Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch wegen geänderter Mindeststrafe aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 483/69
- Datum
- 30.10.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträgliche Strafrechtsänderung, die zu einer günstigeren Rechtslage für den Täter führt (lex mitior), ist auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB; § 354a StPO).
Ist bei Anwendung einer nun geänderten Vorschrift der Strafrahmen vom Tatgericht nach dem früheren, nunmehr ungünstigeren Maßstab bemessen worden und kann eine Beeinflussung der Strafhöhe nicht ausgeschlossen werden, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Gültigkeit des Schuldspruchs bleibt unberührt, wenn dessen rechtliche Prüfung keine Fehler ergibt; Fehler bei der Anwendung des Strafrahmens begründen jedoch gesondert die Aufhebung des Strafausspruchs.
Bestimmungen über Mindeststrafen sind Teil des anzuwendenden Strafrahmens und bei Vorliegen einer strafmildernden Reform für den Verurteilten zu beachten.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 2. Juni 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 483/69
in der Strafsache gegen
den Kraftfahrzeugmechaniker Jose ████ ██████, Wohnsitz, geboren am █, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 30. Oktober 1969 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Juni 1969 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Zum Schuldspruch ergibt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler.
Jedoch kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Das Landgericht ist bei Anwendung des § 244 Abs. 2 StGB von dem alten Strafrahmen dieser Vorschrift ausgegangen, der für die Fälle des schweren Rückfalldiebstahls eine Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnis vorsah. Nach § 244 Abs. 2 StGB i. d. F. von Art. 106 Nr. 3 des 1. StrRG beträgt die Mindeststrafe für schweren Diebstahl im Rückfall bei Annahme mildernder Umstände nunmehr sechs Monate Gefängnis. Eine Beeinflussung der Strafhöhe und der Entscheidung nach §§ 42 m, 42 n StGB durch diese Gesetzesänderung, die zu Gunsten des Angeklagten auch im Revisionsverfahren zu beachten ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 354 a StPO), kann nicht ausgeschlossen werden.
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