Treffer
BGH Beschluss

BGH: Tateinheit von Beischlaf zwischen Verwandten und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 483/87
Datum
20.10.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte auf Revision den Schuldspruch in einem Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs und Beischlafs zwischen Verwandten dahingehend, dass fortgesetzter Beischlaf und fortgesetzter sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit zu bewerten sind. Teile des Urteils (Einzelstrafen und Gesamtstrafe) wurden aufgehoben und insoweit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fortgesetzter Beischlaf zwischen Verwandten und fortgesetzter sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen können Tateinheit bilden, wenn die Handlungen in einem einheitlichen Tatverlauf zusammenfallen.

2

Ein nachträglich gefasster, neuer Vorsatz, sexuelle Handlungen (z. B. Geschlechtsverkehr) zu begehen, schließt nicht aus, dass zugleich die Fortdauer zuvor begonnener strafbarer Handlungen (z. B. sexueller Missbrauch nach § 174 StGB) fortbesteht.

3

Der Revisionssenat kann den Schuldspruch ändern; § 265 StPO steht einer solchen Änderung nicht entgegen, soweit die Änderung auf rechtlicher Würdigung der festgestellten Tatsachen beruht.

4

Führt die Änderung des Schuldspruchs zum Wegfall von Einzelstrafen oder der Gesamtstrafe, ist die Sache insoweit an die Vorinstanz zurückzuverweisen, die auch über die Rechtsmittelkosten zu entscheiden hat.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 15. Mai 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 483/87 in der Strafsache gegen ███ aus ██ ████, geboren am Bruno C___ am 1935 in SC (Italien), wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Oktober 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 15. Mai 1987 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, schuldig ist; im Ausspruch über die in den Fällen III 2 und III 3 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

II Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Waldshut-Tiengen zurückverwiesen. Es hat auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Dass der Angeklagte Mitte 1981 den neuen (Gesamt-) Vorsatz fasste, Geschlechtsverkehr auszuüben, und in Ausführung dieses Vorhabens im weiteren Verlauf fortgesetzt gegen § 173 StGB verstieß, änderte nichts daran, dass er damit zugleich – wie auch durch die sonstigen an seiner Tochter vorgenommenen sexuellen Handlungen – fortgesetzt weiterhin § 174 StGB verletzte. Deshalb stehen der (fortgesetzte) Beischlaf zwischen Verwandten und der (fortgesetzte) sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit; sie bilden eine Tat.

Der Senat ändert den Schuldspruch; § 265 StPO steht nicht entgegen. Die Änderung führt zum Wegfall der für die Fälle III 2 und III 3 verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Dagegen kann die im Fall III 1 verhängte Einzelstrafe bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht berührt wird.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

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