Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs und Wiedereinsetzung abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 484/80
- Datum
- 06.06.2000
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO setzt voraus, dass das Gericht Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Betroffene nicht gehört worden ist.
Fehlt eine solche Verwertung ungehörter Tatsachen oder Beweisergebnisse, ist ein Antrag nach § 33a StPO abzulehnen.
Die Verwerfung der Revision durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO stellt eine rechtskräftige Sachentscheidung dar, die das Verfahren zum Abschluss bringt.
Gegen eine solche rechtskräftige Sachentscheidung ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich; eine Wiedereinsetzung zur Ergänzung der Sachrüge ist insoweit unzulässig.
Vorinstanzen
Senats, 21. Oktober 1980
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2000
Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten vom 9. März 2000 auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 21. Oktober 1980 wird abgelehnt.
2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung der Sachrüge wird als unzulässig verworfen.
Gründe
1. Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen nicht vor. Der Senat hatte keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden wäre.
2. Gegen die Verwerfung der Revision durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich. Es handelt sich um eine rechtskräftige Sachentscheidung, die das Verfahren zum Abschluss gebracht hat (BGHSt 17, 94; st. Rspr.). Schon deswegen ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig.
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