Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unterbringung nach § 42b StGB wegen gefährlicher psychischer Störung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 48/50
Datum
30.01.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Beschuldigte wandte sich mit Revision gegen die vom Landgericht angeordnete Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt nach § 42b StGB. Das Landgericht stellte wiederholte Bedrohungen und gewalttätige Übergriffe sowie eine präsenile Psychose fest und sah wegen der prognostizierten Wiederholungsgefahr die öffentliche Sicherheit bedroht. Der BGH verwirft die Revision, bestätigt die Voraussetzungen der Unterbringung und hält die Beweiswürdigung und Gutachtenwürdigung für nicht beanstandbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB ist geboten, wenn aufgrund einer psychischen Störung mit Wahrscheinlichkeit die künftige Begehung erheblicher strafbarer Handlungen zu erwarten ist und ohne Unterbringung der Bestand der Rechtsordnung ernstlich gefährdet wäre.

2

Das Vorliegen strafrechtlicher Unzurechnungsfähigkeit schließt die Anordnung einer Unterbringung nach § 42b StGB nicht aus, wenn die Maßnahme zur Abwehr erheblicher Gefahren für die Allgemeinheit erforderlich ist.

3

Im Revisionsverfahren sind tatrichterliche Feststellungen und die Beweiswürdigung nur eingeschränkt überprüfbar; bloße Angriffe gegen die Tatsachengrundlage rechtfertigen die Aufhebung nicht, wenn die Feststellungen rechtsfehlerfrei und tragfähig sind.

4

Das Tatgericht muss nicht zwingend ein weiteres Sachverständigengutachten einholen, wenn es sich in der Hauptverhandlung vom Geisteszustand des Betroffenen überzeugt hat und die vorhandenen Feststellungen die Voraussetzungen der Unterbringung tragen; die Entfernung Dritter kann die Notwendigkeit der Maßnahme nicht ersetzen, wenn die Art der Erkrankung eigenständig Gefährdung begründet.

Relevante Normen
§ 42b StGB, § 42f Abs. 4 StGB, § 473 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 18. Oktober 1950

Rubrum

Beglaubigte Abschrift.

Im Namen des Volkes!

In dem Strafverfahren gegen die Hausbesitzerin Witwe Sophie █, geboren am ██ 1886 in ███, zur Zeit in der Heil- und Pflegeanstalt ████, hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Januar 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Mantel als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Regensburg vom 18. Oktober 1950 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat die Beschuldigte zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Durch das angefochtene Urteil ist die Unterbringung der Witwe Sophie █ in einer Heil- und Pflegeanstalt gemäß § 42b StGB angeordnet worden.

Das Landgericht hat festgestellt, dass die Beschuldigte mit sämtlichen Mietern ihres Hauses, die mit Ausnahme der Familie ███████ Flüchtlinge und nach dem Kriege gegen ihren Willen eingewiesen worden sind, verfeindet ist. In den letzten Jahren erging sie sich vor allem in Beschimpfungen und Drohungen gegen die Hausbewohner, belästigte aber auch andere Dorfbewohner. Im Jahre 1949 beschimpfte und bedrohte sie den Hausbewohner ████████. Sie nannte ihn einen „besoffenen Sauhund“ und warf ihm Diebstahl und Nichtzahlung des Wohnungsgeldes vor. Auch schwang sie die Axt gegen ihn und drohte damit, alle Hausbewohner zu erschlagen und das Haus anzuzünden, damit alle bei lebendigem Leibe verbrennen. Ende des Jahres 1949 beschimpfte und bedrohte sie die Hausbewohnerin Witwe █████████. Sie schlug gegen das Tor des Schuppens, in dem sich die Witwe █████████ aufhielt, und rief ihr zu: „Wart Du Aas, ich schlag Dich tot!“

Am 29. Mai 1950 ging sie einen Hammer schwingend auf die Witwe █████████ los und rief: „Jetzt erschlag ich Dich, Du Hure, Du Sau!“ Als darauf der Sohn der Witwe █████████ seiner Mutter zu Hilfe kam, stürzte sich die Beschuldigte mit einer Mistgabel laut schimpfend und lärmend auf ihn. Er fing den Stoß mit der Hand auf und nahm der Beschuldigten die Gabel ab. Im Januar 1950 schlug die Beschuldigte den Sohn der Hausbewohnerin ██████████ wiederholt ohne Grund. Einige Tage vor Pfingsten 1950 schlug sie Frau ██████████ ins Gesicht, ohne dass diese ihr Veranlassung hierzu gegeben hätte, und nannte sie eine „dreckige ███████████“, die ihr das Wohnungsgeld nicht bezahlt habe. Im Mai 1950 beschimpfte sie die Witwe ████████████, als diese der Frau █████████ einen Besuch machen wollte, vor dem Hause mit den Worten: „Hure, alte ███████████, Du hast hier nichts zu suchen!“, packte sie an der Schulter und drehte sie um. Dann schlug sie ihr einen Hammer auf den Rücken, wodurch Frau ██████ verletzt wurde.

Das Landgericht hat in diesen Handlungen ein fortgesetztes Vergehen der Bedrohung, ein fortgesetztes Vergehen der Körperverletzung und im Falle ████████████ eine gefährliche Körperverletzung erblickt. Nach Anhörung eines psychiatrischen Sachverständigen hat es sich davon überzeugt, dass die Beschuldigte strafrechtlich nicht verantwortlich ist, weil sie auf Grund einer präsenilen Psychose unfähig ist, das Unerlaubte ihrer Handlungsweise einzusehen, aber die Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt zum Schutze der öffentlichen Sicherheit für erforderlich gehalten.

Die Revision der Beschuldigten ist nicht begründet.

Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB ist geboten, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert. Dies trifft dann zu, wenn die künftige Begehung erheblicher, an sich strafbarer Handlungen mit Wahrscheinlichkeit von dem Unterzubringenden zu erwarten ist und der Bestand der Rechtsordnung ohne die Unterbringung ernstlich bedroht wäre. Diese Voraussetzungen hat das Landgericht in rechtlich bedenkenfreier Weise festgestellt.

Die Angriffe der Beschuldigten haben sich zwar im Wesentlichen auf den engen Kreis der Hausgemeinschaft beschränkt, mit der sie in Feindschaft lebt. Ihre Handlungen stellen auch vielfach nur harmlose Belästigungen dar. Wiederholt hat sie sich aber auch zu schweren Bedrohungen ihrer Hausgenossen hinreißen lassen, indem sie eine Axt und einen Hammer gegen sie erhob und sich einmal sogar mit der Mistgabel auf einen männlichen Hausbewohner stürzte. Einmal hat sie eine Besucherin durch einen Schlag mit einem Hammer verletzt. Das geht über den Rahmen gewöhnlicher Hausstreitigkeiten hinaus. Da das gewalttätige Verhalten der Beschuldigten auf altersbedingte seelische Störungen, verbunden mit Wahnvorstellungen, Verfolgungsiden und akustischen Sinnestäuschungen, zurückzuführen ist, hat das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen angenommen, dass die Beschuldigte in der Freiheit mit großer Wahrscheinlichkeit immer wieder in Konflikte mit ihrer Umgebung geraten und Gewalttätigkeiten verüben und die Allgemeinheit dadurch gefährden würde. Damit hat es die unmittelbare Bedrohung des Bestandes der Rechtsordnung rechtsirrtumsfrei bejaht. Die hiergegen gerichteten Ausführungen der Revision betreffen die Beweiswürdigung, die der Prüfung des Revisionsgerichts entzogen ist.

Das Landgericht war auch nicht genötigt, einen weiteren Sachverständigen zu vernehmen, zumal es sich vom Geisteszustand der Beschuldigten in der Hauptverhandlung selbst überzeugt hat. Ferner hat es in rechtlich unangreifbarer Weise festgestellt, dass eine andere Abhilfe selbst durch Entfernung der Flüchtlinge aus ihrem Hause bei der Art der geistigen Erkrankung der Beschuldigten nicht möglich ist. Falls der Reizzustand, in dem sich die Beschuldigte befindet, abklingen und eine endgültige Besserung in ihrem geistigen Befinden eintreten sollte, ist der Tatrichter nach § 42f Abs. 4 StGB jederzeit in der Lage und auch verpflichtet, ihre Entlassung anzuordnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.

HilleRichterMantel
EngelsKrumme
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