfallvoraussetzungen sind gegeben. Allerdings hat die Strafkammer im Urteil nicht ausdrücklich hervorgehoben, dass der Angeklagte von dem Erlass der ersten Strafe Kenntnis erhielt, was Voraussetzung für die Rückfallbegründung ist (RGSt 54, 274; BGH NJW 1953, 1358 Nr. 26). Im vorliegenden Fall können hieran jedoch keine ernsten Bedenken bestehen. Der Straferlass ist auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 erfolgt. Dieses Gesetz wurde in der Presse während seiner Beratung und nach seiner Verkündung wiederholt erörtert. Erfahrungsgemäß warten aber gerade bestrafte Personen auf ein Straffreiheitsgesetz mit Spannung.

2.) Die Rüge, § 267 Abs. 3 StPO sei verletzt, ist unbegründet. Das Urteil enthält die Gründe, die für die Zumessung der Einzelstrafen und die Bildung der Gesamtstrafe bestimmend gewesen sind.

3.) Soweit sich die im Falle A 1 des Urteils erhobene Aufklärungsrüge – siehe oben I 1 – gegen die Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens des § 244 Abs. 2 StGB wendet, ist sie unbegründet.

4.) Im Falle 4 des Urteils hat die Strafkammer die Strafe gemäß § 44 StGB gemildert. Die Mindeststrafe für das vollendete Verbrechen des schweren Diebstahls im Rückfall beträgt bei Zubilligung mildernder Umstände ein Jahr Gefängnis (§ 244 Abs. 2 StGB). Das Landgericht hat eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten ausgesprochen.

5.) Der Strafausspruch lässt auch im Übrigen keinen Rechtsirrtum erkennen.

Die Revision ist nach alledem zu verwerfen.

JustizangestellterMantelHilbner
Dr. PeetzMartinDr. Mannzen
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