Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung abgelehnt; Revision wegen Fristversäumnis verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 482/85
Datum
25.06.1985
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil er das schriftliche Urteil erst später erhalten habe, und legt nach Fristablauf Revision ein. Das BGH weist die Wiedereinsetzung zurück, da keine Tatsachen dargetan sind, die die Fristversäumnis ohne eigenes Verschulden erklären. Abweichungen in Stil oder Wortlaut der Entscheidungsgründe genügen nicht, sofern die Urteilsformel nicht abweicht. Die Revision wird als unzulässig verworfen; die Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert Tatsachen vorträgt, die die Versäumung der Rechtsmittelfrist ohne eigenes Verschulden erklären.

2

Abweichungen des schriftlichen Urteils in Stil, Ton oder Wortlaut gegenüber den mündlichen Entscheidungsgründen begründen für sich genommen keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung, sofern die Urteilsformel nicht von der mündlichen Verkündung abweicht.

3

Aus den Entscheidungsgründen allein lässt sich eine wirksame Beschwer nicht herleiten; entscheidungserhebliche Einwendungen müssen sich auf die Urteilsformel oder die tragenden Feststellungen richten.

4

Wird die Rechtsmittelfrist versäumt und ist kein Anspruch auf Wiedereinsetzung gegeben, ist das nach Ablauf eingelegte Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 25. Juni 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 482/85 in der Strafsache gegen den Kaufmann Gerhard ██████ aus ████████, geboren am ███████ 1942 in █████████, wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Oktober 1985

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25. Juni 1985 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit unerlaubter Werbung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt und ihm für immer verboten, das Vermögen Dritter zu verwalten oder im Anlagegeschäft tätig zu sein.

Dieses Urteil wurde in Anwesenheit des Angeklagten und des gerichtlich bestellten Verteidigers am 25. Juni 1985 verkündet; Rechtsmittelbelehrung wurde erteilt. Am 1. August 1985 beantragte der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist, zugleich legte er Revision ein.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Angeklagte keine Gründe vorträgt, die ein solches Gesuch rechtfertigen könnten (vgl. § 44 Satz 1 StPO). Der Angeklagte macht geltend, das schriftliche Urteil, das er erst am 25. Juli 1985 erhalten habe, weise insbesondere in „Stil, Ton und Wortlaut“ gravierende Unterschiede zu den mündlich eröffneten Urteilsgründen auf; wenn er nicht auf diese Weise getäuscht worden wäre, hätte er rechtzeitig Revision eingelegt. Mit dieser Begründung vermag er jedoch nicht darzutun, er habe die Frist zur Einlegung der Revision ohne sein Verschulden versäumt. Der Angeklagte behauptet selbst nicht, die verlesene Urteilsformel (vgl. § 268 Abs. 2 StPO) weiche vom schriftlichen Urteil ab. Außer an den Entscheidungsgründen allein kann aber eine Beschwer nicht abgeleitet werden (BGHSt 16, 374).

Unter diesen Umständen kann die Frage des Rechtsmittelverzichts unerörtert bleiben.

Demgemäß ist das erst nach Fristablauf eingelegte Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

SchauenburgMaulSchimansky
UlsamerGranderath
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