Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Übereignungen und Vermögensschaden

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 484/56
Datum
05.02.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs und Unterschlagung verurteilt, weil er Gläubigern Maschinen als sein Eigentum übereignete, die bereits anderweitig übertragen waren. Der BGH hebt das Urteil auf, da die Strafkammer die Vertragsinhalte nicht mitteilte und somit die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse und der Schadensumfang nicht feststellbar sind. Es fehle an Feststellungen zur Wertminderung bei Stundungen und zur Tätermotivation; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Strafgericht muss die zivilrechtlichen Verhältnisse (insbesondere Inhalt und Wirksamkeit von Übereignungsverträgen) hinreichend feststellen, weil hiervon die Bewertung strafrechtlicher Tatbestände wie Betrug oder Unterschlagung abhängt.

2

Ein Vermögensschaden durch Stundung einer Forderung liegt nur vor, wenn die Stundung zum Zeitpunkt ihres Eingehens den Wert der Forderung mindert; maßgeblich ist die Zahlungsfähigkeit oder Gefährdung der Forderung zum Stundungszeitpunkt.

3

Bei mehrfachen Übereignungen ist für die Abgrenzung zwischen Betrug und Unterschlagung die Vorstellung und der Wille des Täters maßgeblich: Glaubt er, Eigentum zu verschaffen, kommt eher Unterschlagung in Betracht; weiß oder will er, kein Eigentum zu verschaffen, kann Betrug vorliegen.

4

Fehlen konkrete Mindestangaben zum Schadensumfang, hat der Tatrichter mindestens den zu erwartenden Mindestschaden festzustellen, um eine verlässliche Grundlage für die Strafzumessung zu schaffen.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 21. Juni 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen K., den Bauunternehmer Alois, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, geboren am ███ in █████ (██████ (Böhmerwald)), wegen Betrugs u. a.,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Cameanweltschatt als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen „Betruges mit Unterschlagung“ (gemeint ist: wegen Betruges in Tateinheit mit Unterschlagung) in sechs Fällen verurteilt. Seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, ist begründet.

Der Angeklagte übereignete sechs Gläubigern Maschinen und Werkzeuge. Er versicherte hierbei, dass diese Gegenstände ihm gehörten und unbelastet seien. Hierdurch erreichte er, dass vier Gläubiger ihre Forderungen gegen ihn stundeten (Fälle II 1–4). Zwei hiervon (Fälle II 4 und 3) sowie einen weiteren Gläubiger (Fall II 5) bestimmte er, ihm Waren auf Kredit zu liefern. Ein anderer Gläubiger erklärte sich wegen seiner Forderung für befriedigt (Fall II 6). Tatsächlich hatte der Angeklagte das Eigentum an den bezeichneten Gegenständen bereits anderweit übertragen. Die sechs Gläubiger erlitten Verluste.

Die Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht.

Das Urteil teilt den Inhalt der Verträge, die der Angeklagte mit seinen Gläubigern geschlossen hat, nicht mit. Der Senat kann deshalb die bürgerlich-rechtlichen Verhältnisse nicht beurteilen, sodass eine endgültige Stellungnahme nicht möglich ist.

Waren die ersten Übereignungsverträge unwirksam, so hatten die Gläubiger des Angeklagten in den Fällen II 1 bis 6 Eigentum an den Gegenständen erlangt, sofern die mit ihnen geschlossenen Verträge den Bestimmungen der §§ 929 ff. BGB entsprachen. Das Merkmal des Vermögensschadens ließe sich dann kaum feststellen. Auch eine vollendete Unterschlagung käme nicht in Betracht.

Waren die ersten Übereignungsverträge wirksam, so könnte in den späteren Verträgen ein Betrug zu finden sein. Es bedürfte jedoch klarer Feststellungen zum Umfang des Schadens.

In der Stundung einer Forderung liegt nur dann ein Vermögensschaden, wenn diese dadurch an Wert verliert (Fall II 4). Das kann hier der Fall sein, wenn der Angeklagte im Zeitpunkt der Stundung noch zahlungsfähig oder in höherem Maße zahlungsfähig war als später. Waren dagegen die Forderungen der vier Gläubiger schon damals so gefährdet, dass sie nicht mehr an Wert verlieren konnten, so läge kein Vermögensschaden vor. Das hat die Strafkammer verkannt, denn sie trifft hierzu keinerlei Feststellungen, sondern legt in den Fällen II 2 und 4 ihrer Entscheidung den endgültig eingetretenen Gesamtschaden der Gläubiger zugrunde.

Diese Grundsätze gelten entsprechend für den Fall II 6.

In den Fällen II 1 und 3 begnügt sich die Strafkammer mit der Bemerkung, dass sich der Schaden noch nicht übersehen lasse. Bei einer solchen Sachlage muss der Tatrichter feststellen, wie hoch der Schaden mindestens ist, damit er eine sichere Grundlage für die Strafzumessung gewinnt.

Waren die ersten Übereignungsverträge wirksam, so kann in den späteren unwirksamen Sicherungsübereignungen jeweils eine Unterschlagung liegen. Es kommt auf die Vorstellung und den Willen des Angeklagten an. Wusste er, dass er in den Fällen II 1 bis 6 den Gläubigern kein Eigentum verschaffen konnte, und wollte er demgemäß die wirklichen Eigentümer in ihren Rechten auch gar nicht beeinträchtigen, so läge allein in den späteren Übereignungsverträgen keine Unterschlagung. Es käme dann nur Betrug in Frage. Glaubte der Angeklagte jedoch, den Gläubigern in den Fällen II 1 bis 6 durch die Übereignungsverträge eine wirkliche Sicherheit zu verschaffen, so könnte er nicht wegen Betruges, sondern nur wegen Unterschlagung strafbar sein. Auch hierzu enthält das Urteil keine Feststellungen.

Für die neue Verhandlung ist auf das Urteil BGHSt 15, 262 ff. hinzuweisen, in dem der Senat alle hier behandelten Rechtsfragen bereits entschieden hat.

MantelDr. HörchnerHübner
WernerDr. Hengsberger
Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Übereignungen und Vermögensschaden — Themis