Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen unzureichender Beweiswürdigung und Zweifel an Brandstiftung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 483/90
- Datum
- 25.09.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter muss sich in einer erschöpfenden Beweiswürdigung mit allen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen auseinandersetzen; unbegründete Auslassungen können die Grundlage für eine Aufhebung bilden.
Wenn eine Verurteilung wesentlich auf der Aussage eines Zeugen beruht, der in anderen Fällen denselben Angeklagten teils anders belastet wurde, ist dies ein gewichtiges Indiz gegen dessen Glaubwürdigkeit und erfordert eine gerichtliche Aufklärung möglicher Motive zur Falschaussage.
Der Tatbestand der vollendeten Brandstiftung (§ 306, § 308 StGB) setzt voraus, dass das Gebäude selbst so vom Feuer erfasst ist, dass es ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt; bloße Schäden an Einrichtungsgegenständen genügen nicht.
Versicherungsbetrug durch Inbrandsetzen ist erst dann vollendet, wenn die gegen Feuerschaden versicherte Sache tatsächlich in Brand gesetzt wird; die konkrete Erfassung versicherter Gebäudebestandteile ist entscheidend.
Entfällt die tragende Grundlage für Einzelstrafen, ist der Strafausspruch insgesamt neu zu bemessen; maßgeblich ist, ob die entfallenen Taten das Gesamtstrafbild besonders geprägt haben.
Vorinstanzen
Landgericht Schweinfurt, 14. Mai 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 483/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kaufmann Udo M. aus ████, geboren am ███ 1953 in ███, wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 14. Mai 1990 in den Fällen II 7 und 9 der Urteilsgründe sowie im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat in den Fällen II 7 und 9 der Urteilsgründe und damit auch zum gesamten Strafausspruch Erfolg.
Der Generalbundesanwalt führt dazu aus:
„Für beide Schuldspruche war die Aussage des Zeugen ██████ mit ausschlaggebend. Die Strafkammer hat diesem Zeugen geglaubt und zur Begründung u. a. darauf hingewiesen, es sei ‚kein Motiv ersichtlich, warum der Zeuge ██████ den Angeklagten ungerechtfertigt belasten sollte‘ (UA S. 56). Andererseits hat die Strafkammer den Angeklagten im Fall II 10 der Gründe freigesprochen. In diesem Fall soll der Angeklagte zusammen mit dem Zeugen ███████ Automaten aufgebrochen haben (UA S. 84–85). Was der Zeuge zu diesem Fall bekundet hat, geht aus dem Urteil nicht hervor. Wenn er auch in diesem Fall den Anklagevorwurf bestätigt, die Strafkammer ihm aber nicht geglaubt hat, hätte das der Strafkammer Anlass geben müssen, der Frage nachzugehen, aus welchem Motiv heraus der Zeuge den Angeklagten in diesem Punkt falsch belastet hat und ob dieses Motiv auch für die beiden anderen Fälle in Betracht kommt. Erweist sich, dass ein Zeuge, auf dessen Aussage die Verurteilung des Angeklagten gestützt werden soll, den Angeklagten jedenfalls teilweise zu Unrecht belastet hat, dann ist das in der Regel zunächst ein gewichtiges Indiz gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen (BGH, Urteil vom 27. Juli 1990 – 2 StR 324/90).
In der Nichterörterung dieser Frage liegt ein Mangel, der in den Fällen II 7 und 9 der Gründe zur Aufhebung des Urteils führen muss; denn eine erschöpfende Beweiswürdigung und damit eine rechtsfehlerfreie Grundlage für die Verurteilung ist dann nicht gegeben, wenn sich der Tatrichter nicht mit allen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen auseinandergesetzt hat (vgl. BGH StV 1986, 6; 1988, 371).“
Davon abgesehen ergeben die Urteilsfeststellungen nicht, dass sich der Angeklagte im Fall II 9 der Gründe der vollendeten Brandstiftung schuldig gemacht hat. Soweit sich der Tatbestand des § 308 Abs. 1 StGB auf das Inbrandsetzen eines Gebäudes bezieht, verlangt er ebenso wie der des § 306 StGB, dass das Gebäude selbst in einer Weise von dem Feuer erfasst wird, dass es selbstständig ohne Fortwirken des Zündstoffes weiterbrennt (BGH NStZ 1982, 201). Der Brand muss sich auf Teile des Gebäudes erstrecken, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind. Als in diesem Sinne wesentliche Bestandteile sind von der Rechtsprechung die Flurtreppe, die Tür- und Fensterrahmen, die Wohnungstür und der Holzfußboden angesehen worden, nicht dagegen Einrichtungsgegenstände wie das an der Wand angebrachte Regal, Schränke oder die an der Wand befestigte Tapete (BGH NStZ 1982, 201; 1984, 74; BGH StV 1984, 245/246). Aus dem Urteil ergibt sich nicht eindeutig, ob solche wesentlichen Bestandteile des Gebäudes bereits derart vom Feuer erfasst waren, dass sie auch ohne die Zündmittel Dieseltreibstoff und Benzin selbstständig weitergebrannt hätten.
Nach den Urteilsfeststellungen (UA S. 67/68, 74/75, 77/78) ist ein Teil des Schadens durch die beiden Verpuffungen verursacht worden. Eine solche Schadensverursachung wird nicht durch § 308, sondern durch § 311 StGB erfasst. Im Übrigen ergeben die Urteilsfeststellungen, dass zwar eine Reihe von Einrichtungsgegenständen in Brand geraten, verkohlt und verrußt sind. Von den Gebäudebestandteilen wird jedoch nur der „Türrahmen um den gelegten Brandherd“ genannt, „an dem ebenfalls Feuer ausbrach“.
Soweit es überhaupt zu einem „offenen Feuer“ kam, erstarb es „entweder wegen Sauerstoffmangel oder weil das Gas-Luftgemisch zu fett“ war. Es lässt sich deshalb an Hand der Urteilsfeststellungen nicht eindeutig beurteilen, ob die Strafkammer den Angeklagten im Fall II 9 der Gründe zu Recht wegen vollendeter Brandstiftung verurteilt hat.
Diese Zweifel gelten in gleicher Weise für den Tatbestand des Versicherungsbetrugs. Auch er ist nur vollendet, wenn die gegen Feuersgefahr versicherte Sache in Brand gesetzt wird (BGH wistra 1988, 304, 305). Zwar hatte der Zeuge ███████ auch das Inventar gegen Brand versichert (UA S. 62). Die Strafkammer hat dem Angeklagten aber „die Leistungen der Inventarversicherung“ nicht angelastet (UA S. 84). Sie ist also ersichtlich davon ausgegangen, dass es dem Angeklagten bei der Brandstiftung nicht darauf ankam, dem Zeugen ███████ Versicherungsleistungen zu verschaffen.
Mit der Aufhebung der Fälle II 7 und 9 der Gründe entfällt die Grundlage für die Gesamtstrafe. Wie die Höhe der beiden Einzelstrafen für den Fall II 9 der Gründe zeigt, hat die Strafkammer diesem Fall besonderes Gewicht beigemessen. Es lässt sich deshalb nicht ausschließen, dass die restlichen Einzelstrafen ohne diesen Fall milder ausgefallen wären. Der Strafausspruch muss deshalb insgesamt aufgehoben werden.“
Dem schließt sich der Senat an.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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