Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Gewichtung verminderter Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 483/86
- Datum
- 22.08.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" unterstellter Sachverhalt ist für die rechtliche Würdigung einem zur Überzeugung des Gerichts festgestellten Sachverhalt gleichzuhalten.
Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB kann allein oder gemeinsam mit anderen Milderungsgründen einen minder schweren Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB begründen.
Die Verneinung eines minder schweren Falls darf nicht damit begründet werden, dass eine verminderte Schuldfähigkeit lediglich nicht ausgeschlossen, sondern nur unter dem Zweifelssatz angenommen worden ist.
Erfolgt die Revisionsbegründung ausschließlich auf den Strafausspruch und erweist sich diese als begründet, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 30. April 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 483/86 In der Strafsache gegen █████ Sabri geboren am [REDACTED] 1942 in [REDACTED] (Türkei), wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. August 1985 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. April 1986 wird im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang des Rechtsmittels wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts als Schwurgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts insoweit, als das Landgericht in beiden Fällen einen minder schweren Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB verneint hat. Da das Rechtsmittel, dessen Begründung auf den Strafausspruch beschränkt ist, Erfolg hat,
Das Schwurgericht war sich darüber im klaren, daß eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) – schon für sich allein oder zusammen mit anderen Milderungsgründen – einen minder schweren Fall zu begründen vermag (UA S. 20/21). Es hat jedoch die Annahme eines minder schweren Falles unter anderem mit der Begründung abgelehnt, daß eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit „zu seinen Gunsten lediglich nicht ausgeschlossen, nicht aber etwa positiv festgestellt werden konnte“ (UA S. 21). Hiergegen bestehen, wie der Generalbundesanwalt zutreffend darlegt, durchgreifende Bedenken: Der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit deshalb ein geringeres Gewicht beizumessen, weil sie nicht erwiesen, sondern nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ lediglich unter Anwendung des Zweifelssatzes unterstellt worden ist, ist rechtsfehlerhaft; denn ist bei der rechtlichen Würdigung von einem bestimmten Sachverhalt auszugehen, so ist er bei der rechtlichen Würdigung von der gleichen Bedeutung wie ein zur Überzeugung des Gerichtes festgestellter (BGH StV 1984, 464; BGH NStZ 1984, 73; BGH, Beschl. vom 4. März 1986 – 1 StR 87/86 – bei Holtz MDR 1986, 622).
Schon aus diesem Grunde mußte das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden.
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