Revision: Teilaufhebung der Verurteilung — Keine Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher bei Einzeltat
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 484/62
- Datum
- 18.12.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das bloße Mitsichführen eines feststehenden Messers begründet den auf § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB gestützten Erschwerungsgrund nur, wenn das Gericht Feststellungen trifft, dass der Täter mit dem Willen oder wenigstens mit der Möglichkeit rechnete, das Messer als Waffe zu gebrauchen.
Das Mitsichführen einer technischen Waffe (z. B. eines geladenen Revolvers) erfüllt den Erschwerungsgrund des § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB auch ohne ausdrückliche Feststellung eines Verwendungswillens, weil eine technische Waffe per se der Gefährlichkeitsvorstellung des Gesetzes entspricht.
Bildet eine Bedrohung nur das Mittel zur Durchsetzung eines anderen, spezielleren Nötigungstatbestands (z. B. bei Begehung eines Diebstahls), so geht der Tatbestand der Bedrohung (§ 241 StGB) im spezielleren Tatbestand (§ 240 StGB) auf; es besteht Gesetzeskonkurrenz.
Die Anwendbarkeit der Vorschrift über den gefährlichen Gewohnheitsverbrecher (§ 20a StGB) setzt voraus, dass die betreffende Tat in eine Reihe gleichartiger, aus Übung entstandener Hangtaten einzuordnen ist; isolierte Gelegenheitstaten, die außerhalb des bisherigen Tatbildes stehen, rechtfertigen die Einstufung nicht.
Rechtsfehler im Schuldspruch, die sich nicht auf die Strafhöhe ausgewirkt haben und bei denen das Gericht die Strafzumessung nicht von der fehlerhaften Rechtsqualifikation abhängig gemacht hat, können berichtigt werden, ohne den Strafausspruch aufzuheben.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen: ██ den Hilfsarbeiter Alfred ███, geboren █████ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Nai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ██████████████████ als Vertreter der ████████████, Justizangestellter ████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das angefochtene Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Saarbrücken vom 6. Juli 1962 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchter Notzucht, jedoch nicht als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, wegen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen versuchter Nötigung verurteilt ist.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 7. Juli 1962, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchter Notzucht, versuchten schweren Diebstahls im Rückfall, schweren Diebstahls im Rückfall, wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung, alle Taten begangen im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit, sowie wegen eines versuchten schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet. Die Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Sachrüge. Sie bleibt im Wesentlichen erfolglos.
Das angefochtene Urteil ist zwar nicht frei von Rechtsfehlern. Sie haben aber die Strafe nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst. Der Schuldspruch kann, soweit der Angeklagte dadurch beschwert ist, vom Revisionsgericht richtiggestellt werden.
1.) Der Schuldspruch wegen versuchter Notzucht und wegen versuchten und vollendeten schweren Diebstahls im Rückfall zum Schaden des Metzgers ██ ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Zwar hat die Strafkammer in den Diebstahlsfällen die Voraussetzung des § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB auch dadurch als erfüllt angesehen, dass der Angeklagte ein feststehendes Messer bei sich trug. Eine Feststellung, dass der Angeklagte das Messer mit dem Willen bei sich führte, es gegebenenfalls als Waffe zu benutzen, oder dass er wenigstens mit der Möglichkeit rechnete, er werde von ihm als Waffe Gebrauch machen, ist im Urteil nicht getroffen. Da ein Messer, auch wenn es im Griff feststeht, regelmäßig keine Waffe im eigentlichen oder technischen Sinne ist, wäre eine solche Feststellung für die Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB erforderlich (BGHSt 3, 229, 233).
Offenbar hat die Hauptverhandlung in dieser Richtung nichts ergeben. Das Mitsichführen des Messers muss daher als erschwerender Umstand ausscheiden. Das hat jedoch auf den Schuldspruch keinen Einfluss, weil der Angeklagte in diesen beiden Diebstahlsfällen auch einen geladenen Revolver, also eine Waffe im technischen Sinne, bei sich führte.
2.) Bei dem Diebstahlsversuch im angefochtenen ███ in ██ muss allerdings der Erschwerungsgrund des § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB ausscheiden, weil der Angeklagte nur das feststehende Messer bei sich führte und hier keine Feststellungen dahin getroffen sind, dass er wenigstens mit der Möglichkeit rechnete, er werde das Messer als Waffe gebrauchen. Der Schuldspruch wird hierdurch aber nicht berührt, da es sich auch ohnedies um einen schweren Diebstahl, nämlich um einen Einbruchsdiebstahl (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB), handelt.
Ob das Schwurgericht zutreffend nur einen Versuch angenommen hat, obwohl der Angeklagte bereits mehrere Gegenstände in seine Tasche gesteckt hatte, kann dahingestellt bleiben, da der Angeklagte durch die Annahme des Versuchs jedenfalls nicht beschwert ist.
3.) Der Angeklagte hat, als er nach einem Diebstahlsversuch von ██ und einem anderen Mann gestellt und verfolgt wurde, auf die Verfolger mehrere Schüsse abgegeben. Das Schwurgericht hat in diesem Tun entgegen dem Eröffnungsbeschluss kein versuchtes Tötungsverbrechen, sondern eine versuchte Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung (§§ 240, 241, 43 StGB) gefunden. Ob das Schwurgericht hierbei zu Recht davon ausgegangen ist, dass dem Angeklagten auch bedingter Tötungsvorsatz nicht nachzuweisen sei, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist unter dieser dem Angeklagten günstigen Voraussetzung die Verurteilung wegen versuchter Nötigung rechtlich nicht zu beanstanden. Fraglich könnte nur sein, ob nicht zwei rechtlich oder sachlich zusammentreffende Vergehen der Nötigung vorliegen, da sich die Tat gegen zwei Personen richtete. Der Angeklagte ist jedoch durch die Annahme nur eines Vergehens nicht beschwert. Dagegen muss die Verurteilung wegen einer damit in Tateinheit stehenden Bedrohung entfallen. Bildet die Bedrohung mit einem Verbrechen, wie hier, das Mittel der Nötigung, so geht der Tatbestand des § 241 StGB in dem spezielleren des § 240 StGB auf; es besteht also Gesetzeskonkurrenz.
4.) Die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wird nicht in allen Einzelfällen von den Feststellungen getragen. Zwar sind die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB dargetan. Bezüglich der Diebstahlsfälle hat auch das Schwurgericht ohne Rechtsfehler ausgeführt, dass der Angeklagte aus einem durch Übung erworbenen Hang heraus gehandelt und schon wiederholt derartige Rechtsbrüche begangen hat und zu Wiederholungen neigt und dass bei ihm die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer solcher Straftaten besteht. Rechtlich unbedenklich ist auch die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher hinsichtlich des Nötigungsversuchs. Er hängt eng mit dem Diebstahl zum Nachteil ███ zusammen und schließt sich, wenn auch die Voraussetzungen des § 252 StGB nicht vorliegen, weil der Angeklagte nicht „auf frischer Tat“ betroffen wurde, fast unmittelbar an jene Straftat an. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte schon bei früheren Diebstählen Waffen bei sich geführt und einmal auch Widerstand geleistet. Die Nötigung fügt sich also in die Reihe der Hangtaten ein.
Das gilt jedoch nicht für den Notzuchtsversuch. Er fällt aus dem Rahmen der sonstigen Straftaten des Angeklagten. Nach den Feststellungen waren ihm solche Straftaten bisher nicht vorzuwerfen (S. 17 UA). Es handelt sich vielmehr um eine einzeln stehende Gelegenheitstat, zu der sich der Angeklagte unter Alkoholeinfluss und in geschlechtlicher Erregung hinreißen ließ. Er hat also insoweit nicht aus einem verbrecherischen Hang heraus gehandelt. § 20a StGB ist daher nicht anwendbar. Der Senat hat den Urteilsausspruch entsprechend geändert.
5.) Die Rechtsfehler im Schuldspruch haben die Strafhöhe nicht beeinflusst. Das gilt auch, soweit der Angeklagte rechtsirrtümlich als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist. Denn das Schwurgericht hat die Einzelstrafen ausdrücklich nicht dem § 20a StGB entnommen (S. 16 UA), obwohl Absatz 1 dieser Bestimmung, dessen Voraussetzungen erfüllt sind, die Strafschärfung zwingend vorschreibt. Es ist daher auch für den Notzuchtsversuch nur auf eine Gefängnisstrafe von neun Monaten erkannt. Da im Übrigen die Strafzumessung keinen Rechtsfehler aufweist, kann der Strafausspruch bestehen bleiben. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist rechtsirrtumsfrei; sie ist nur auf die Diebstahlsfälle und die versuchte Nötigung gestützt. Einziehung und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.