Treffer
BGH Beschluss

Berichtigung wegen offensichtlichen Fassungsversehens: 'gewählte' → 'bestellte Verteidiger'

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 483/97
Datum
28.05.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der 1. Strafsenat des BGH berichtigt einen früheren Beschluss vom 18.12.1997 wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens. In Abschnitt b, 3. Absatz, Zeile 5 wird die Formulierung „der gewählte Verteidiger" durch „der bestellte Verteidiger" ersetzt. Die Änderung beseitigt einen sprachlichen Fehler und berührt nicht den Entscheidungsinhalt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein gerichtlicher Beschluss darf berichtigt werden, wenn er ein offensichtliches Fassungsversehen oder einen klaren redaktionellen Fehler enthält, der nicht den Kern der Entscheidung ändert.

2

Die Berichtigung beschränkt sich auf die Korrektur der Formulierung; sie darf den tenoriellen oder materiellen Inhalt der Entscheidung nicht verändern.

3

Die Feststellung eines offensichtlichen Fehlers kann durch den unmittelbaren Entscheidungszusammenhang erfolgen und bedarf keiner umfassenden Beweisaufnahme.

4

Auch der Austausch eines irrtümlich verwendeten Begriffs (z. B. 'gewählt' statt 'bestellt') ist berichtigungsfähig, wenn dadurch die tatsächliche Sachlage zutreffend wiedergegeben wird.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 483/97 vom 28. Mai 1998

in der Strafsache gegen [REDACTED]

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **28. Mai 1998

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 18. Dezember 1997 wird wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens dahin berichtigt, dass es in Abschnitt b, 3. Absatz, Zeile 5 (Beschlussausfertigung Seite 5) anstelle „der gewählte Verteidiger“ richtig „der bestellte Verteidiger“ heißen muss.

SchaferWahlLandau
GranderathBoetticher
Berichtigung wegen offensichtlichen Fassungsversehens: 'gewählte' → 'bestellte Verteidiger' — Themis