Treffer
BGH Beschluss

Verhältnis §21 StGB zu §213 StGB bei Totschlag – Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 484/87
Datum
20.10.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten gegen den Strafausspruch wegen Totschlags wurde hinsichtlich der Straffrage aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen. Das Urteil hat das Tatgeschehen und insbesondere die kurz vor der Tat ausgesprochene Todesdrohung des Opfers nicht hinreichend im Rahmen der Prüfung des minder schweren Falls (§213 StGB) gewürdigt. Das Landgericht hatte außerdem nicht klar dargelegt, wie §21 StGB und §213 StGB zueinander in Beziehung gesetzt wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des §21 StGB ist zunächst zu prüfen, ob die erheblich verminderte Schuldfähigkeit allein oder zusammen mit sonstigen Umständen einen minder schweren Fall nach §213 StGB begründet.

2

Bei der Prüfung des minder schweren Falls nach §213 StGB ist das Verhalten des Opfers, insbesondere jüngste tätliche Angriffe oder Todesdrohungen, ausdrücklich und hinreichend zu würdigen, da es als auslösendes Moment die Verantwortlichkeit beeinflussen kann.

3

Pauschale Verweise darauf, bestimmte Umstände seien bereits im Rahmen der Bewertung nach §21 StGB berücksichtigt worden, genügen nicht; das Urteil muss die Beziehung und die Gewichtung zwischen §21 und §213 StGB nachvollziehbar darstellen.

4

Fehlt eine nachvollziehbare Erörterung der Vorwürfe gegen das Opfer und der Wechselwirkung zwischen verringerter Schuldfähigkeit und den Umständen des Einzelfalls, ist der Strafausspruch aufzuheben und zur erneuten Strafzumessung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 20. März 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 484/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██████ ██ aus ██████████, dort geboren am 1952, wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu 3. auf Antrag – des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 20. Oktober 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 20. März 1987 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Schuldspruch ist ohne Rechtsfehler. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil bei der Erörterung, ob ein minder schwerer Fall nach § 213 StGB vorliegt, das Verhalten des Tatopfers (des Ehemanns der Angeklagten) nicht hinreichend gewürdigt worden ist. Der Ehemann, der die Angeklagte in den vergangenen Jahren vielfach, u.a. während einer Schwangerschaft durch Schläge und Tritte auf den Bauch körperlich misshandelt, sie auch wiederholt mit dem Tode bedroht hatte (UA S. 23), schlug die Angeklagte zwei Tage vor der Tat „überraschend mit der Faust ins Gesicht, so dass sie Prellungen im Mundbereich und eine Zahnabsplitterung erlitt“ (UA S. 35). Wenige Stunden vor der Tat „machte er in Richtung der Gisela M. noch eine Bewegung mit den Händen zum Hals hin mit der Bedeutung, dass er sie erwürgen oder auf ähnliche Weise ihrem Leben ein Ende bereiten werde“ (UA S. 36/37); dass diese Äußerung nicht ernst gemeint war oder aufgefasst wurde, ist nicht festgestellt.

Im Rahmen der sonst ausführlichen Erörterung zu § 213 StGB spricht das Landgericht lediglich das länger zurückliegende Verhalten des Ehemanns ausdrücklich an mit der zurückhaltenden Formulierung, die Angeklagte habe „kleinere Tätlichkeiten und Beleidigungen hinnehmen“ müssen (UA S. 138). Die vom Ehemann kurz vor der Tat durch Handbewegung gedrohte Todesdrohung wird nicht besonders erwähnt; das Landgericht verweist nur pauschal auf den „Ablauf des Tattabends“, der „in vollem Umfang bereits Eingang in die Würdigung zur Frage der erheblich verminderten Schuld gerade aus der maßgeblich vom Getöteten mitverursachten schweren anderen seelischen Abartigkeit“ gefunden habe; das Landgericht billigte § 21 StGB zu. Die hier in Bezug genommenen Erwägungen zu dieser Vorschrift sprechen freilich auch nur davon, der Ehemann habe seine Frau „in zunehmendem Maße tätlich angegriffen“ (UA S. 134).

Das wird dem Ablauf der Dinge nicht gerecht. Das den Vorwurf des § 212 StGB rechtfertigende Unterlassen der Angeklagten – die wenige Tage zuvor einen Tötungsanschlag ihres Bekannten auf ihren Ehemann durch tätiges Eingreifen verhindert hatte – an diesem Abend kann maßgeblich durch die zuvor gedrohte Todesdrohung (als auslösendes Moment nach dem vorangegangenen Verhalten des Ehemanns) beeinflusst worden sein. Der allgemeine Hinweis, all das sei im Rahmen von § 21 StGB schon berücksichtigt worden, kann den Anforderungen, das zu erörtern, umso weniger genügen, als das Urteil nicht zweifelsfrei erkennen lässt, ob das Landgericht das Verhältnis von § 21 StGB zu § 213 StGB richtig erkannt hat. Zweifel weckt etwa die Erwägung, der Ablauf des Tattabends habe „bereits Eingang ... in die Milderung des Regelstrafrahmens gemäß § 21 StGB gefunden“ (UA S. 138). Der Senat verweist hierzu auf seinen Beschluss vom 21. Mai 1985 (1 StR 211/85). Demnach ist – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB – nicht zunächst der aus §§ 21, 49 StGB sich ergebende Strafrahmen zugrunde zu legen und zu prüfen, ob darüber hinaus § 213 StGB vorliegt; vielmehr ist zuerst zu untersuchen, ob die erheblich verminderte Schuldfähigkeit allein oder zusammen mit den sonstigen Umständen einen minder schweren Fall nach § 213 StGB begründet.

Die Straffrage bedarf daher neuer Verhandlung. Sie wird auch Gelegenheit geben, neu zu überdenken, ob die Umstände dieses Falles es rechtfertigen, generalpräventive Gesichtspunkte „schwer ins Gewicht fallen“ zu lassen.

UlsamerMaulGerlach
KuhnFothVv.
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