Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs und Wiedereinsetzung abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 484/80
Datum
06.06.2000
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte am 9. März 2000 die Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 21. Oktober 1980 und Wiedereinsetzung zur Ergänzung der Sachrüge. Der BGH lehnte den Antrag nach §33a StPO ab, weil keine ungehörten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet wurden. Die Wiedereinsetzung wurde als unzulässig verworfen, weil die Verwerfung der Revision nach §349 Abs.2 StPO eine rechtskräftige Sachentscheidung darstellt, die das Verfahren abschließt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO setzt voraus, dass das Gericht Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Betroffene nicht gehört worden ist.

2

Fehlt eine solche Verwertung ungehörter Tatsachen oder Beweisergebnisse, ist ein Antrag nach § 33a StPO abzulehnen.

3

Die Verwerfung der Revision durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO stellt eine rechtskräftige Sachentscheidung dar, die das Verfahren zum Abschluss bringt.

4

Gegen eine solche rechtskräftige Sachentscheidung ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich; eine Wiedereinsetzung zur Ergänzung der Sachrüge ist insoweit unzulässig.

Vorinstanzen

Senats, 21. Oktober 1980

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2000

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten vom 9. März 2000 auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 21. Oktober 1980 wird abgelehnt.

2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung der Sachrüge wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1. Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen nicht vor. Der Senat hatte keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden wäre.

2. Gegen die Verwerfung der Revision durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich. Es handelt sich um eine rechtskräftige Sachentscheidung, die das Verfahren zum Abschluss gebracht hat (BGHSt 17, 94; st. Rspr.). Schon deswegen ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig.

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