Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen Entführung und Körperverletzung, Zurückverweisung zur Neuverhandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 482/73
Datum
06.11.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil wegen Entführung, vorsätzlicher Körperverletzung und Diebstählen. Der BGH hob die Verurteilungen wegen Entführung und vorsätzlicher Körperverletzung sowie die Gesamtstrafe auf, ließ die weitergehende Revision jedoch verworfen. Mangels sicherer Feststellungen zur Hilflosigkeit des Opfers und zur Rückfalllage (§17 StGB) verwies der Senat zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Entführung setzt voraus, dass durch eine Ortsveränderung das Opfer dem ungehemmten Einfluss des Täters ausgeliefert wird; bloßes Festhalten am gleichen Ort ohne Ortsveränderung erfüllt § 237 StGB nicht.

2

Das Aufschieben unzüchtiger Handlungen bis zu einem günstigen Zeitpunkt schließt eine Entführung nicht aus, wenn der Täter den Vorsatz beibehält und die Hilflosigkeit des Opfers ausnutzt.

3

Bei der Feststellung des Trunkenheitsgrades kann der Tatrichter unter sachverständiger Beratung aus dem beobachteten Verhalten des Täters Rückschlüsse ziehen; fallbezogene Erfahrungstatsachen sind zulässig, soweit sie nicht als allgemeiner, ausnahmsloser Erfahrungssatz dargestellt werden.

4

Die Verurteilung darf sich nicht allein auf die Aussageverweigerung des Angeklagten stützen; hinreichende materielle Indizien (z. B. Fingerspuren, am Tatort zurückgelassene Beute) können die Überzeugungsbildung des Gerichts tragen.

5

Für die Annahme einer erhöhten Mindeststrafe nach § 17 StGB müssen Vorstrafen und deren Zeitpunkte in den Feststellungen erkennbar sein; fehlt diese Transparenz, ist die Anwendung der erhöhten Mindeststrafe nicht tragfähig.

Vorinstanzen

Landgericht Deggendorf, 28. Mai 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 482/73

in der Strafsache gegen den Dekorateur Alois ████ aus WO, ███ dort geboren am ██ 1944, zur Zeit in Haft, wegen Entführung wider Willen u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. November 1973, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ ██ als Verteidiger, ███████████████████ ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 28. Mai 1973 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Schuld- und Strafausspruch wegen Entführung wider Willen, b) im Strafausspruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung, c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Passau zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Entführung wider Willen, vorsätzlicher Körperverletzung und Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

1. Auf die Aufklärungsrüge braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Verurteilung wegen Entführung aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben kann. Nach den Feststellungen brachte der Angeklagte die 17-jährige Barbara zunächst mit List, dann mit Gewalt dazu, ihm in das Haus NC zu folgen (UA S. 4, 12); er meinte, dass sie ihm dort wehrlos ausgeliefert sei. Er traf jedoch – außer ███████ – zwei junge Männer an, zu denen sich noch ein weiterer gesellte. Als die drei Männer nach etwa drei Stunden das Haus verließen, schloss sich Barbara ihnen an; der Angeklagte drückte sie jedoch hinter die Tür und verhinderte so, dass sie ihnen folgte. Erst dann kam es zum Geschlechtsverkehr, gegen den sich das Mädchen aus Furcht vor dem Angeklagten und angesichts der Aussichtslosigkeit ihrer Lage nicht mehr wehrte.

Diese bisherigen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 237 StGB nicht. Zur Annahme einer Entführung genügt nicht jede Ortsveränderung; das Opfer muss vielmehr gerade dadurch dem ungehemmten Einfluss des Täters preisgegeben worden sein (BGHSt 22, 178; BGH GA 1966, 310). Wie aber das Urteil annimmt (UA S. 12), geriet Barbara durch das Verbringen in das Haus ███ wegen der Anwesenheit weiterer Personen – zunächst nicht in eine hilflose Lage. Die Entführung wäre demnach im – nicht strafbaren – Versuch steckengeblieben. Nach dem Urteil brachte der Angeklagte Barbara erst bei dem Weggang der drei jungen Männer dadurch in eine hilflose Lage, dass er sie mit Gewalt am Mitgehen hinderte. Hierin liegt jedoch deshalb keine Entführung, weil es an einer Ortsveränderung fehlt; der Angeklagte hielt sie lediglich an dem Ort fest, an dem sie sich vor der erneuten Gewaltanwendung befunden hatte.

Eine abschließende Beurteilung ist dem Senat indessen nicht möglich, weil sich aus den bisherigen Feststellungen nicht mit Sicherheit entnehmen lässt, ob sich Barbara während des dreistündigen Aufenthalts bis zum Weggang der jungen Männer in hilfloser Lage befand. Einerseits wird ausgeführt, dass sie die Gelegenheit wahrnahm, mit den Männern zu reden, und dass sie Verständnis bei ihnen fand (UA S. 4, 5, 12). Andererseits ist nach ihrem bisher festgestellten Verhalten nicht auszuschließen, dass sie auch in diesem Zeitraum unter einem gewissen Druck des Angeklagten stand. Wie stark dieser Druck war, ist dem Urteil nicht mit Sicherheit zu entnehmen; es sagt zu wenig darüber, wie sich die Situation aus Barbaras Sicht darstellte und wie sie im einzelnen darauf reagierte.

Ergibt die neue Verhandlung, dass das Mädchen sich in der fraglichen Zeit in hilfloser Lage befand, und wird wiederum festgestellt, dass der Angeklagte seinen anfangs gefassten Vorsatz, unter Ausnutzung einer solchen Lage mit Barbara geschlechtlich zu verkehren, nicht aufgegeben hatte, so stünde der Verurteilung wegen Vergehens gegen § 237 StGB nicht entgegen, dass er die Vornahme unzüchtiger Handlungen bis auf einen günstigen Zeitpunkt aufschob. Im Übrigen müsste der Tatrichter prüfen, ob das Verhalten des Angeklagten auch unter anderen strafrechtlichen Gesichtspunkten (als Nötigung oder Freiheitsberaubung, unter Umständen auch als Notzucht) zu würdigen ist.

2. Die Strafkammer hat in den Fällen I 2 und 3 der Urteilsgründe das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB verneint. Die zugrunde liegenden Erwägungen sind entgegen der Meinung der Revision rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hat – sachverständig beraten – die vom Angeklagten behaupteten Trinkmengen nicht seiner Verurteilung zugrunde gelegt, sondern aus seinem Verhalten Schlüsse auf den Trunkenheitsgrad gezogen (UA S. 16, 17). Hierbei hat es als Erfahrungstatsache bezeichnet, dass ein Mensch bei hochgradiger Trunkenheit wegen Gleichgewichtsstörungen „zu Balanceakten nicht mehr im Stande“ sei; wer aber wie der Angeklagte schwierige Bewegungsabläufe bewältige, befinde sich nicht im Vollrausch, sondern könne höchstens bis zu einem gewissen Grade angetrunken gewesen sein (UA S. 17, 18, 19). Diese Beurteilung ist eindeutig fallbezogen. Die Strafkammer stellt keinen allgemein und ausnahmslos geltenden Erfahrungssatz auf, wie schon die verwendeten unbestimm-

ten Begriffe (hochgradige Trunkenheit, schwierige Bewegungsabläufe) zeigen.

3. Die Einwendungen der Revision gegen den Schuldspruch in den Fällen I 4 (Diebstahl bei der Firma SD- ███████) und 5 (Diebstahl bei der Firma ████████) gehen fehl. Aus dem Urteil ergibt sich – trotz der etwas missverständlichen Formulierung (UA S. 19) – noch mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Strafkammer ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten nicht allein auf seine Weigerung gestützt hat, in der Hauptverhandlung auszusagen. Vielmehr ist er nach tatrichterlicher Meinung des Diebstahls im Fall I 4 durch eigene Fingerspuren am Fenstergriff überführt. Der Täter dieses Diebstahls hat ferner eines seiner Beutestücke, nämlich eine Allwetterjacke, auf dem Gelände der Firma ████ zurückgelassen; daraus durfte das Landgericht schließen, dass wiederum der Angeklagte der Einbrecher war. Das Urteil enthält hier (UA S. 19) eine Unklarheit, die indessen den Schuldspruch nicht gefährdet: die Invaliden- und Lohnsteuerkarten sind nicht bei der Firma ████, sondern erst bei der Firma ███████ gestohlen worden (UA S. 8). Jedoch bezieht sich der Relativsatz „welche er bei der Firma SC_______ entwendet hat“ ersichtlich nur auf die dort gestohlene Jacke.

4. Was die Revision gegen den Strafausspruch im Fall I 1a (vorsätzliche Körperverletzung ███) vorträgt, kann ihr nicht zum Erfolg verhelfen. Das Landgericht hat berücksichtigt, dass der Verletzte durch Unterlassen eines Strafantrages kein Strafbedürfnis hat erkennen lassen (UA S. 24). Dass er durch die Schläge und Tritte des Angeklagten gedemütigt worden ist, durfte die Strafkammer strafschärfend in Betracht ziehen, auch wenn ███████ bei dem Vorfall volltrunken war. Jedoch kann der Einzelstrafausspruch in diesem Fall aus anderem Grunde nicht aufrechterhalten bleiben. Das Landgericht geht von einer durch § 17 StGB gebotenen Mindeststrafe von sechs Monaten aus (UA S. 24). Ob diese Vorschrift anwendbar ist, kann jedoch den bisherigen Urteilsfeststellungen nicht mit Sicherheit entnommen werden. In der Aufzählung der Vorstrafen (UA S. 22 bis 24) fehlt in allen Fällen die Angabe der Tatzeit, so dass sich nicht ersehen lässt, ob etwa Rückfallverjährung (§ 17 Abs. 4 StGB) eingetreten ist. Diese Ungewissheit kann auch nicht durch die Überlegung behoben werden, dass eine länger als fünf Jahre zurückliegende Straftat jeweils durch ein früheres Urteil geahndet oder im Wege der Gesamtstrafenbildung einbezogen worden wäre.

Dieser rechtliche Mangel hat sich indessen nur auf die Einzelstrafe wegen der Körperverletzung ausgewirkt, weil die Strafkammer ausdrücklich nur insoweit auf die durch § 17 StGB erhöhte Mindeststrafe abgestellt hat (UA S. 22, 24). Die Einzelstrafen wegen der Diebstähle können deshalb bestehen bleiben. Dagegen muss die Gesamtstrafe aufgehoben werden; die hiergegen von der Revision erhobenen Einwendungen sind allerdings unbegründet.

PfeifferLoesdauHerdegen
WoesnerZipfel
Revision: Aufhebung wegen Entführung und Körperverletzung, Zurückverweisung zur Neuverhandlung — Themis