Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung einzelner Freiheitsstrafe wegen Fehlbeurteilung des Regelbeispiels (§176 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 484/91
Datum
24.09.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern; das Revisionsgericht hob die in einem Tatfall verhängte Einzel- und daraus folgende Gesamtfreiheitsstrafe auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Grund war die fehlerhafte Annahme des Regelbeispiels des §176 Abs.3 Nr.1 StGB (vollendeter Beischlaf), da kein Eindringen in den Scheidenvorhof festgestellt wurde. Die Anordnung der Unterbringung blieb unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Regelbeispiel des § 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB setzt vollendeten Beischlaf voraus; vollendeter Beischlaf liegt nur vor, wenn das Glied mindestens in den Scheidenvorhof eingedrungen ist.

2

Allein das Heranführen eines nicht erigierten Gliedes an die Geschlechtsteile des Opfers erfüllt das Regelbeispiel des § 176 Abs.3 Nr.1 StGB nicht.

3

Die Bewertung, ob die konkreten Tatumstände einen unbenannten besonders schweren Fall im Sinne des § 176 Abs. 3 StGB begründen, obliegt dem Tatrichter; das Revisionsgericht darf eine solche wertende Neubewertung nicht vornehmen.

4

Eine fehlerhafte Anwendung des Strafrahmens (z.B. falsche Bestimmung der Mindeststrafe bei gemildertem Strafrahmen nach §§ 21, 49 StGB) führt zur Aufhebung der rechtsfehlerhaft bemessenen Strafe; die Aufhebung einer Einzelstrafe kann die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge haben.

Vorinstanzen

Landgericht Rottweil, 21. März 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 484/91 24. September 1991

in der Strafsache gegen Siegfried aus ███, geboren am ██ 1933 in ███, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung zu 3. des Beschwerdeführers am 24. September 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 21. März 1991 im Ausspruch über die in Fall II.2 der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe und über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten führt aufgrund der Sachrüge zur Aufhebung der in Fall II.2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Zumessung der in Fall II.2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Revision beanstandet mit Recht, dass die Strafkammer einen besonders schweren Fall im Sinne des § 176 Abs. 3 Satz 1 StGB deshalb angenommen hat, weil der Angeklagte mit dem Kind den Beischlaf vollzogen habe und daher das Regelbeispiel des § 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB erfüllt sei. Dieses Regelbeispiel setzt vollendeten Beischlaf voraus, der nur vorliegt, wenn der Täter mit seinem Glied mindestens in den Scheidenvorhof eingedrungen ist (BGHSt 16, 175 f.; ständige Rechtsprechung; vgl. etwa Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 173 Rdn. 6). Das hat das Landgericht verkannt. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte sein nicht erigiertes Glied lediglich „an“ den Geschlechtsteil des Kindes herangeführt; ein Eindringen des Gliedes mindestens in den Scheidenvorhof ist nicht festgestellt.

Die Wertung, ob aufgrund der – auch insoweit rechtsfehlerfrei – festgestellten Tatumstände ein unbenannter besonders schwerer Fall gemäß § 176 Abs. 3 StGB vorliegt, obliegt einem neuen Tatrichter; dem Revisionsgericht ist sie versagt.

Überdies ist die Strafkammer von einem unzutreffenden Strafrahmen ausgegangen; die Mindeststrafe des gemäß §§ 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmens des § 176 Abs. 3 StGB beträgt entgegen der Annahme der Strafkammer nicht sechs, sondern nur drei Monate Freiheitsstrafe (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB).

Die Aufhebung der Einzelfreiheitsstrafe hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge.

Der Senat stellt klar, dass durch diese Entscheidung der Maßregelaussprach nicht berührt ist.

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UlsamerBeyer
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