Treffer
BGH Urteil

Revision erfolgreich: Urteil aufgehoben, Verfahren abgetrennt und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 484/53
Datum
22.12.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte die Freisprüche wegen Meineids und Anstiftung zum Meineid. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Urteilsgründe widersprüchliche Voraussetzungen und Mängel in der Beweiswürdigung, namentlich bei Geständnisbestätigungen, aufwiesen. Das Verfahren gegen Jackel wurde abgetrennt und an das Jugendschöffengericht verwiesen; die übrige Sache an das Landgericht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil ist aufzuheben, wenn die Entscheidungsgründe eine Voraussetzung enthalten, die mit den im Urteil niedergelegten Feststellungen der Beweisaufnahme unvereinbar ist.

2

Die Bestätigung eines früheren Geständnisses in einer späteren Vernehmung stärkt die Beweiskraft der früheren Angaben, sofern keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Beschuldigte habe sich der früheren Aussage nicht erinnert oder sie widerrufen.

3

Zur Entwertung eines Geständnisses durch Mutmaßungen über 'verständliche Hemmungen' bedarf es konkreter Feststellungen; bloße Vermutungen genügen nicht.

4

Sachliche Fehler in der Beweiswürdigung, die einen Angeklagten betreffen, können die Entscheidung über Mitangeklagte beeinflussen und rechtfertigen die Aufhebung und Rückverweisung auch hinsichtlich dieser Mitangeklagten.

5

War der Angeklagte zur Tatzeit Heranwachsender, ist das Verfahren nach § 118 Abs. 2 JGG abzutrennen und an das zuständige Jugendschöffengericht zurückzuverweisen, sofern keine entgegenstehenden wichtigen Gründe vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Hof/Saale, 17. März 1953

Leitsatz

(kein Leitsatz im Originaltext enthalten)

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hof/Saale vom 17. März 1953 samt den Feststellungen aufgehoben und das Verfahren gegen den Angeklagten Jackel abgetrennt.

Die Sachen werden zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar bezüglich des Angeklagten Jackel an das Jugendschöffengericht bei dem Amtsgericht in Hof/Saale und bezüglich des Angeklagten ███████ an das Landgericht in Hof/Saale.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten █████ von der Anklage wegen Meineids und den Angeklagten ████████ von der Anklage wegen Anstiftung zum Meineid freigesprochen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die Freisprechung der beiden Angeklagten wendet, muss Erfolg haben.

1.) Soweit die Staatsanwaltschaft die Rüge aus § 337 Nr. 7 StPO erhebt, macht sie in Wahrheit nicht geltend, dass das Urteil keine Entscheidungsgründe enthalte, sondern dass sich in den Urteilsgründen ein Widerspruch finde. Die Rüge ist also sachlichrechtlicher Art. Sie greift durch.

Das Landgericht hat die Freisprechung des Angeklagten Jackel entscheidend auf die Erwägung gestützt, ███ habe bei seiner eidlichen Vernehmung als Zeuge in der Hauptverhandlung gegen den damaligen Privatbeklagten und heutigen Mitangeklagten nicht erkennen können, dass die von ihm verschwiegene Besprechung, die er 14 Tage vor der damaligen Hauptverhandlung mit Rosenberger über die Förmlichkeiten einer Zeugenvernehmung gehabt habe, für die Entscheidung in dem Privatklageverfahren irgendwie erheblich sein könne. Aus der eigenen Einlassung des Angeklagten ███, die im Urteil wiedergegeben ist, geht aber hervor, dass Rosenberger bei jener Besprechung dem Angeklagten █████ auch Anweisungen über den Inhalt der von ihm zu erstattenden Zeugenaussage erteilt hat, wenn auch nur dahin, „bei der Wahrheit zu bleiben und wahrheitsgemäß auszusagen“. Danach hat sich die Unterredung der beiden Angeklagten nicht auf die Förmlichkeiten einer Zeugenvernehmung beschränkt. Die angeführte Erwägung des Landgerichts beruht somit auf einer Voraussetzung, die mit dem im Urteil niedergelegten Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu vereinbaren ist.

2.) Aber auch die Erwägungen, mit denen das Landgericht den Angaben des Angeklagten ██████ bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 23. November 1952 die Beweiskraft abspricht, sind nicht bedenkenfrei.

Wenn ██████ bei dieser Vernehmung sein Geständnis vom 4. November 1952 aufrechterhalten hat, so kann dies nur bedeuten, dass er in Kenntnis seiner am 4. November 1952 gemachten Angaben seine früheren Angaben als der Wahrheit entsprechend bestätigt hat. Es fehlt an jedem Anhalt dafür, dass ██ seine früheren Bekundungen vor der Polizei aufrechterhalten haben soll, ohne überhaupt zu wissen, was er seinerzeit ausgesagt hatte; das kann umso weniger angenommen werden, als sich Jackel nach den Urteilsfeststellungen in der Hauptverhandlung selbst nicht darauf berufen hat, bei seiner Vernehmung vom 23. November 1952 den Inhalt seiner früheren Angaben nicht mehr in Erinnerung gehabt zu haben. Dass aus der Vernehmungsniederschrift vom 23. November 1952 nicht ersichtlich ist, inwieweit dem Angeklagten seine Angaben vom 4. November 1952 vorgelesen oder vorgehalten worden sind, ist daher unerheblich. Bedenken bestehen auch nicht ohne weiteres, inwiefern den Angeklagten ██ „verständliche Hemmungen“ von dem Widerruf eines falschen Geständnisses abgehalten haben sollen, auch wenn man ihm seine Jugend und seine Unerfahrenheit zugutehält. Hätte er sich bei seiner ersten Vernehmung wirklich zu Unrecht selbst belastet, um der drohenden Gefahr der Verhaftung zu entgehen, so ist nicht erkennbar, aus welchem Grunde er nach Beseitigung dieser Gefahr seine falsche Selbstbeschuldigung aufrechterhalten haben sollte. Dass dem Angeklagten aber auch bei seiner zweiten polizeilichen Vernehmung der Gedanke an eine etwa noch drohende Verhaftung maßgebend bestimmt habe, stellt das Urteil nicht fest.

Diese Mängel in der Beweiswürdigung verstoßen gegen das sachliche Recht (RG HRR 1936 Nr. 1155; vgl. auch BGHSt 3, 213) und nötigen zur Aufhebung des Urteils bezüglich des Angeklagten Jackel.

3.) Durch die den Angeklagten ██ betreffenden Rechtsfehler kann die Entscheidung auch in Richtung gegen den Angeklagten ███████ beeinflusst sein; denn die Freisprechung dieses Angeklagten ist teils mit dem Fehlen einer Haupttat, zu der er angestiftet oder Beihilfe geleistet haben könnte, teils (soweit erfolglose Verleitung zum Meineid nach § 159 StGB in der vor dem 1. Oktober 1953 geltenden Fassung oder Verleitung zum Falscheid nach § 160 StGB in Betracht kommt) mit der „Erschütterung des Beweiswertes der Geständnisse“ der beiden Angeklagten begründet.

4. Nach § 118 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes vom 4. August 1953 ist das Verfahren gegen den Angeklagten ███, da er zur Zeit der ihm zur Last gelegten Straftat noch Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG war, abzutrennen und die Sache insoweit an das zuständige Jugendschöffengericht bei dem Amtsgericht in Hof/Saale zurückzuverweisen. Wichtige Gründe, die der Abtrennung des Verfahrens entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.

Bezüglich des Angeklagten ███████ ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. HorchnerGlanzmannDr. Schalscha
Dr. PeetzJagusch
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