BGH: Teilaufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Feststellungen zur Alkoholisierung und Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 483/56
- Datum
- 19.06.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Beurteilung einer aufgrund von Alkoholkonsum in Betracht kommenden erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens (§ 51 Abs. 2 StGB) sind konkrete Feststellungen zur individuellen Alkoholverträglichkeit, zur aufgenommenen Menge, zum Alkoholgehalt der Getränke, zu Nahrungsaufnahme und zur körperlichen Verfassung erforderlich.
Bei Fehlen entsprechender Feststellungen können bloße Aussagen über beobachtete Enthemmung nicht ausschließen, dass die Voraussetzungen einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit vorlagen; dies kann die Strafzumessung und die Gewährung mildernder Umstände entscheidend beeinflussen.
Die Entscheidung über die Gewährung oder Versagung mildernder Umstände ist aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter zu treffen; diese Vorentscheidung muss vor der eigentlichen Strafzumessung nachvollziehbar erörtert werden.
Eine unzureichende Begründung der Versagung mildernder Umstände, die wesentliche tat- oder täterbezogene Gesichtspunkte nicht berücksichtigt oder die gebotene Reihenfolge der Erwägungen missachtet, rechtfertigt die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung.
Zur Klärung der Einflüsse alkoholischer Beeinträchtigung kann, wenn die tatsächlichen Feststellungen fehlen, die Hinzuziehung eines sachverständigen ärztlichen Gutachtens geboten sein.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 22. August 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ██████████████ ███████ — aus ██, in Sureth bei ██████████████ geboren am ██, haftend, wegen schweren Raubes
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1957, an der teilgenommen haben:
Dr. Horchner, Senatspräsident, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hengsberger, Bundesrichter Schalscha,
███████████ ████████ als Staatsanwalt: ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 22. August 1956 in Strafaussprache mit den Feststellungen hierzu wird aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht Bad Kreuznach.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) unter Versagung mildernder Umstände zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Seine Revision, mit der er die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts rügt, ist, soweit sie sich auf den Schuldspruch bezieht, offensichtlich unbegründet.
Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Nach den Urteilsgründen hatte der Beschwerdeführer am Tatabend zusammen mit dem an dem späteren Raubüberfall auf den Invaliden ███ beteiligten jugendlichen Hilfsarbeiter Weinketz etwa 5 Liter und mit Weinketz sowie einer dritten Person weitere Liter Bier getrunken. Bei den Erwägungen zum Strafausspruch hat die Strafkammer dem Angeklagten zugutegehalten, dass durch den von ihr als „ziemlich erheblich“ bezeichneten Alkoholgenuss eine gewisse Enthemmung bei ihm eingetreten sei; einen weitergehenden Einfluss auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit jedoch mit der Begründung verneint, dass er bei der Tatausführung durchaus sinnvoll und planmäßig gehandelt habe und sich an den Geschehensablauf in allen Einzelheiten noch genau habe erinnern können. Diese Folgerung begegnet zwar nach Lage des Falles insofern keinem Bedenken, als die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten verneint wird. Dagegen genügen die erwähnten Beweisanzeichen nicht, um auszuschließen, dass, wenn auch nicht die Einsichtsfähigkeit, so doch das Hemmungsvermögen des Angeklagten im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert gewesen ist.
Diese Möglichkeit kann schon deshalb nicht ohne weiteres von der Hand gewiesen werden, weil das Landgericht, wie die Revision im Ergebnis mit Recht rügt, unterlassen hat, nähere Feststellungen über die Alkoholverträglichkeit des Beschwerdeführers, die auf ihn entfallene Menge und den Alkoholgehalt des gemeinsam genossenen Bieres sowie die von ihm vor und während des Trinkens verzehrten Speisen zu treffen; erst aus diesen Feststellungen und unter Berücksichtigung der körperlichen Verfassung des Angeklagten hatte die Strafkammer einwandfreie Schlüsse auf die Höhe des Blutalkoholgehalts und den Grad der Minderung der Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Tat ziehen können (vgl. hierzu die Zusammenstellung des normalen Alkoholgehalts handelsüblicher Getränke bei Weltzien, DAR 1953, 48, 50 und Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin S. 43 ff.).
Durch die unzureichende Begründung, mit der das Landgericht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB verneint hat, kann nicht nur die Höhe der ausgesprochenen Zuchthausstrafe im Hinblick auf die aus Abs. 2 in Verbindung mit § 44 Abs. 3 StGB sich ergebende Milderungsmöglichkeit, sondern vor allem auch die Entscheidung über die Versagung mildernder Umstände nach § 250 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Beschwerdeführers wesentlich beeinflusst sein. Schon deshalb muss das Urteil unter Verwerfung der Revision im Übrigen im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.
Im Übrigen geben die Ausführungen, mit denen die Strafkammer dem nach den Urteilsgründen bisher noch nicht vorbestraften 24-jährigen, als Flüchtling alleinstehenden und zur Tatzeit seit Monaten erwerbslosen Angeklagten mildernde Umstände versagt hat, noch Anlass zu folgenden Bemerkungen für die künftige Hauptverhandlung:
Die Grundlage für die Zubilligung oder Versagung mildernder Umstände bilden, wie auch sonst bei der Strafzumessung, der Grad der persönlichen Schuld des Täters und die Bedeutung der Tat für die durch sie verletzte Rechtsordnung (vgl. RGSt 58, 106, 109; BGHSt 3, 179). Die Frage, ob im Einzelfall mildernde Umstände zu gewähren sind, kann hiernach nur auf Grund einer Gesamtwürdigung der Tat und des Täters entschieden werden. Dabei können — anders als bei den „minder schweren“ oder den „besonders schweren Fällen“ (vgl. BGHSt 4, 8) — auch Tatsachen, die nicht der Tat innewohnen und auch sonst keinen Zusammenhang mit ihr haben, berücksichtigt werden. Erscheint auf Grund der umfassenden Würdigung die Straftat in einem so milden Lichte, dass die Anwendung des ordentlichen Strafrahmens als eine zu schwere Vergeltung empfunden werden müsste, so sind mildernde Umstände zuzubilligen (RGSt 58, 106, 108; 68, 294). Erst nach der Entscheidung darüber, ob dem Angeklagten mildernde Umstände zu gewähren sind oder nicht, darf sich der Tatrichter sodann der eigentlichen Strafzumessung zuwenden; er ist dabei freilich nicht gehindert, dieselben Tatsachen, die ihn bei der gegenständigen Abwägung zur Zubilligung oder Versagung mildernder Umstände veranlasst haben, nochmals zugunsten oder zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen.
Im angefochtenen Urteil hat die Strafkammer zunächst ohne jede nähere Darlegung festgestellt, es hätten sich keine Tatsachen ergeben, die das strafbare Geschehen in einem derart milden Lichte erscheinen ließen, dass die ordentliche Strafe als zu hart anzusehen wäre; nach einem Hinweis auf den Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB hat sie sich sodann ohne weiteren Übergang mit den bei der Ausmessung der Strafe zu berücksichtigenden Umständen befasst. Schon das legt die Annahme nahe, dass das Landgericht bei der Entscheidung über die Frage der mildernden Umstände von rechtlich nicht einwandfreien Erwägungen ausgegangen ist, insbesondere die gebotene Aufeinanderfolge dieser Entscheidung und der eigentlichen Strafzumessung nicht hinreichend beachtet hat.
Darüber hinaus hat das Landgericht offenbar zugunsten des Beschwerdeführers nicht in Betracht gezogen, dass sich die Tat im Übrigen von dem regelmäßigen Tatbild des Straßenraubes insofern abhebt, als der Beraubte ███ nach den Urteilsgründen und dem auf Grund der Verfahrensrüge dem Hinblick des Revisionsgerichts zugänglichen Inhalt der Strafakten den Angeklagten vom Sehen her und dessen Mittäter ██ sogar der Wohnung nach kannte und beide vor der Tat in der auch von ihm besuchten Wirtschaft saßen. Dadurch setzten sich die beiden Täter im Gegensatz zum typischen Straßenräuber der Gefahr aus, von ihrem Opfer erkannt und zur Anzeige gebracht zu werden (vgl. BGH 1 StR 560/55 vom 28. Januar 1956). ████ hat denn auch die beiden bei dem Raubüberfall erkannt und ███ sie bei der Anzeigeerstattung am nächsten Tage als Täter bezeichnet. Das Landgericht hätte ferner ██████████ des Angeklagten nicht außer Acht lassen dürfen, dass ███ letzten Endes selbst durch seine Freigebigkeit in ██████████ die Aufmerksamkeit auf █████ lenkte, dass die Anregung zur Tat von dem Mittäter ausging und dass der Angeklagte diesem ████████████████ ████ █████████ Geldbörse mit Inhalt aushändigte. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die von dem Angeklagten und seinem Mittäter erzielte Beute nicht bedeutend war und dass ███ einen wesentlichen Teil des geraubten Geldes zurückerhalten hat.
Die Ausführungen der Strafkammer lassen insbesondere die gebotene eingehende Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten vermissen. Vor allem hat sich das Landgericht nicht mit den Gründen befasst, die den Beschwerdeführer zur Flucht aus der sowjetischen Zone nach Westdeutschland bewogen haben.
Die Strafkammer hat schließlich noch erwogen, dass die Häufigkeit derartiger Raubüberfälle zum Schutze friedlicher Bürger und zur Sicherheit der Straße sehr harte Strafen erfordere. Gewiss gehört die Allgemeinabschreckung zu den anerkannten Strafzwecken. Der Gedanke der Abschreckung anderer darf jedoch den anderen Strafzwecken gegenüber nicht überbewertet werden und zu keiner Strafe führen, die nicht mehr als gerechte Sühne oder Vergeltung für Tat und Täterschuld erscheint.
Der Senat erschien es angezeigt, die Sache nach § 354 Abs. 2 StPO an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.
Das neu erkennende Gericht wird übrigens noch zu prüfen haben, ob nicht für die künftige Hauptverhandlung zur einwandfreien Klärung der Frage, in welchem Maße die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten durch den Alkoholgenuss vermindert gewesen ist, entsprechend der Verfahrensrüge in Abschnitt A I der Revisionsbegründungsschrift ein Sachverständiger zuzuziehen ist. Der Beschwerdeführer wird insoweit und auch sonst Gelegenheit haben, die ihm erforderlich erscheinenden Beweisanträge zu stellen.
| Dr. Peetz | Werner | Schalscha | |||
| Dr. Horchner | Dr. Hengsberger |