Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch wegen geänderter Mindeststrafe aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 483/69
Datum
30.10.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen den Strafausspruch wegen schweren Diebstahls im Rückfall. Der Schuldspruch blieb nach Prüfung unbeanstandet, wohl aber die Strafbemessung. Das Landgericht hatte den alten höheren Mindestrahmen des § 244 Abs. 2 StGB angewandt, der durch das 1. StrRG zugunsten des Angeklagten reduziert wurde. Da eine Beeinflussung der Strafhöhe nicht ausgeschlossen werden konnte, hob der BGH den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Entscheidung über die Strafe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nachträgliche Strafrechtsänderung, die zu einer günstigeren Rechtslage für den Täter führt (lex mitior), ist auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB; § 354a StPO).

2

Ist bei Anwendung einer nun geänderten Vorschrift der Strafrahmen vom Tatgericht nach dem früheren, nunmehr ungünstigeren Maßstab bemessen worden und kann eine Beeinflussung der Strafhöhe nicht ausgeschlossen werden, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Die Gültigkeit des Schuldspruchs bleibt unberührt, wenn dessen rechtliche Prüfung keine Fehler ergibt; Fehler bei der Anwendung des Strafrahmens begründen jedoch gesondert die Aufhebung des Strafausspruchs.

4

Bestimmungen über Mindeststrafen sind Teil des anzuwendenden Strafrahmens und bei Vorliegen einer strafmildernden Reform für den Verurteilten zu beachten.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 2. Juni 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

1 StR 483/69

in der Strafsache gegen

den Kraftfahrzeugmechaniker Jose ████ ██████, Wohnsitz, geboren am █, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 30. Oktober 1969 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Juni 1969 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Zum Schuldspruch ergibt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler.

Jedoch kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Das Landgericht ist bei Anwendung des § 244 Abs. 2 StGB von dem alten Strafrahmen dieser Vorschrift ausgegangen, der für die Fälle des schweren Rückfalldiebstahls eine Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnis vorsah. Nach § 244 Abs. 2 StGB i. d. F. von Art. 106 Nr. 3 des 1. StrRG beträgt die Mindeststrafe für schweren Diebstahl im Rückfall bei Annahme mildernder Umstände nunmehr sechs Monate Gefängnis. Eine Beeinflussung der Strafhöhe und der Entscheidung nach §§ 42 m, 42 n StGB durch diese Gesetzesänderung, die zu Gunsten des Angeklagten auch im Revisionsverfahren zu beachten ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 354 a StPO), kann nicht ausgeschlossen werden.

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