Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unklaren Umfangs des versuchten Betrugs; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 483/59
Datum
17.11.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt Teile des Landgerichtsurteils auf und verweist die Sache wegen unklarer Feststellungen zum Umfang der Betrugsabsicht zur neuen Verhandlung zurück. Gegenstand sind fingierte Rechnungen zur Erlangung von Umzugskostenentschädigung; unklar blieb, ob tatsächlich entstandene Auslagen zusätzlich geltend gemacht wurden. Diese Unsicherheit kann den Schuldumfang und das Strafmaß beeinflussen. Die Frage der zuständigen Bewilligungsbehörde ist für die Täuschungsabsicht ohne Bedeutung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unklare oder fehlerhafte Feststellungen über den Umfang der beabsichtigten Vermögensvorteile, die für Schuldumfang oder Strafzumessung erheblich sind, führen zur Aufhebung des Schuldspruchs und zur Zurückverweisung.

2

Bleiben für den Tathergang materiell erhebliche Alternativen offen (z. B. ob ersparte tatsächliche Auslagen zusätzlich geltend gemacht oder durch fingierte Rechnungen abgegolten werden sollten), ist eine erneute Feststellung durch die Tatgerichtsbarkeit erforderlich.

3

Die rechtliche Bewertung der Tat (vorliegender Betrug, Beihilfe) kann zwar zutreffend sein; sie ist jedoch nicht ausreichend, wenn entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellungen unsicher sind.

4

Zur Bejahung einer Täuschungsabsicht genügt, dass die zuständige Behörde durch fingierte Unterlagen getäuscht werden sollte; die Abgrenzung der behördlichen Zuständigkeit ist für das Vorliegen der Täuschungsabsicht unerheblich.

Vorinstanzen

Landgericht Tübingen, 13. Juli 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ████████████ ███████ █████ aus [REDACTED], geboren am ██ 1908 in ██, Kreis [REDACTED], ███ ████████████████ █████ aus [REDACTED], geboren am ██ 1918 in [REDACTED], Kreis [REDACTED], Inhaberin Lieselotte [REDACTED], geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen versuchten Betruges u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Hübner, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Faller, als beisitzende Richter, Oberlandesgerichtsrat ███████████████████ als Vertreter der ████████████████████, ██████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 13. Juli 1959 wird mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte Raimund [REDACTED] verurteilt worden ist, sowie hinsichtlich der Angeklagten Franz und Lieselotte [REDACTED], soweit es diese betrifft.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten Raimund [REDACTED] teilweise freigesprochen, im Übrigen wegen versuchten Betruges, die Eheleute [REDACTED] wegen Beihilfe hierzu verurteilt. Ihre Revisionen haben Erfolg.

An sich ist der Schuldspruch rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend rügen die Revisionen jedoch, dass das Landgericht den Schuldumfang möglicherweise nicht richtig beurteilt hat.

Raimund [REDACTED] legte, um eine höhere Umzugskostenentschädigung zu erhalten, seiner Behörde fingierte Unterlagen vor, nämlich eine Rechnung über die Verpackung von Hausrat im Betrage von 36,— DM und eine Rechnung nebst zugehörigem Lieferschein über die Anschaffung von Fenstervorhängen zum Preise von 842,60 DM. Die letztgenannten Nachweise hatten ihm die Eheleute [REDACTED] teils ausgestellt, teils anderweit beschafft, um sein Vorhaben zu unterstützen.

Die Strafkammer hat allen Angeklagten straferschwerend angerechnet, dass sie „einen Betrag von mehr als 800 DM erschwindeln“ wollten. Das ist rechnerisch nicht richtig; denn an anderer Urteilsstelle heißt es, dass [REDACTED] nach den Umzugskostenbestimmungen, wie er wusste, nur einen Zuschuss zu den Umzugskosten erhalten konnte. Er hatte ferner tatsächlich für die Beschaffung von Fenstervorhängen eine Summe von rund 200 DM aufgewendet. Dem Urteil ist nicht sicher zu entnehmen, ob er diese Auslagen außer der erdachten Ausgabe von 842,60 DM ebenfalls geltend machte, oder ob er sie durch die Entschädigung, die auf die fingierte Rechnung von 842,60 DM entfallen wäre, als abgegolten betrachten wollte und daher nicht anmeldete. Im ersten Fall läge nur eine Unstimmigkeit vor, die für sich allein den Bestand des Urteils nicht gefährden würde; denn offenbar wäre die Wendung, er habe sich „mehr als 800 DM erschwindeln“ wollen, dann dahin zu verstehen, dass er die anteilige Entschädigung auf die fingierten Rechnungen im Gesamtbetrage von mehr als 800 DM unrechtmäßig erlangen und die Eheleute [REDACTED] ihm hierzu Hilfe leisten wollten. In dem anderen Fall aber hatte die Strafkammer nicht bloß rechnerisch, sondern sachlich geirrt und in diesem Irrtum sowohl den Schuldumfang wie das Strafmaß bestimmt. Daher muss das Urteil in vollem Umfang aufgehoben werden.

Der Abgrenzung der behördlichen Zuständigkeit zur Bewilligung der Umzugskostenentschädigung legt die Revision allerdings zu Unrecht Bedeutung für den Umfang der Betrugsabsicht der Angeklagten bei. Denn das Landgericht hat festgestellt, dass die zuständige Stelle getäuscht werden sollte.

WernerFischer
HübnerDr. Faller
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