Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelhafter Prüfung der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 483/68
Datum
01.07.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrfachen Diebstahls verurteilt; die Revision rügt Rechtsfehler. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch und die angeordnete Sicherungsverwahrung auf. Grund ist die unzureichende Erörterung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB; frühere Unterbringungen und die Vorgeschichte hätten eine vertiefte Prüfung, ggf. mit Gutachten, erfordert. Die Sache wird zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bestehen Anhaltspunkte für eine verminderte Zurechnungsfähigkeit oder liegen frühere Unterbringungen vor, hat das Gericht die Frage der verminderten Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit ausdrücklich und vertieft zu prüfen.

2

Unterbleibt eine hinreichende Erörterung der Zurechnungsfähigkeit trotz entsprechender Anhaltspunkte, stellt dies einen Rechtsfehler dar, der den Strafausspruch aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung zurückweist.

3

Sind Anzeichen für eine verminderte Zurechnungsfähigkeit ersichtlich, kann die Hinzuziehung eines Sachverständigen geboten sein, um die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zu klären.

4

Die Entscheidung über verminderte Zurechnungsfähigkeit kann sich auf die Strafzumessung und die Anordnung bzw. Fortgeltung von Maßregeln der Besserung und Sicherung (einschließlich Sicherungsverwahrung) auswirken.

Vorinstanzen

Landgericht Offenburg, 18. April 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

URTEIL im Namen des Volkes

1 StR 483/68

in der Strafsache gegen den Schreiner Günter Nikolaus aus MC, ███ geboren am █████ in ██████, zur Zeit in anderer Sache in Sicherungsverwahrung, wegen schweren Diebstahls i. R.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juli 1969, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer, Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ███████ als Verteidiger,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 18. April 1968 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Mannheim zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen sieben einfacher und fünf schwerer Rückfalldiebstähle zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt im Wesentlichen Verletzung sachlichen Rechts; sie hat teilweise Erfolg.

Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt insbesondere auch für die vom Beschwerdeführer in Frage gezogene Beurteilung der Fälle II 5 und 10. Nach dem festgestellten Sachverhalt handelte es sich hierbei schon deshalb nicht um Notentwendungen (§ 248a StGB), weil der Angeklagte sich und seiner Begleiterin bereits durch die an den Vortagen ausgeführten Diebstähle (Fälle II 1 bis 4) eine größere Anzahl von Vermögenswerten, darunter auch Bargeld im Gesamtbetrag von 78,- DM, verschafft hatte, so dass beide trotz ihrer allgemein ungünstigen Lage im gegebenen Zeitpunkt nicht Mangel an den zum Leben unbedingt erforderlichen Gütern litten (vgl. RGSt 46, 387; BGHSt 5, 267). Im Übrigen hatte die Strafkammer auch keinen Anlass, die in den zwei Fällen weggenommenen Gegenstände als geringwertig anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1968 – 1 StR 24/68); die Anwendung von § 370 Nr. 5 StGB und eine insoweit möglicherweise in Betracht kommende Verjährung der Strafverfolgung scheidet daher ebenfalls aus.

Der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben, da die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht ausreichend erörtert worden sind. Das Landgericht führt hierzu lediglich aus, es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte bei Begehung der Diebstähle im Zustand ausgeschlossener oder verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB) gehandelt habe, weil die hier vorliegenden Taten nicht auf sexueller Motivation beruhten wie die früheren, hinsichtlich derer wegen einer Fehlentwicklung des Trieblebens eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit angenommen worden sei (UA S. 13). Diese Begründung ist jedoch unvereinbar mit der Feststellung, dass gegen den Angeklagten durch Urteil des Landgerichts Mannheim vom 10. Januar 1963 wegen Rückfalldiebstahls und schweren Diebstahls im Rückfall auf eine Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus, Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und Sicherungsverwahrung erkannt worden ist (UA S. 11) und dass er nach Verbüßung der Zuchthausstrafe am 18. August 1966 in das Psychiatrische Landeskrankenhaus Wiesloch überführt wurde, wo er sich bis zum 27. August 1967 aufgehalten hat (UA S. 7). Hiernach lag es besonders nahe, auch im gegenwärtigen Verfahren die Frage einer nicht nur auf sexuellem Gebiet bestehenden, sondern allgemein begründeten Verminderung des Einsichts- oder Hemmungsvermögens – gegebenenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen – eingehender zu behandeln. Das ist nicht geschehen. Darin liegt ein Rechtsfehler, der sich auch bei Berücksichtigung der im Mittelpunkt der Strafzumessungserwägungen stehenden und an sich rechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen der Strafkammer zu § 20a StGB auf die Festsetzung der Strafe ausgewirkt haben kann (vgl. auch BGH LM StGB § 20a Nr. 14a).

Das Urteil muss daher auf die Revision, die im Übrigen zu verwerfen ist, im Strafausspruch einschließlich der darauf beruhenden Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung zurückverwiesen werden. Die Verweisung an ein anderes Gericht beruht auf § 354 Abs. 2 StPO.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SeibertPikartZipfel
LoesdauPfeiffer
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