Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Prüfung von § 31 BtMG/§49 Abs.2 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 483/96
Datum
05.09.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH bestätigt die Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln, hebt jedoch den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Entscheidend ist, dass die Urteilsgründe nicht ausreichend darlegen, ob die Strafkammer von der Milderungsmöglichkeit des § 31 BtMG und der fakultativen Herabsetzung der Mindeststrafe nach § 49 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht hat oder warum sie dies unterlässt. Ohne gesonderte Begründung ist der Strafausspruch rechtsfehlerhaft. Die Schuldsprüche bleiben unbeanstandet; die Strafzumessung ist neu zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Stellt das Tatgericht die Voraussetzungen des § 31 BtMG fest, muss es auch prüfen und erkennbar darlegen, ob und in welchem Umfang die dort geregelte Milderungsmöglichkeit und sodann die Herabsetzung der Mindeststrafe nach § 49 Abs. 2 StGB anzuwenden sind.

2

Unterbleibt eine gesonderte Begründung dafür, warum von der fakultativen Herabsetzung der Mindeststrafe nach § 49 Abs. 2 StGB kein Gebrauch gemacht wird, liegt ein Rechtsfehler in den Urteilsgründen vor.

3

Ein rechtsfehlerfreier Schuldspruch ist durch Mängel in der Strafzumessung nicht berührt; in diesem Fall bleibt die Revision hinsichtlich der Schuldfeststellung unbegründet.

4

Fehlt die nachvollziehbare Würdigung der mildernden Vorschriften, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung an die Vorinstanz oder eine andere Kammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 25. April 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 483/96 in der Strafsache gegen ██████, geboren am ██████ 1972 in BO, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig am 5. September 1996

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 25. April 1996, soweit es ihn betrifft, im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; insoweit ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Doch kann der Strafausspruch insgesamt nicht bestehen bleiben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt:

„Zwar ist die Ablehnung von minder schweren Fällen i. S. d. § 30 Abs. 2 BtMG rechtlich nicht angreifbar, da der Tatrichter im Rahmen der gebotenen und vorgenommenen Gesamtwürdigung alle wesentlichen mildernden und erschwerenden Gesichtspunkte berücksichtigt hat. Ob ein anderes Ergebnis dieser Abwägung möglich wäre, ist revisionsrechtlich unbeachtlich.

Die Urteilsgründe lassen jedoch nicht ausreichend erkennen, ob die Strafkammer von der Milderungsmöglichkeit gemäß den §§ 31 BtMG, 49 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht hat. Obwohl sie von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 BtMG ausgeht (UA S. 20, 21 und 4), nimmt sie in den Fällen II.3 und 4 eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren als gesetzliche Mindeststrafe an (UA S. 22). Eine gesonderte Begründung dafür, warum die Strafkammer von der fakultativen Herabsetzung der Mindeststrafe auf einen Monat gemäß § 49 Abs. 2 StGB keinen Gebrauch macht, enthält das Urteil nicht. Dies ist rechtsfehlerhaft (BGH NStZ 1987, 563; BGH StV 1991, 263; BGHR BtMG § 31 Ermessen 1; BGH, Beschluss vom 15. März 1995 – 3 StR 76/95; Körner a. a. O. § 31 Rdnr. 78).

Selbst wenn die Strafkammer die §§ 31 BtMG, 49 Abs. 2 StGB anwenden wollte, indem sie von einer gesetzlichen Mindeststrafe von zwei Jahren ausgeht, wofür der Hinweis auf diese Vorschriften auf UA S. 21 spricht, hatte sie deren Auswirkungen verkannt. Angesichts der Höhe der Einzelstrafen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer bei ordnungsgemäßer Prüfung oder Anwendung der §§ 31 BtMG, 49 Abs. 2 StGB zu einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Das gilt auch für die Fälle II 1 und 2.“

Daher hat der Senat sämtliche gegen den Angeklagten verhängten Einzelfreiheitsstrafen und die daraus gebildete Gesamtstrafe aufgehoben.

UlsamerSchaferWahl
BruningSchomburg
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