Berichtigung wegen offensichtlichen Fassungsversehens: 'gewählte' → 'bestellte Verteidiger'
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 483/97
- Datum
- 28.05.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein gerichtlicher Beschluss darf berichtigt werden, wenn er ein offensichtliches Fassungsversehen oder einen klaren redaktionellen Fehler enthält, der nicht den Kern der Entscheidung ändert.
Die Berichtigung beschränkt sich auf die Korrektur der Formulierung; sie darf den tenoriellen oder materiellen Inhalt der Entscheidung nicht verändern.
Die Feststellung eines offensichtlichen Fehlers kann durch den unmittelbaren Entscheidungszusammenhang erfolgen und bedarf keiner umfassenden Beweisaufnahme.
Auch der Austausch eines irrtümlich verwendeten Begriffs (z. B. 'gewählt' statt 'bestellt') ist berichtigungsfähig, wenn dadurch die tatsächliche Sachlage zutreffend wiedergegeben wird.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 483/97 vom 28. Mai 1998
in der Strafsache gegen [REDACTED]
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **28. Mai 1998
Tenor
Der Beschluss des Senats vom 18. Dezember 1997 wird wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens dahin berichtigt, dass es in Abschnitt b, 3. Absatz, Zeile 5 (Beschlussausfertigung Seite 5) anstelle „der gewählte Verteidiger“ richtig „der bestellte Verteidiger“ heißen muss.
| Schafer | Wahl | Landau | |||
| Granderath | Boetticher |