Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Stieftochter bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 482/68
Datum
05.11.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte im Revisionsverfahren formelle und materielle Fehler nach seiner Verurteilung wegen Unzucht mit einer Abhängigen (Stieftochter). Zentral war die Kritik an einem Sachverständigengutachten und an unaufgeklärten Beweistatsachen. Der BGH verwarf die Revision mangels rechtlicher Fehler und bestätigte die tatrichterliche Gesamtwürdigung. Eine weitergehende Beweiserhebung sei nicht von Amts wegen geboten gewesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die tatrichterliche Beweiswürdigung unterliegt der Revisionsprüfung nur eingeschränkt; sie bleibt nur dann angreifbar, wenn sie unauflösbar widersprüchlich, lückenhaft oder gesetzeswidrig ist.

2

Die Bestellung eines weiteren Sachverständigen von Amts wegen ist nur erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das vorliegende Gutachten auf falschen tatsächlichen Voraussetzungen beruht.

3

Unterbleibt die Vernehmung bestimmter Zeugen, verpflichtet dies das Gericht nicht automatisch zur Nachholung von Amts wegen, soweit der Untersuchungsbedarf nicht offenkundig ist; der Angeklagte muss zur Sicherstellung der Beweisführung entsprechende Beweisanträge stellen.

4

Die Möglichkeit alternativer Deutungen von Indizien führt nicht zur Aufhebung einer Verurteilung, wenn das Gericht durch eine nachvollziehbare Gesamtwürdigung, gestützt auf medizinische Befunde und glaubwürdige Aussagen, eine Tatüberzeugung begründet hat.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 6. Juni 1968

Rubrum

im Namen des Volkes

URTEIL

1 StR 482/68

in der Strafsache gegen den Fernmeldemonteur Alois ██████ aus ███, dort geboren am ████████ 1937, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hitbner als Vorsitzender,

Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ██ ██ bei der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. Juni 1968 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Unzuchtshandlungen an seiner Stieftochter Marion (§§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3, 173 Abs. 2 Satz 2, 73 StGB) zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.

1. Die Revision bezeichnet das Gutachten des Sachverständigen Dr. Haubeck über die Glaubwürdigkeit Marions als mangelhaft und meint, es sei von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen; deshalb hätte die Aufklärungspflicht geboten, von Amts wegen einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen. Die Rüge geht fehl. Es ist kein Anhalt dafür ersichtlich, dass der Sachverständige von anderen Feststellungen als das Urteil ausgegangen ist. Die Revision greift nur die von der Meinung des Beschwerdeführers abweichende Wertung an.

2. Auch die weitere Aufklärungsrüge hat keinen Erfolg. Die von der Revision vermisste Vernehmung des Heimleiters darüber, in welchem Maße die Heiminsassen während ihrer Freizeit überwacht werden, drängte sich dem Landgericht nicht auf. Wenn der Beschwerdeführer der Meinung war, dass entgegen der Regel der Heimaufenthalt Marion mehr Freiheit lasse als das Elternhaus und dass sie dies vorher gewusst habe, so hätte er einen entsprechenden Beweisantrag stellen müssen.

II. Sachrüge

Was die Revision hierzu vorträgt, wendet sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Entgegen der Meinung der Bundesanwaltschaft enthalten die Feststellungen des Urteils auch keine Lücken oder unlösbare Widersprüche.

Die Feststellung, der Angeklagte habe den Geschlechtsverkehr abgebrochen, „als das Mädchen laut schrie und seine Ehefrau kam“ (UA S. 4), steht nicht in Widerspruch dazu, dass diese auf dem linken Ohr völlig taub ist (UA S. 8). Sie kann das Schreien mit dem gesunden Ohr gehört haben und deshalb herbeigeeilt sein; sie kann auch zufällig gekommen sein. In beiden Fällen ist es möglich, dass sie keine eigenen Beobachtungen mehr hat machen können, wie das Landgericht auf Grund ihrer Bekundungen annimmt.

Die Jugendkammer führt aus, die Ablehnung gegenüber dem Angeklagten und der Freiheitsdrang des Mädchens könne die Folge zu strenger Erziehung, aber auch der sexuellen Handlungen des Angeklagten sein (UA S. 7). Damit ist nicht gesagt, dass der Tatrichter keine Überzeugung in der einen oder anderen Richtung gewonnen habe. Denn in einer Zusammenfassung der Beweiswürdigung (UA S. 14) hebt das Landgericht hervor: „Ihre Aufsässigkeit und ihr Drang weg vom Elternhaus wurden durch die sexuellen Erlebnisse mit dem Angeklagten verursacht“ (UA S. 15).

Auch die Bemerkung: „Ein Kind, das so etwas mit seinem Stiefvater erlebt, wird jede Achtung vor ihm verlieren und bockig werden“ (UA S. 7) enthält nur die im Rahmen der Beweiswürdigung zulässige Erwägung, dass die „Bockigkeit“ auf das Verhalten des Angeklagten zurückgeführt werden könne. Die Überzeugung, dass der Angeklagte sich an Marion vergangen hat, gewinnt der Tatrichter aus anderen Umständen.

Die Überzeugung der Jugendkammer, der Angeklagte habe seine Stieftochter zu deflorieren versucht (UA S. 4), wird durch die Erörterung des medizinischen Befundes (UA S. 7, 8) nicht in Frage gestellt, sondern bestätigt.

Der Schuldspruch ist hiernach rechtlich nicht angreifbar. Da auch der Strafausspruch keinen Rechtsfehler aufweist, war die Revision zu verwerfen.

HitbnerLoesdauPfeiffer
FischerPikart
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