Revision: Aufhebung der Verurteilungen wegen Tötung der Kinder; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 482/87
- Datum
- 26.11.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei unklarer Todesursache hat das Tatgericht alle ernsthaften Alternativerklärungen (insbesondere Unglücksfall) substantiiert zu prüfen und die Gründe für deren Verwerfung darzulegen.
Die Glaubhaftigkeit und der inhaltliche Wert von Zeugenaussagen sind so zu bewerten und zu begründen, dass die Nachvollziehbarkeit der Beweiswürdigung für die Berufungs- und Revisionsinstanz sichergestellt ist.
Argumente, die allein auf einer bloßen Unwahrscheinlichkeit beruhen, genügen nicht, um mögliche Unglücks- oder andere Alternativerklärungen als ausgeschlossen darzustellen.
Bei komplexen schuld- und motivationsrelevanten Fragestellungen kann das Gericht sachverständige Hilfe (z. B. psychologische Gutachten) hinzuziehen; das Unterbleiben oder die unzureichende Erörterung solcher Fragen kann eine neue Sachverhaltsaufklärung erforderlich machen.
Unklare Feststellungen in den Tat- und Tatsachenvoraussetzungen können die Verurteilung in anderen Tatbeständen und den Strafauspruch derart beeinflussen, dass eine Zurückverweisung zur neuen Verhandlung geboten ist.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 1. April 1987
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 1 StR 482/87 in der Strafsache gegen den Regierungsrat Hartmut G[REDACTED] aus ████████, dort geboren am █, wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. November 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████ aus ███████ als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ██
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 1. April 1987 mit den Feststellungen aufgehoben
1. soweit der Angeklagte wegen Tötung seiner Kinder verurteilt wurde, im Ausspruch über a) die wegen Tötung seiner Ehefrau verhängte Einzelstrafe, b) die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu
II. neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in drei Fällen zu 15 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen hat er seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder Stefanie und Michael getötet.
II. Ohne Rechtsfehler geht das Landgericht davon aus, der ein Jahr vier Monate alte Michael sei eines nicht natürlichen (in der Ursache nicht näher feststellbaren) Todes gestorben. Mit Mangeln behaftet ist aber die Feststellung, es sei der Angeklagte gewesen, der Michael „auf eine nicht mehr feststellbare Weise, vermutlich ... durch Ersticken“ getötet hat.
Die Zeuginnen ██████ und █████████ hatten offenbar bekundet, die 3 1/2 Jahre alte Tochter Stefanie habe einige Zeit zuvor ihrem Bruder Michael einmal ein Kissen auf das Gesicht gedrückt; dies sei – so Frau G[REDACTED] – zu ihrer Schwiegermutter schon öfters geschehen. Wie es sich mit diesen Zeugenaussagen verhält, insbesondere ob das Schwurgericht sie für glaubhaft erachtet, ist dem Urteil nicht sicher zu entnehmen. Dort ist von einer „von der Verteidigung über die Zeuginnen S[REDACTED] und R[REDACTED] eingeführte(n) Geschichte“ die Rede, ohne dass erörtert wird, ob mit dieser Formulierung die Glaubwürdigkeit der Aussagen entscheidend in Frage gestellt werden soll.
Die anschließende Feststellung, das alles „vermag das Schwurgericht nicht davon zu überzeugen, dass etwa Stefanie G[REDACTED] an diesem Abend ihren Bruder, sei es absichtlich oder versehentlich, umgebracht haben könnte“, mag zwar dahin verstanden werden, das Schwurgericht schließe aus, dass Stefanie dergleichen getan habe; hierauf kam es an. Indes sind jedenfalls die folgenden Erwägungen unzureichend. Dass Stefanie, „hätte sie auch am Tattag so etwas getan, sich dazu eigens in das Zimmer ihres Bruders (hätte) begeben müssen und auch noch das hohe Gitter vor dem Kinderbett (hätte) übersteigen müssen“, ist von geringem Aussagewert, solange nicht mitgeteilt wird, unter welchen Umständen sich die früheren Vorfälle – sofern sie als erwiesen erachtet wurden – abgespielt haben, ferner, ob Stefanie, um dergleichen zu tun, einerseits überhaupt das Gitter übersteigen musste, und ob sie dies – andererseits – nach den Verhältnissen tun konnte.
Nicht tragfähig ist schließlich die Erwägung des Schwurgerichts, „zum anderen erscheint es geradezu absurd, davon auszugehen, dass, folgt man dann noch der Darstellung des Angeklagten in seinen Briefen, in ein und derselben Familie an ein und demselben Abend drei Personen nacheinander zum Töten geschritten waren“ (UA S. 77; dieselbe Überlegung findet sich in UA S. 86: kriminalistisch gesehen erscheint es schon unwahrscheinlich, dass ohne besondere Veranlagung dazu in ein und derselben normal-bürgerlichen Familie am selben Tag zwei „Totschläger“ auftreten).
Das Landgericht verkennt hier, dass es darum geht, ob möglicherweise ein Unglücksfall (als solcher wäre ein Ersticken Michaels im Bett auch dann zu werten, wenn Stefanie hieran mitgewirkt hätte) zum Tod des Kindes und in der Konsequenz zu den weiteren Vorkommnissen, insbesondere zu dem „hochgradigen explosiven Erregungszustand“ des Angeklagten, in dem er seine Frau tötete, geführt haben könnte. Mit zwei „Totschlägern“ oder zwei oder drei Personen, die „nacheinander zum Töten schreiten“, hat das nichts zu tun.
Das Landgericht konnte aus dem Zusammenleben der Familie G[REDACTED] ein erklärbares Motiv für die Tötung der Kinder keinem der Ehegatten herleiten; ebensowenig ergab sich ein Motiv des Angeklagten für die Tötung seiner Ehefrau oder ein die vorhergehende heftige Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten, bei der es zu mindestens zwei bis drei heftigen Schlägen mit Hand oder Faust (unter „schwerster stumpfer Gewalt“) gegen das Gesicht der Frau gekommen war, denen sich ein Würgen mit „massivster Gewalteinwirkung“ anschloss.
Nahe lag also, dass dieser Gewalttat ein ganz außergewöhnliches Ereignis vorausgegangen war; nicht von vornherein auszuschließen war, dass das auslösende Moment ein zum Tode Michaels führender Unglücksfall gewesen sein könnte. Das Landgericht hat diese Möglichkeit zwar geprüft, doch genügen seine Erwägungen, wie dargelegt, nicht den Anforderungen. Deshalb kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Tötung seines Sohnes Michael nicht bestehen bleiben.
III. Mit diesem Ergebnis wird auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Tötung der Tochter Stefanie in Frage gestellt. Das Landgericht hat schon insofern eine Verknüpfung hergestellt, als es für „nicht recht nachvollziehbar“ erklärt, warum „Frau G[REDACTED] beide Kinder hätte umbringen sollen“, und dies als zusätzliches Argument dafür verwendet, sie habe Stefanie nicht getötet. Diese Erwägung entfiele, hielt man für möglich, dass Michael durch einen Unglücksfall, sei es auch unter Beteiligung von Stefanie, zu Tode gekommen wäre.
Hinzu kommt, dass das Schwurgericht bei der Prüfung, ob Frau G[REDACTED] durch ihre Kinder oder aus sonstigen Gründen überfordert oder „gar so nervlich strapaziert war, dass sie sie hätte töten können“ (UA S. 87), ob sie „von ihrer Stimmungssituation an dem fraglichen Abend her in der Lage gewesen wäre, ihre eigenen Kinder zu töten“ (UA S. 91), ob sie überhaupt „fähig war, ihre Kinder zu töten“ (UA S. 85), bewusst oder unbewusst davon ausgeht, nur ein mehr oder weniger vorbedachtes, zielgerichtetes Töten komme in Betracht. Außer Erörterung bleibt, ob auch ein nicht zielgerichtetes, zwar mit Gewaltanwendung verbundenes, aber doch nicht auf dauernde Schädigung angelegtes Handeln vorgelegen haben kann. Die Todesursache – Ersticken mit einem großflächigen Gegenstand – schließt nicht von vornherein aus, dass Frau G[REDACTED], etwa mit Hilfe eines Kissens, Stefanie zunächst nur zum Schweigen bringen wollte, hierbei aber, möglicherweise in erheblicher Erregung, so lang und so stark zudrückte, dass der Tod eintrat. Zwar war Frau G[REDACTED], wie die Strafkammer insbesondere auf Grund des Telefongesprächs mit Frau ███ feststellt, an diesem Abend „in ausgeglichener Stimmung“. Das schließt indes eine Überreaktion aus besonderem, nach Beendigung des Ferngesprächs akut aufgetretenem Anlass nicht aus.
Von daher gesehen, ist auch die Erwägung ohne großen Beweiswert, die Tötung seiner Ehefrau durch den Angeklagten zeige, dass er „grundsätzlich zum Töten in der Lage“ (UA S. 83), „zum Töten fähig“ (UA S. 85) sei, während es keinen Hinweis darauf gebe, dass „auch Frau G[REDACTED] fähig war, ihre Kinder zu töten“ (UA S. 85). Die hier angesprochenen Vorfälle können sich nach Anlass und Hergang zu sehr unterschieden haben, als dass auf diese Weise eine gemeinsame Wurzel aufgezeigt werden könnte.
Daher kann auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Tötung seiner Tochter Stefanie nicht bestehen bleiben.
IV. Demgegenüber hat das Landgericht den Angeklagten ohne Rechtsfehler wegen Totschlags an seiner Ehefrau verurteilt. Allerdings bedarf der Strafausspruch neuer Entscheidung. Das ergibt sich schon daraus, dass die Art, wie die beiden Kinder zu Tode kamen, wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung des Totschlags an der Ehefrau hat.
Die Verfahrensbeschwerden können unerörtert bleiben. Sie stellen den aufrechterhaltenen Teil des angefochtenen Urteils nicht in Frage.
V. Die neue Verhandlung wird Gelegenheit geben, sich eingehender als bisher mit der Frage zu befassen, ob der Inhalt der vom Angeklagten im Hotel zurückgelassenen Aufzeichnungen Rückschlüsse auf Ursachen und Ablauf der Ereignisse am 22./23. September 1984 gestattet. Hierbei wird zu prüfen sein, ob die Sachkunde des Gerichts ausreicht oder ob die Zuziehung sachkundiger Hilfe – insbesondere eines psychologischen Sachverständigen – angezeigt ist. Unabhängig davon weist der Senat darauf hin, dass die Auffassung des Landgerichts, die Tatdarstellung des Angeklagten in diesen Aufzeichnungen sei „die optimale noch glaubwürdige Entlastungsversion, denn angesichts seines späteren Verhaltens musste ihm als Juristen jede andere Verteidigung, etwa ein Leugnen jeglicher Tatbeteiligung, als aussichtslos erscheinen“ (UA S. 96), Bedenken erweckt. Immerhin bezichtigt sich der Angeklagte hier der mit direktem Vorsatz ausgeführten Tötung seiner Ehefrau und erwägt das Vorliegen von Mordmerkmalen. Demgegenüber hätte es bei dem Bestreben, die „optimale noch glaubwürdige Entlastungsversion“ zu geben, nicht ganz ferngelegen, es beim Vorsatz der im Verlauf einer Auseinandersetzung geschehenen (gefährlichen) Körperverletzung zu belassen und den Eintritt des Todes als ungewollte oder jedenfalls unerwünschte Folge hinzustellen. Das hat das Schwurgericht anscheinend nicht erwogen.
Auch die vom Landgericht bejahte Frage, ob aus dem Zurücklassen der Aufzeichnungen im Hotel Rückschlüsse auf die damit etwa verbundene Absicht des Angeklagten, seine spätere Verteidigung vorzubereiten, gezogen werden können, bedarf eingehenderer Erörterung als bisher. Dem Landgericht haben „die Umstände des Zurücklassens ... die Überzeugung gegeben, dass dies absichtlich geschehen ist“ (UA S. 97); das hat bei der Bewertung des Wahrheitsgehalts der Aufzeichnungen eine Rolle gespielt. Nach den Feststellungen ließ der Angeklagte, als er sein Hotelzimmer durch das Fenster verließ, eine ganze Reihe von Gegenständen zurück, u. a. seinen Dienstausweis, seinen abgelaufenen Reisepass und seinen Führerschein, wobei in den beiden letzteren Dokumenten der Name „G[REDACTED]“ in leicht erkennbarer Weise abgewandelt worden war. Seinen gültigen Personalausweis, seine Scheckkarte und Kleidung nahm er mit.
Nach Meinung des Landgerichts hatte der Angeklagte Gelegenheit gehabt, auch seine Aufzeichnungen mitzunehmen, „mag es der Angeklagte auch eilig gehabt haben und versucht haben, unerkannt zu entkommen“ (UA S. 97). Die zurückgelassenen Papiere – so das Landgericht – hätten für ihn keinen Wert mehr gehabt, hätten andererseits aber einen Hinweis auf den Verfasser der Aufzeichnungen gestattet; das wertet das Landgericht als Indiz für absichtliches Zurücklassen.
Diese Erörterung vermag nicht zu befriedigen. Wollte der Angeklagte unerkannt entkommen, so war es wenig sinnvoll, Personalpapiere zurückzulassen, die seine Identität offenbarten. Tatsächlich kam man durch diese Ausweise auf seine Person; im Hotel hatte er sich unter falschem Namen eingemietet. Offenbar war bis zu diesem Zeitpunkt sein Aufenthalt unbekannt.
Schauenburg Maul Foth Granderath Schimansky