BGH: Aufklärungsbeitrag nach §31 Nr.1 BtMG trotz Nicht‑Ergreifung des Belasteten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 483/88
- Datum
- 04.10.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§31 Nr.1 BtMG setzt voraus, dass der Täter über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus konkrete, überprüfbare Angaben macht, die zu einem Aufklärungserfolg führen können.
Die bloße Benennung von Mittätern genügt nicht; die Angaben müssen deren Tatbeteiligung so schildern, dass sie einer Überprüfung durch die Strafverfolgungsbehörden standhalten.
Dass der benannte Belastete zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht ergriffen ist, schließt einen Aufklärungsbeitrag nach §31 Nr.1 BtMG nicht aus, wenn die Angaben die Voraussetzungen für eine voraussichtlich erfolgreiche Strafverfolgung bei Ergreifung schaffen.
Die Einstufung des Handeltreibens "in nicht geringer Menge" ist eine gesetzliche Strafzumessungsregel (§29 Abs.3 BtMG) und kein eigenständiger Straftatbestand; redaktionelle Lücken in der Urteilsformel berühren die Strafbemessung nicht, wenn der Tatrichter die Frage in der Sache gewürdigt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg, 18. März 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 483/88 URTEIL in der Strafsache gegen ███ Markus Lothar █████ in ████, geboren am ██████ aus ███████, wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Oktober 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. von Gerlach,
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███ als Verteidiger,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 18. März 1988 wird verworfen.
Jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, dass der Angeklagte der Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der auf die Sachrüge gestützten Revision.
Das – vom Generalbundesanwalt nicht vertretene – Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Angeklagte bestellte bei einer in ████████ lebenden Schweizerin, die er in Südostasien kennengelernt hatte, 4 kg Haschisch. Das Rauschgift wurde ihm mittels Kurier aus Holland nach █████████ geliefert. Der Angeklagte verkaufte es nach und nach weiter.
Im Ermittlungsverfahren nannte er die Lieferantin und machte nähere Angaben über sie. Polizeiliche Ermittlungen ergaben daraufhin, dass es sich bei der Frau um eine gebürtige Schweizerin handelt, die in der Schweiz wegen Betäubungsmittelvergehens zu viereinhalb Jahren Haft verurteilt und zur Festnahme ausgeschrieben worden ist. Nach Mitteilung des Bundeskriminalamts hält sie sich zur Zeit in Bali auf.
Die Staatsanwaltschaft beanstandet insbesondere, dass die Strafkammer die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG bejaht und deswegen einen minder schweren Fall i. S. des § 30 Abs. 2 BtMG angenommen hat. Sie ist der Auffassung, die bloße Belastung einer im Ausland untergetauchten Person könne die Vergünstigung nach dieser Vorschrift nicht auslösen. Der Angeklagte habe keinen wesentlichen Aufklärungsbeitrag geleistet. Es sei nicht erkennbar, wie das Landgericht zu der Überzeugung gekommen sei, die Strafverfolgung der Lieferantin könne von den niederländischen Behörden voraussichtlich erfolgreich abgeschlossen werden.
Diese Angriffe sind nicht begründet. Nach § 31 Nr. 1 BtMG kann sich der Täter Strafmilderung verschaffen, wenn er die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus offenlegt und die Offenbarung zu einem Aufklärungserfolg führt (BGH NStZ 1984, 28; BGH StV 1986, 436). Einen solchen Aufklärungsbeitrag leistet der Täter nicht bereits durch die bloße Benennung von Mittätern, Auftraggebern und Abnehmern. Er muss vielmehr auch Angaben über deren Beteiligung an der Tat machen. Zudem muss seine Darstellung einer Überprüfung durch die Strafverfolgungsbehörden standhalten (BGHSt 31, 133, 166 f.) und wesentlich zu einem nach Überzeugung des Gerichts – voraussichtlich erfolgreichen Abschluss der Strafverfolgung beitragen (BGH StV 1985, 14, 15; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 1).
Das angefochtene Urteil lässt keinen Verstoß gegen diese Rechtsgrundsätze erkennen. Die Strafkammer hat die Angaben des Angeklagten über seine Lieferantin in Amsterdam, die durch die Nachforschungen der Polizei bestätigt worden sind, als zutreffend erachtet und deshalb die Überzeugung gewonnen, der Angeklagte habe damit wesentlich zu einem voraussichtlich erfolgreichen Abschluss der Strafverfolgung gegenüber Isabelle Berns beigetragen. Nach Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte die von seiner Seite mögliche Aufklärung geleistet; nunmehr sei es Sache der niederländischen Behörden, die Strafverfolgung erfolgreich abzuschließen (UA S. 11).
Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Der wesentliche Aufklärungserfolg, zu dem der Angeklagte beigetragen hat, kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die Lieferantin des Rauschgifts bislang nicht ergriffen werden konnte. Es kommt nicht darauf an, ob der vom Täter belastete Hintermann derzeit für die Ermittlungsbehörden greifbar ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Täter durch konkrete Angaben die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass gegen den Belasteten im Falle seiner Ergreifung ein Strafverfahren voraussichtlich mit Erfolg durchgeführt werden kann.
Daran fehlt es etwa, wenn der Hintermann auf Grund der Angaben des Täters nicht identifizierbar ist (BGH NStZ 1984, 28; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 1; BGH, Urt. vom 19. Januar 1984 – 4 StR 740/83) oder das Gericht zweifelt, ob eine Person mit dem vom Angeklagten bezeichneten Namen überhaupt existiert und in der beschriebenen Weise an der Tat beteiligt war (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 3).
Steht hingegen, wie hier, die Person des Lieferanten fest und reichen die Angaben über seine Tatbeteiligung nach Überzeugung des Gerichts aus, um ihn festnehmen und einer Verurteilung zuführen zu können, hat der Täter einen Aufklärungsbeitrag im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG geleistet. Der Umstand, dass es bisher nicht zur Ergreifung des Belasteten gekommen ist, steht dem nicht entgegen. Die Festnahme kann von zeitlichen Zufälligkeiten abhängen. Dabei können auch Probleme der Fahndung eine Rolle spielen. Überdies hat der Täter keinen Einfluss darauf, ob und in welchem Maße sich deutsche oder ausländische Behörden um die Festnahme bemühen. Aus der mangelnden Ergreifung des belasteten Hintermannes allein können dem aufklärungsbereiten Täter daher, soweit es um die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG geht, keine Nachteile erwachsen. Ob sie sich auf die Ermessensentscheidung des Tatrichters über die Strafrahmenwahl oder sonst im Rahmen der Strafbemessung zum Nachteil des Angeklagten auswirken kann, bedarf keiner Entscheidung. Insoweit geben die Ausführungen des Landgerichts zu Bedenken keinen Anlass.
Auch im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Vor- oder Nachteil des Angeklagten auf. Der Senat ändert die Urteilsformel lediglich dahin, dass die Worte „in nicht geringer Menge“ hinter „vorsätzlichem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln“ entfallen. Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge stellt keinen eigenen Straftatbestand, sondern als besonders schwerer Fall lediglich eine gesetzlich vertypte Strafzumessungsregel dar (§ 29 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 3 BtMG). Allerdings hat das Landgericht sich nicht dazu erklärt, ob im Hinblick auf die Vergünstigung des § 31 Nr. 1 BtMG auch ein besonders schwerer Fall i. S. des § 29 Abs. 3 BtMG mit seinem gegenüber § 30 Abs. 2 BtMG schwereren Strafrahmen zu verneinen ist. Der Senat ist jedoch davon überzeugt, dass es diese Frage bejaht hat, so dass sich der Mangel nicht auf die Strafbemessung ausgewirkt hat.
RiBGH Dr. Ulsamer ist erkrankt und kann daher nicht unterschreiben.
Schauenburg Maul Foth v. Gerlach