Revision: Zurückverweisung wegen unterlassener Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 4/84
- Datum
- 31.01.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Prüfung, ob die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gemäß § 56 StGB zur Bewährung auszusetzen ist, obliegt dem Tatgericht und erfordert eine wertende Gesamtwürdigung aller relevanten Straf‑ und Milderungsgründe.
Günstige Umstände wie hohes Alter, erhebliche Krankheit, langer Zeitablauf seit den Taten, verminderte Schuldfähigkeit oder anhaltend unauffälliges Verhalten können im Zusammenwirken das Gewicht erreichen, das eine Strafaussetzung trotz erheblicher Tatbelastung rechtfertigt.
Unterlässt das Tatgericht die gebotene Erörterung der Strafaussetzung zur Bewährung, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen; der Revisionssenat darf die erforderliche Gesamtwürdigung nicht ersetzen.
Verminderte Schuldfähigkeit nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB ist sowohl bei der Strafzumessung als auch bei der Entscheidung über die Strafaussetzung gebührend zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 4. August 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 4/84 in der Strafsache gegen Walter Di██ aus GC, geboren am ██ ██ 1931 in ███ wegen Steuerhinterziehung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 4. August 1983 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Hinterziehung von Mineralölsteuer in Tatmehrheit mit einem Vergehen der Hinterziehung von Mineralölsteuer und mit zwei Vergehen der Hinterziehung von Umsatzsteuer zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und gegen Art und Höhe der Strafe richtet. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 11. Januar 1984 Bezug.
2. Dagegen führt die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Die Strafkammer hat nicht erörtert, ob die Vollstreckung der verhängten Strafe gemäß § 56 Abs. 1, § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Diese Prüfung war hier geboten: Die getroffenen Feststellungen sprechen für eine günstige Sozialprognose. Das Landgericht weist darauf hin, dass die Verurteilung wegen einer gleichartigen Steuerhinterziehung bei Begehung der erneuten Taten schon sieben Jahre zurücklag, und es führt zugunsten des Angeklagten an, dass ein Zeitraum von weiteren sieben Jahren verstrichen ist, „in dem sich seine Lebensumstände grundlegend zu seinem Nachteil verändert haben“ (UA S. 76). Der Angeklagte, der 52 Jahre alt ist, hat in den vergangenen Jahren zwei Herzinfarkte erlitten (UA S. 74). Er lebt mit seiner Ehefrau zusammen, die als Verkäuferin den Familienunterhalt verdient (UA S. 4). Die Strafkammer hebt darauf ab, dass der Angeklagte aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist. Nach ihrer Auffassung „besteht keine Gefahr, dass er in Zukunft in gleicher Weise gegen seine Steuerpflichten verstoßen wird“ (UA S. 76).
Das Urteil führt aber auch Milderungsgründe auf, die jedenfalls in ihrem Zusammentreffen für die Frage der Strafaussetzung gemäß § 56 Abs. 2 StGB von Bedeutung sein können. Im Anschluss an das Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. ███ ██ geht das Landgericht davon aus, dass das Hemmungsvermögen und damit die Schuldfähigkeit des Angeklagten, der eine hyperthyme Persönlichkeit ist und dementsprechend zu paranoiden Reaktionen neigt, dessen Gesamtverhalten von einer ausgeprägten Kritikschwäche und der Unterschätzung von Risiken gekennzeichnet ist, bei Begehung der Taten erheblich vermindert war (UA S. 74/75). Es hat deshalb in allen Fällen den Strafrahmen nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Ferner hebt die Strafkammer den langen Zeitablauf seit Beendigung der Taten hervor (UA S. 76). Dieser Umstand und die Tatsache, dass der Angeklagte „heute arbeitslos und krank“ ist (UA S. 4), sind – auch wenn sie den Taten selbst nicht das Gepräge geben – geeignet, das Bedürfnis nach Vollstreckung der verhängten Strafe zu verringern (vgl. BGHSt 29, 370, 372; BGH NStZ 1981, 434/435). Es kann auch nicht völlig unberücksichtigt bleiben, dass sich der Angeklagte im Jahre 1977 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. Zu dessen Gunsten hat das Tatgericht erwogen, dass er vorwiegend geständig war. Die Einsatzstrafe beträgt nur ein Jahr.
Diese Umstände hätten der Strafkammer Anlass zu eingehender Erörterung geben müssen, ob bei wertender Gesamtbetrachtung Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Höhe der verhängten Gesamtstrafe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGHSt 29, 370, 371/ 372; BGH NJW 1977, 639/640; 1983, 1624; NStZ 1981, 61, 62; 434/435; 1982, 114; 285, 286; 419/420).
Der Senat verkennt nicht, dass eine Reihe von Umständen gegen eine Strafaussetzung sprechen, wie vor allem die ganz erhebliche Höhe der hinterzogenen Steuerbeträge, die als straferschwerend zu wertende Art der Tatausführung und das Vorleben des achtmal auch schon wegen einer gleichartigen Tat vorbestraften Angeklagten. Indessen kann der Senat die erforderliche Gesamtwürdigung nicht an Stelle des Tatgerichts vornehmen.
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