Revisionen verworfen: Verurteilung wegen schweren Diebstahls und Hehlerei bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 484/52
- Datum
- 29.09.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen schweren Diebstahls kann getragen sein, wenn der Tatrichter das Eindringen in eine Wohnung und die Entwendung einer erheblichen Beute feststellt.
Hehlerei liegt vor, wenn der Tatrichter feststellt, dass der Beschuldigte gestohlene Sachen in Kenntnis ihrer Herkunft an Dritte veräußert hat.
Eine Rüge wegen fehlenden Dolmetschers nach § 338 Nr. 5 StPO ist unbegründet, wenn die Tatsachenfeststellungen der Hauptverhandlung die Hinzuziehung eines Dolmetschers bzw. dessen Unterstützung belegen.
Die Rüge, ein Angeklagter sei in der Hauptverhandlung nicht vernommen worden (§ 261 StPO), ist zurückzuweisen, wenn die Urteilsfeststellungen die erfolgte Vernehmung erkennen lassen.
Eine Verletzung des § 267 StPO liegt nicht vor, sofern die Urteilsgründe die Beweismittel ersichtlich machen, auf die das Gericht seine Überzeugung gestützt hat.
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Gründe
I. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Diebstahls in Tateinheit mit Hehlerei zu Zuchthausstrafen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen und verfahrensrechtlichen Rechts.
II. Die Revisionen sind unbegründet.
1. Die Revisionen der Angeklagten greifen das Urteil insoweit an, als es die Angeklagten wegen schweren Diebstahls in Tateinheit mit Hehlerei verurteilt hat. Sie machen geltend, das Landgericht habe den Begriff des schweren Diebstahls verkannt und die Angeklagten zu Unrecht wegen Hehlerei verurteilt. Diese Rügen greifen nicht durch.
a) Der Tatrichter hat festgestellt, dass die Angeklagten in der Nacht vom 28. auf den 29. Juni 1951 in ██ in die Wohnung des ████ eingebrochen sind und von dort Sachen im Werte von etwa 10.000 DM entwendet haben. Er hat weiter festgestellt, dass die Angeklagten die gestohlenen Sachen in Kenntnis ihrer Herkunft an Dritte veräußert haben. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen schweren Diebstahls in Tateinheit mit Hehlerei.
b) Die Revisionen rügen weiter, das Landgericht habe den Begriff der Hehlerei verkannt. Auch diese Rüge ist unbegründet. Der Tatrichter hat festgestellt, dass die Angeklagten die gestohlenen Sachen in Kenntnis ihrer Herkunft an Dritte veräußert haben. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Hehlerei.
2. Die Revisionen rügen weiter, das Urteil beruhe auf einer Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO, weil in der Hauptverhandlung kein Dolmetscher zugezogen worden sei, obwohl die Angeklagten der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen seien.
a) Nach § 185 GVG ist in der Hauptverhandlung ein Dolmetscher zuzuziehen, wenn der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Der Tatrichter hat festgestellt, dass die Angeklagten der deutschen Sprache nicht mächtig waren. Er hat jedoch weiter festgestellt, dass die Angeklagten in der Hauptverhandlung durch einen Dolmetscher unterstützt wurden. Diese Feststellungen tragen die Annahme, dass die Angeklagten in der Hauptverhandlung hinreichend unterstützt wurden.
b) Die Revisionen rügen weiter, das Urteil beruhe auf einer Verletzung des § 261 StPO, weil der Tatrichter die Angeklagten nicht in der Hauptverhandlung vernommen habe. Auch diese Rüge ist unbegründet. Der Tatrichter hat festgestellt, dass die Angeklagten in der Hauptverhandlung vernommen wurden. Diese Feststellungen tragen die Annahme, dass die Angeklagten in der Hauptverhandlung hinreichend gehört wurden.
3. Die Revisionen rügen weiter, das Urteil beruhe auf einer Verletzung des § 267 StPO, weil die Urteilsgründe nicht erkennen ließen, auf welche Beweismittel sich das Gericht gestützt habe. Auch diese Rüge ist unbegründet. Der Tatrichter hat in den Urteilsgründen dargelegt, auf welche Beweismittel er seine Überzeugung gestützt hat. Diese Darlegungen tragen die Annahme, dass das Gericht seine Überzeugung auf eine ausreichende Beweiswürdigung gestützt hat.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel mehr gegeben.
Vorinstanzen:
Landgericht ██ – Urteil vom 11. Juni 1952 – ██ ██/52 Schöffengericht ██ – Urteil vom 20. Februar 1952 – ██ ██/52