Revision gegen Urteil wegen Nichtvernehmung eines Zeugen verworfen – Zeugenunvernehmlichkeit durch Krankheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 484/51
- Datum
- 29.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterlassung der Zeugenvernehmung ist zulässig, wenn der Zeuge aufgrund gesundheitlicher Gründe nachweislich reise- oder vernehmungsunfähig ist.
Zur Feststellung der Unvernehmlichkeit eines Zeugen können ärztliche Atteste und polizeiliche Nacherhebungen herangezogen werden; sie rechtfertigen auch die Nichtverfügung eines ersuchten oder beauftragten Richters.
Die Rüge einer Verletzung der Pflicht zur Erforschung der Wahrheit (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nur begründet, wenn entscheidungserhebliche Vernehmungsmöglichkeiten tatsächlich und nachweisbar unberücksichtigt geblieben sind.
Die Verwertung früherer Aussagen des Angeklagten in einem anderen Verfahren ist zulässig, soweit sie inhaltlich zur Aufklärung des streitigen Gegenstands beiträgt und keine unzulässige Verdachtsverwertung begründet.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 8. Februar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Justizsekretär Arthur ████ aus █████ (Kreis ██████), geboren am ██ ██████ ██ in █████ (Kreis ███████), wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Februar 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Richter █ als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Karlsruhe vom 8. Februar 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision rügt, dass die Strafkammer den Wirt ████ nicht als Zeugen vernommen hat; sie habe dadurch ihre Pflicht zur Erforschung der Wahrheit verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO). Diese Vernehmung war aber nicht möglich, weil █████ wegen Krankheit weder reise- noch vernehmungsfähig war. Das ergab sich aus der Bescheinigung des Arztes Dr. █ vom 12. Januar 1951. Freilich hatte der Staatsanwalt bei der Vorlage der Bescheinigung an das Gericht bemerkt, █████ wolle zweifellos nicht erscheinen (Bl. 163). Doch ergaben polizeiliche Nacherhebungen die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung: Dabei erklärte der Arzt dem Polizeibeamten, █████ sei seit Monaten schwer herzleidend, habe mehrere Herzanfälle gehabt, sei zeitweise nicht bei Bewusstsein und schon „mehrfach am Sterben“ gewesen, er könne zur Zeit unmöglich vernommen werden, eine Besserung sei nicht zu erwarten. Der Polizeibeamte fügte dem bei, er habe sich persönlich von dem Zustand des █████ überzeugt und den Eindruck gewonnen, dass er tatsächlich schwer krank und nicht vernehmungsfähig sei; er habe auch in seiner Wohnung nicht vernommen werden können (Bl. 170–172). Unter diesen Umständen durfte die Strafkammer zu dem Ergebnis kommen, dass █████ ihr als Zeuge nicht zur Verfügung stehe, auch nicht durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernommen werden könne.
Die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt zeigt keinen Rechtsfehler. Die Revision meint, die Strafkammer hätte aus den Aussagen, die der Angeklagte 1940 bei der Gendarmerie gemacht hat, andere Schlüsse zur inneren Tatseite ziehen müssen. Damit greift sie aber nur die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an. Dass das Gericht in unzulässiger Weise den Verdacht einer anderen Tat gegen den Angeklagten verwertet hätte, ist durch nichts erwiesen. Die Erörterung jenes Verfahrens war schon deshalb nötig, weil der Angeklagte schon damals Aussagen zu dem umstrittenen Gegenstand seiner eidlichen Zeugenvernehmung gemacht hatte.
| Mantel | Dr. Jagusch | ||
| Dr. Geier | Glanzmann |