Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung durch Überdosis Scandicain – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 484/68
Datum
05.11.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ein Facharzt, wurde wegen fahrlässiger Tötung nach Verabreichung von 100 ccm Scandicain verurteilt; er rügte u.a. Sachrügen zur Kausalität. Zentral war, ob bereits die zulässige Höchstdosis toxisch gewirkt haben oder eine verzögerte Resorption den Tod verursacht hat. Der BGH hob das Urteil wegen widersprüchlicher Kausalwürdigung auf und verwies die Sache zurück; Tatbestand der Fahrlässigkeit blieb bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Eröffnung des Hauptverfahrens ist eine Zuständigkeitsrüge, die allein auf dem Fehlen eines Falles besonderer Bedeutung nach § 24 Abs.1 Nr.2 GVG beruht, im Revisionsverfahren unbeachtlich.

2

Die Pflicht zur Wahrheitserforschung verpflichtet den Tatrichter nicht grundsätzlich zur Hinzuziehung weiterer Sachverständiger, wenn das vorhandene Gutachten fachlich tragfähig ist und kein konkreter Hinweis vorliegt, ein weiterer Gutachter würde zu einer anderen Aufklärung führen (§ 244 Abs.2 StPO).

3

Bei Unsicherheit des Sachverständigen, dass bereits die zulässige Höchstdosis ursächlich für den Tod gewesen sein könnte, darf der Tatrichter eine Überzeugung von der Ursächlichkeit höherer Dosen nur dann stützen, wenn widerspruchsfreie Tatsachen die Möglichkeit einer verzögerten Resorption oder anderer alternativer Erklärungen sicher ausschließen.

4

Im Zweifel zugunsten des Angeklagten (in dubio pro reo) ist der Tatrichter an die vom Sachverständigen vermittelten Erfahrungssätze gebunden; er kann von diesen nur aus besonderen, nicht im Widerspruch zu den Feststellungen stehenden Gründen abweichen.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 1. Mai 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 484/68

in der Strafsache gegen den Facharzt Dr. med. Heinrich ███ aus █████████████, geboren am ████████████ in ████████, Kreis █████████, wegen fahrlässiger Tötung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,

Dr. ████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. █████ bei der Verkündung, Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███ als Verteidiger,

Justizangestellte ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 1. Mai 1968 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts. Die Sachrüge hat Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen

1. Die Revision erhebt den Einwand der Unzuständigkeit des Landgerichts, weil ein Fall von besonderer Bedeutung im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG nicht vorgelegen habe. Das Landgericht durfte sich jedoch, nachdem einmal das Hauptverfahren vor ihm eröffnet war, nicht mehr für unzuständig erklären, weil etwa das Schöffengericht zuständig gewesen wäre (§ 269 StPO). Daher kann auch im Revisionsverfahren nicht mehr gerügt werden, dass ein Gericht niederer Ordnung zur Entscheidung berufen gewesen wäre. Das gilt auch dann, wenn behauptet wird, ein Fall von besonderer Bedeutung habe nicht vorgelegen (BGHSt 9, 367, 368; BGH GA 1963, 100). Ein Verstoß gegen Art. 101 GG liegt nicht vor. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Strafkammer bei der Eröffnung des Hauptverfahrens ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht hätte (vgl. BayObLG 18, 423, 428).

2. Das Landgericht war durch seine Wahrheitserforschungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht gehalten, einen weiteren Sachverständigen zu den Fragen zu hören, über die sich Prof. Dr. Horatz geäußert hat. Die Revision gibt selbst an, dass dieser Sachverständige internationalen Ruf genieße. Das Landgericht konnte nicht erwarten, dass die aufgeworfenen medizinischen Fragen durch die Zuziehung eines weiteren minderbekannten Sachverständigen noch weiter hätten geklärt werden können. Die Revision gibt hierüber selbst keine Anhaltspunkte, insbesondere nicht darüber, welcher Sachverständige etwa noch in Frage gekommen wäre.

Der Tatrichter braucht auch nicht schon deshalb einen weiteren Sachverständigen zu hören, weil er in einem Punkt aus besonderen Gründen dem Gutachter nicht folgen will. Er ist auch nicht genötigt, dem Angeklagten vor der Urteilsverkündung hiervon Kenntnis zu geben.

3. Das Landgericht hat festgestellt, dass allen Packungen Scandicain ein sogenannter „Waschzettel“ mit der Angabe der gültigen Höchstmengen beigeftigt ist. Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge geht schon deshalb fehl. Außerdem ist sie unzulässig, weil die Beweismittel zur weiteren Aufklärung nicht angegeben werden.

4. Die Revision beanstandet, dass die Strafkammer auf ein angeblich von einem Sachverständigen festgestelltes Herzleiden des Johann ████████ nicht eingegangen sei. Eine zulässige Verfahrensrüge ist in dieser Hinsicht jedoch nicht erhoben. In der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht Gelegenheit, auch hierzu Feststellungen zu treffen.

II. Die Sachrüge

Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils, weil die Ausführungen des Landgerichts zum Kausalzusammenhang nicht widerspruchsfrei sind, wie die Revision mit Recht rügt.

Die Strafkammer ist ersichtlich von dem in der Rechtsprechung anerkannten Ursachenbegriff ausgegangen, wonach eine Handlung dann ursächlich für den strafrechtlich bedeutsamen Erfolg ist, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (Bedingungstheorie, vgl. RGSt 69, 47; BGHSt 1, 332; 11, 1).

Hier ist dem Angeklagten als vorwerfbare Handlung zur Last gelegt, dass er dem Johann ████████ als die zulässige Höchstmenge von 20 ccm – nämlich 100 ccm einer 2%igen Scandicainlösung – eingespritzt hat. Wäre ████ schon infolge der Einspritzung von 20 ccm Scandicain gestorben, dann wäre die Injektion weiterer überhöhter Mengen für seinen Tod nicht mehr ursächlich geworden. Der vernommene Sachverständige hat sich zu diesem Punkt dahin geäußert, er könne nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, dass auch die empfohlene Höchstdosis von 20 ccm Scandicain bei ███ schon eine zum Tod führende toxische Wirkung gehabt haben könnte. Die Strafkammer hat aus dem Gutachten die Folgerung gezogen, dass nach medizinischen Erkenntnissen nicht gesagt werden könne, welche Dosis von Scandicain beim einzelnen Menschen „toxisch“ (soll wohl heißen: giftig mit tödlichem Ausgang) wirke. Dennoch kommt sie zu der Überzeugung, dass der Tod des ████████ durch die Injektion von mehr als 20 ccm, nämlich von 100 ccm Scandicain, verursacht wurde. Diese Überzeugung hat die Strafkammer insbesondere dadurch gewonnen, dass sie es für gänzlich unwahrscheinlich hält, zwei äußerst seltene Umstände, nämlich Unverträglichkeit im Rahmen der erlaubten Höchstmenge und Spätreaktion infolge verlangsamter Resorption, könnten bei ████████ zusammengefallen sein (S. 8 UA). Andererseits hat aber der Sachverständige es für möglich erachtet, dass durch die organischen Veränderungen im Körper des ████████ (bösartige Geschwülste in Milz, Leber und Nieren) die Resorption des gespritzten Scandicains verzögert wurde und dass deshalb die toxische Wirkung erst später zu Tage getreten ist. Der Sachverständige hat einen Fall erwähnt, in dem der Patient erst zwei bis drei Stunden nach der Injektion „gekrampt“ habe. Das Landgericht hätte also, sofern sonst keine Umstände vorgelegen hätten, die eine verspätete Resorption ausschlossen oder gänzlich unwahrscheinlich machten, nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ davon ausgehen müssen, dass bei ████████ möglicherweise eine verzögerte Resorption stattgefunden hatte. Dann kann aber die Seltenheit eines solchen Umstandes nicht mehr zur Stützung der Überzeugung verwendet werden, dass hier nicht schon die zulässige Höchstmenge von Scandicain toxisch gewirkt habe.

Der Tatrichter kann zwar die theoretisch bestehende Möglichkeit eines Geschehensablaufs für so unwahrscheinlich erachten, dass sie für seine Überzeugungsbildung nicht mehr ins Gewicht fällt. Lassen die vom Sachverständigen vermittelten Erfahrungssätze allgemein nur eine mehr oder minder große Wahrscheinlichkeit für einen bestimmten Geschehensablauf zu, so kann der Tatrichter trotzdem für den Einzelfall aus besonderen Gründen die Überzeugung gewinnen, dass es sich gerade so und nicht anders verhalten habe (RGSt 75, 372). Die Überlegungen, auf Grund deren das Gericht zu seiner Überzeugung gelangt, dürfen jedoch nicht im Widerspruch zu sonstigen Feststellungen stehen.

Hiernach muss das angefochtene Urteil aufgehoben werden.

Im Hinblick auf gewisse Ausführungen der Revision sei noch darauf hingewiesen, dass es nicht darauf ankommt, ob die hypothetische Möglichkeit besteht, dass ████████ bei Injektion nur der zulässigen Höchstdosis von Scandicain ebenfalls gestorben wäre, sondern nur darauf, ob schon die Injektion der Höchstdosis zu seinem Tod geführt hat, die Einspritzung weiterer Mengen also nicht mehr ursächlich dafür geworden sein kann. Bei der verhältnismäßig raschen Aufeinanderfolge der einzelnen Injektionen mag letzteres von vornherein unwahrscheinlich sein. Ob dies im Zusammenhang mit anderen Umständen ausreicht, um die angedeutete Möglichkeit auszuschließen, hat jedoch nur der Tatrichter zu entscheiden.

Die Angriffe der Revision gegen die Ausführungen des Landgerichts zur Fahrlässigkeit des Angeklagten gehen fehl. Der Angeklagte hat pflichtwidrig gehandelt, indem er sich nicht über die zulässige Höchstmenge einer Injektion mit Scandicain sichere Kenntnis verschaffte. Er konnte bei gehöriger Sorgfalt den tödlichen Ausgang einer Injektion mit einer fünfmal überhöhten Dosis voraussehen.

Bedenklich ist jedoch die Bemerkung des Landgerichts über den hohen Grad der Fahrlässigkeit im Rahmen der Strafzumessung. Die Strafkammer legt hier zu Lasten des Angeklagten ganz allgemein gehaltene Angaben zugrunde, die er zu seiner Entlastung angeführt hat, ohne sicher erkennen zu lassen, dass sie von der Richtigkeit der Angaben überzeugt ist. Außerdem ist der Angeklagte nur wegen seiner fahrlässigen Handlungsweise im vorliegenden Fall zu bestrafen. Dabei werden seine früheren günstigen Erfahrungen mit Scandicain, auch bei Verwendung überhöhter Dosen, eher zu seinen Gunsten als zu seinem Nachteil sprechen können, wenn sie auch seine Schuld nicht in Frage stellen.

HübnerLoesdauPfeiffer
FischerPikart
Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung durch Überdosis Scandicain – Zurückverweisung — Themis