Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 483/62
Datum
26.06.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wendet sich mit der Revision gegen ein Landgerichtsurteil, das ihn wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes verurteilte. Er rügt Verfahrensfehler, insbesondere unzulässiges Vorhalten polizeilicher Aussagen und Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der BGH verneint Rechtsfehler: Aussagen sind im Wesentlichen übereinstimmend, Fluchtverhalten ist verwertbar und das Gericht hat nicht gegen in dubio pro reo verstoßen. Die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorprozessuale Aussagen dürfen der Hauptverhandlung zugrunde gelegt werden, wenn sie mit der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung im Wesentlichen übereinstimmen.

2

Die bloß ungenaue Formulierung in einer polizeilichen Niederschrift begründet nicht automatisch einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör, sofern der Zusammenhang den Sachverhalt klar erkennen lässt.

3

Versuche der Flucht oder der Verhaftungsentziehung können als Indizien für Schuldbewusstsein in der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, sofern sie durch weitere Feststellungen gestützt werden.

4

Der Grundsatz in dubio pro reo ist gewahrt, wenn das Gericht die Verteidigungsbehauptungen nicht beweispflichtig macht, sondern diese durch die vorgelegten Beweise widerlegt.

5

Die Verneinung mildernder Umstände ist zulässig, wenn das Gericht alle wesentlichen tat- und täterbezogenen Umstände würdigt und daraus eine strengere Strafzumessung begründet.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 26. Januar 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Obst- und Gemüsehändler Hans Kuno ███ ██, geboren am ██ 1938 in ██, ███, zur Zeit in ██████████████████, wegen schweren Raubes

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1962 an der teilgenommen haben:

Dr. Seibent, Bundesrichter als Vorsitzender, Atzmaier, Bundesrichter, Wilms, Bundesrichter, Fischer, Bundesrichter, Sanders, Bundesrichter, Dre als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Sy als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Ls. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Rechtsanwalt des Angeklagten

die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Januar 1962 verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 27. Juni 1962, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ████ wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu fünf Jahren und drei Monaten Zuchthaus verurteilt, den früheren Mitangeklagten ██ wegen derselben Tat zu zwei Jahren Gefängnis. Der Angeklagte ████ beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes nach den §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Der Raub wurde zur Nachtzeit in der Küche des Opfers ausgeführt. In diese hatten sich der Angeklagte und sein Mittäter gewaltsam Eingang verschafft, indem sich der Angeklagte, als ██ gerade einen Spalt der ins Freie führenden Tür geöffnet hatte, mit seinem ganzen Körpergewicht gegen ihn warf, so dass ██ in die Küche zurückgeschleudert wurde und der Angeklagte und ██ durch die sich öffnende Tür eindringen konnten.

Zu Unrecht meint die Revision, das Landgericht habe dem Angeklagten seine vor der Polizei gemachte Aussage vorhalten und damit seine „widersprüchlichen Äußerungen“ ██████████ missen müssen. Zwischen den Angaben ███ zur Tatausführung, wie sie sich aus den ███████████████ ergeben, und seiner Einlassung bei der polizeilichen Vernehmung vom 18. April 1962 besteht kein wesentlicher Unterschied. Auch nach seiner polizeilichen Aussage hat sich der Angeklagte sofort auf ██ geworfen, als dieser die Tür für ihn nur zu einem Spalt geöffnet hatte (Bl. 23 d.A.).

Wenn es unmittelbar vorher in der polizeilichen Niederschrift heißt: „Kurz danach öffnete sich die Küchentür und Eugen kam mit einer Taschenlampe in der Hand heraus“, so ist das nur ungenau ausgedrückt. Der Zusammenhang ergibt auch hier klar, dass ██ erst im Begriff war, die Tür zu öffnen und herauszutreten, als der Angeklagte ihn ansprang. Etwas anderes hat die Strafkammer auch den Angaben des Mittäters ██ in der Hauptverhandlung nicht entnommen. Schon damit erledigt sich die erhobene Rüge. Im Übrigen bieten die ████████████████████ keinen Anhalt dafür, dass dem Mittäter ███ █████ früheren Angaben nicht vorgehalten worden sind. Die Bemerkung ████, dass ██ ███████ bei seiner polizeilichen Vernehmung am ████ April 1962 eine genaue Schilderung des Tathergangs gegeben habe (S. 8 UA), spricht vielmehr dafür, dass diese frühere Schilderung in der Hauptverhandlung zur Sprache kam. Damit ist auch insoweit der Aufklärungsrüge der Boden entzogen. In dem Fall (BGHSt 17, 35 = NJW 1962, 1832 Nr. 25) war die Sachlage anders.

Das Urteil enthält keine Verstöße gegen Verfahrensvorschriften. Insbesondere auch nicht insoweit, als die Strafkammer die Versuche des Beschwerdeführers, sich der Verhaftung durch die Flucht zu entziehen, als Anzeichen für sein Schuldbewusstsein gewertet hat. Dass der Angeklagte auch zur Verbüßung einer gegen ihn erkannten Gefängnisstrafe von zwei Monaten gesucht wurde und dass er sich schließlich zur Verbüßung dieser Strafe gestellt hat, hat das Landgericht selbst festgestellt. Damit steht nicht in einem denkgesetzlichen Widerspruch, dass es insbesondere sein Verhalten bei der Verhaftung █████ am 5. April 1962 – also nach dem Raub – als Zeichen eines schlechten Gewissens ansieht. Die Ansicht der Strafkammer, dass sich der Angeklagte der Gefahr, von den ihn verfolgenden Polizeibeamten erschossen zu werden, nicht allein deshalb ausgesetzt hätte, weil er sich der Verbüßung der zweimonatigen Gefängnisstrafe entziehen wollte, steht nicht im Gegensatz zur allgemeinen Erfahrung.

Der Umstand, dass der Angeklagte während der mündlichen Urteilsbegründung einen erneuten Fluchtversuch unternommen hat, ist nur als Bestätigung der schon vorher in der Hauptverhandlung von der Strafkammer gewonnenen Überzeugung angeführt. Auf dieser Bemerkung kann das Urteil auch nicht beruhen.

Gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ hat die Strafkammer nicht verstoßen. Sie hat dem Angeklagten nicht die Beweislast für seine Schutzbehauptungen auferlegt, sondern diese durch die erhobenen Beweise widerlegt, soweit sie den Feststellungen widersprechen. Die Ausführungen des Verteidigers in der Verhandlung vor dem Senat geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

Aus welchen Gründen die Strafkammer bei dem Beschwerdeführer im Gegensatz zu ██ keine mildernden Umstände angenommen hat, hat sie in den Urteilsgründen ausreichend dargelegt. Ein Rechtsirrtum tritt hierbei nicht zutage. Die Strafkammer hat alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen (vgl. BGHSt 4, 89).

Es ist nicht rechtsfehlerhaft, dass die Strafkammer das hartnäckige Leugnen des Angeklagten, aus dem sie auf vollige Einsichts- und Reuelosigkeit schließt, als erschwerend berücksichtigt hat (vgl. BGHSt 1, 105, 106).

Schon aus der Verneinung mildernder Umstände erklärt sich im Wesentlichen angesichts der Verschiedenheit der Strafrahmen die – gegenüber ██ erheblich höhere – Strafe. Auch im Übrigen ist die Strafzumessung gegenüber dem Beschwerdeführer rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Revision ist daher als unbegründet zu verwerfen.

Fischer
Sanders
Revision gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes verworfen — Themis