Treffer
BGH Beschluss

Auslagenberufung nach Freispruch: keine neuen Beweise, aber eigene Rechtswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 482/59
Datum
01.07.1960
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Nach einem Freispruch wegen erwiesener Unschuld griff der Angeklagte allein die Versagung der Auslagenerstattung nach § 467 Abs. 2 StPO an. Streitpunkt war, ob das Berufungsgericht an die rechtliche Auffassung des Erstgerichts zur erwiesenen Unschuld gebunden ist und ob es zur Schuldfrage neue Beweise erheben darf. Der BGH bejaht eine eigenständige rechtliche Würdigung der erstinstanzlichen Feststellungen, verneint aber die Befugnis zur erneuten Beweisaufnahme zur Schuldfrage. Die Rechtskraft des Freispruchs bindet nicht an die Entscheidungsgründe, sondern nur an den Schuldspruch selbst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ficht der Freigesprochene ausschließlich die Auslagenentscheidung nach § 467 Abs. 2 StPO an, darf das Rechtsmittelgericht zur Schuldfrage keine neuen Beweise erheben und keine ergänzenden Tatsachenfeststellungen treffen.

2

Das Rechtsmittelgericht ist bei der Prüfung der Auslagenentscheidung nicht an die rechtliche Begründung eines rechtskräftigen Freispruchs gebunden; die Rechtskraft erstreckt sich nicht auf die Entscheidungsgründe.

3

Bei der Überprüfung der Auslagenentscheidung hat das Rechtsmittelgericht die erstinstanzlichen Feststellungen selbständig rechtlich zu würdigen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 StPO vorliegen.

4

Der innere Zusammenhang zwischen Freispruch und Auslagenentscheidung schließt eine abweichende rechtliche Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht nicht aus, solange diese sich auf die festgestellten Tatsachen stützt.

5

Eine vom Rechtsmittelgericht als rechtsfehlerhaft erkannte Rechtsauffassung des Erstgerichts darf nicht allein wegen Rechtskraft des Freispruchs der Entscheidung über die Auslagenerstattung zugrunde gelegt werden.

Rubrum

Nachschlagewerk Amtliche Sammlung: ja

StPO § 467 Abs. 2

Ficht der wegen erwiesener Unschuld Freigesprochene die Entscheidung über die Auslagenerstattung mit der Berufung an, so ist das Berufungsgericht zwar nicht befugt, über die Schuldfrage neue Beweise zu erheben; es ist jedoch zu einer selbständigen rechtlichen Würdigung der vom Erstrichter getroffenen Feststellungen berechtigt und verpflichtet.

1 StR 482/59 Beschluss

In der Strafsache gegen den Hüttenmeister und Hausierhändler Josef ██ aus ████, geboren am ███, ██ ██ 1929, ██, ████, Kreis ████, wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 1. Juli 1960

Tenor

Ficht der wegen erwiesener Unschuld Freigesprochene die Entscheidung über die Auslagenerstattung (§ 467 Abs. 2 StPO) mit der Berufung an, so ist das Berufungsgericht zwar nicht befugt, über die Schuldfrage neue Beweise zu erheben; jedoch ist es zu einer selbständigen rechtlichen Würdigung der vom Erstrichter getroffenen Feststellungen berechtigt und verpflichtet.

Gründe

Dem Angeklagten war zur Last gelegt, er habe am 12. September 1958 im Hausierhandel 1,2 kg Weizendunst in einer Tüte unter der irreführenden Bezeichnung „Feinstes Weizenmehl, Type 405“ an den Mechaniker Josef ███████ verkauft.

In der Hauptverhandlung hat das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd festgestellt, dass nicht der Angeklagte selbst, sondern sein Angestellter ████████ den Weizendunst an ███████ verkauft hat. Das Amtsgericht hat darauf den Angeklagten von dem Vorwurf eines Vergehens gegen §§ 4 Nr. 3, 11 Abs. 1 Nr. 45 Lebensmittelgesetz freigesprochen.

Das Amtsgericht hielt auf Grund seiner Feststellung die Unschuld des Angeklagten für erwiesen. Es hat die notwendigen Auslagen des Angeklagten trotzdem nicht der Staatskasse auferlegt; denn nach seiner Ansicht hat der Angeklagte das Hauptverfahren grob fahrlässig herbeigeführt (§ 467 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO i. V. m. § 2 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft vom 14. Juli 1904 i. d. F. vom 24. November 1933, RGBl. I, 1000), weil er im Ermittlungsverfahren nicht darauf hingewiesen habe, dass nicht er, sondern sein Angestellter ███████ den Weizendunst an ████ verkauft habe.

Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt. Über die Feststellungen des Amtsgerichts hinaus hat es weitere Feststellungen nur zu der Frage getroffen, ob der Angeklagte das Verfahren grob fahrlässig verursacht hat. Diese Frage hat es verneint. Die Ansicht des Amtsgerichts, dass die Unschuld des Angeklagten erwiesen sei, hat es nicht nachgeprüft.

Das Oberlandesgericht Stuttgart möchte der gegen die Auslagenerstattung gerichteten Revision der Staatsanwaltschaft stattgeben und das Urteil aufheben. Es hält zwar den Vorwurf, der Angeklagte habe durch eine unzureichende Einlassung die Durchführung des Hauptverfahrens verschuldet, für unbegründet. Das Oberlandesgericht meint aber, es sei rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht nicht die sonstigen Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 StPO geprüft, sondern sich offenbar an die Ansicht des Amtsgerichts, dass die Unschuld des Angeklagten erwiesen sei, deswegen für gebunden gehalten hat, weil der auf ihr beruhende Freispruch rechtskräftig geworden ist. Das Oberlandesgericht will einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Oktober 1957 (NJW 1958, 192 Nr. 18) folgen, in der ausgesprochen ist, der Revisionsrichter sei, wenn der vom Tatrichter aus Rechtsgründen rechtskräftig Freigesprochene mit der Revision die Erstattung seiner Auslagen erstrebt, nicht an etwaige rechtsfehlerhafte Zwischenerwägungen des angefochtenen Urteils gebunden, sondern berechtigt und verpflichtet, die Rechtsansicht des Tatrichters unter Zugrundelegung der von diesem festgestellten Tatsachen zu überprüfen. Das Oberlandesgericht Stuttgart ist der Meinung, „dass sich im Falle eines Freispruchs wegen erwiesener Unschuld die Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache nicht auf die rechtlichen Erwägungen erstreckt, mit denen das Gericht den Freispruch begründet hat“. Dieser Ansicht zu folgen, sieht es sich jedoch gehindert durch ein Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 16. März 1956 (BayObLGSt 1956, 70), in welchem die Auffassung vertreten wird, beim Freispruch des Angeklagten könne die die Übernahme seiner notwendigen Auslagen ablehnende Entscheidung nicht unter einem rechtlichen Gesichtspunkt nachgeprüft werden, der zur Verurteilung hätte führen müssen.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt und die nach seiner Ansicht zu entscheidende Rechtsfrage wie folgt formuliert:

Ist das Rechtsmittelgericht an die Rechtsansicht der Vorinstanz, dass die Unschuld des Angeklagten erwiesen sei, gebunden, wenn dieser das freisprechende Urteil insoweit angefochten hat, als seine notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse auferlegt worden sind?

I.

Die Voraussetzungen der Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG sind gegeben.

Das Oberlandesgericht geht mit Recht davon aus, dass der Angeklagte der Vorschrift des § 4 Nr. 3 Lebensmittelgesetz objektiv schon dann zuwidergehandelt hätte, wenn er einem seiner „Verkaufsfahrer“ die Ware in einer Tüte mit irreführender Bezeichnung übergeben hätte. Dieses Verhalten hätte im Bereich der zulässigen Umgestaltung der Tat auf Grund der Hauptverhandlung gelegen (§ 264 StPO), wenn das Amtsgericht es zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht hätte; und der Angeklagte hätte nach entsprechendem Hinweis (§ 265 StPO) verurteilt werden müssen, wenn seine Schuld nachgewiesen worden wäre. Zutreffend geht das Oberlandesgericht daher davon aus, dass es für seine Entscheidung darauf ankommt, ob und inwieweit das Berufungsgericht an die Feststellungen und rechtlichen Folgerungen des Amtsgerichts gebunden war.

Keinen Bedenken begegnet auch die Meinung des Oberlandesgerichts, dass der von ihm beabsichtigten Entscheidung die Rechtsansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts in dem Urteil vom 16. März 1956 entgegensteht.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Beschluss vom 13. Mai 1959 (BGHSt 13, 149, 154; NJW 1959, 1450 Nr. 18) bereits ausgeführt, dass das nur mit der Auslagenerstattung befasste Berufungsgericht das Urteil des Gerichts des ersten Rechtszugs daraufhin nachzuprüfen hat, ob die Auslagenentscheidung nach den tatsächlichen Feststellungen zur Sachentscheidung gerechtfertigt ist oder nicht. Er teilt also die Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Hamm, der das vorlegende Gericht folgen will. Doch beruht die Entscheidung des 4. Strafsenats nicht auf dieser Rechtsansicht; sie berührt daher nicht die Vorlegungspflicht (vgl. BGHSt 7, 314).

II.

In der Sache selbst stimmt der Senat der Rechtsauffassung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs und somit auch der des vorlegenden Gerichts zu.

Zwischen Freispruch und Auslagenentscheidung besteht zwar ein innerer Zusammenhang. Die Auslagenentscheidung kann daher nicht auf andere Feststellungen gegründet werden als der Freispruch (vgl. BGHSt 7, 153, 156 f.). Wegen dieses Zusammenhangs können beide Entscheidungen auch nur von einem einheitlichen Rechtsstandpunkt aus getroffen werden. Daraus folgt aber nicht, dass das Rechtsmittelgericht eine fehlerhafte Rechtsansicht des Erstrichters, die zum Freispruch geführt hat, auch seinem Urteil über die Auslagenerstattung zugrunde legen müsste, weil der Freispruch rechtskräftig ist. Denn die Rechtskraft hat nur die Wirkung, dass kein Rechtsmittel mehr eingelegt und gegen denselben Angeklagten wegen derselben Tat kein neues Verfahren mehr eingeleitet werden kann. Dagegen erstreckt sich die Rechtskraft des freisprechenden Urteils nicht auf die Entscheidungsgründe und die in ihnen enthaltene Rechtsansicht. Der Rechtsmittelrichter ist daher, falls er wie hier über eine im Zusammenhang mit dem Freispruch stehende Frage zu befinden hat, bei dieser Entscheidung nicht an die dem rechtskräftigen Freispruch zugrunde liegende Rechtsauffassung gebunden. Er darf und muss hierbei vielmehr von der als richtig erkannten Rechtsmeinung ausgehen. So hat z. B. das Rechtsmittelgericht in einem Falle, in dem sich der wegen Zurechnungsunfähigkeit freigesprochene Angeklagte gegen die Unterbringung nach § 42b StGB wendet, trotz der Rechtskraft des Freispruchs nachzuprüfen, ob der Angeklagte eine mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat, und die Maßregel aufzuheben, wenn der Erstrichter den äußeren Tatbestand einer mit Strafe bedrohten Handlung oder die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten aus Rechtsirrtum bejaht hat (vgl. u. a. RGSt 69, 12; BGHSt 5, 267). Nichts anderes gilt für die Auslagenentscheidung nach § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO. Auch hier muss das Rechtsmittelgericht, sofern der Angeklagte aus Rechtsgründen freigesprochen worden ist, prüfen, ob sich der Erstrichter bei dem freisprechenden Erkenntnis von rechtlich zutreffenden oder fehlerhaften Erwägungen hat leiten lassen (vgl. u. a. die Entscheidung des erkennenden Senats BGHSt 13, 197). Die Auffassung, dass der Rechtsmittelrichter, der die dem Freispruch zugrunde liegende Rechtsansicht des Erstgerichts als irrig erkannt hat, trotzdem an diese wegen der Rechtskraft des Freispruchs gebunden sei, würde ihm zumuten, die Auslagenfrage wider das Gesetz zu entscheiden. Soll diese untragbare Folge vermieden werden (vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm in seinem Urteil vom 11. Oktober 1957), so kann es dem Rechtsmittelrichter im Falle der Freisprechung wegen erwiesener Unschuld nicht versagt sein, die Auslagenfrage auch unter einem rechtlichen Gesichtspunkt zu beurteilen, der zur Verurteilung des Angeklagten oder wenigstens zur Bejahung eines verbleibenden, die Anwendung des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO ausschließenden Tatverdachts hätte führen müssen.

III.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in dem Vorlegungsbeschluss auch die weitere Frage erörtert, ob das Rechtsmittelgericht, das nur die Auslagenentscheidung zu überprüfen hat, neue Beweise erheben und auf diese Weise ergänzende Feststellungen treffen darf. Es will die Frage bejahen. Damit würde es sich jedoch in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – BGHSt 7, 153; 13, 149 – setzen, von der abzugehen der Senat keinen Anlass sieht.

Allerdings handelt es sich bei den genannten Urteilen des Bundesgerichtshofs um solche Fälle, in denen der mangels Beweises freigesprochene Angeklagte mit seinem Rechtsmittel geltend gemacht hat, dass durch eine weitere Aufklärung des Sachverhalts seine Unschuld erwiesen worden wäre oder sich ergeben hätte, dass ein begründeter Verdacht gegen ihn nicht mehr bestehe. Wie aber schon das Oberlandesgericht Hamm in dem Urteil vom 26. Dezember 1957 (NJW 1958, 839 Nr. 17) dargelegt hat, muss der in der Entscheidung BGHSt 7, 153 (S. 157) ausgesprochene Grundsatz, dass bei einer selbständigen Anfechtung der Auslagenentscheidung nicht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts verlangt werden kann, auch dann gelten, wenn umgekehrt die Staatsanwaltschaft den Kostenpunkt mit der Begründung anficht, dass der Angeklagte nicht wegen erwiesener Unschuld, sondern nur mangels Beweises freizusprechen gewesen wäre. Das gleiche gilt erst recht, wenn der wegen erwiesener Unschuld Freigesprochene selbst die Entscheidung über die Auslagenerstattung angreift. Es ist kein Grund dafür zu finden, warum in einem solchen Fall ein anderer Maßstab angelegt werden sollte. In allen Fällen geht es darum, ob fehlerhafte oder mangelhafte Feststellungen zur Sachentscheidung auch für den Kostenpunkt Geltung behalten müssen, oder ob insoweit neue Feststellungen getroffen werden dürfen. Die Interessenlage und die in dem Urteil BGHSt 7, 153 erörterten öffentlichen Belange sind jedesmal die gleichen.

IV.

Der Senat kommt damit zu dem im Entscheidungssatz genannten Ergebnis.

Der Generalbundesanwalt hatte in erster Linie beantragt, die Sache an den Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart zurückzugeben, da ein Vorlegungsfall nicht gegeben sei; hilfsweise hat er beantragt, dahin zu entscheiden, dass das nur mit der Auslagenentscheidung befasste Berufungsgericht über die Tatfrage keine neuen Beweise erheben und insoweit die Entscheidung anhand der Urteilsgründe des Erstrichters überprüfen darf.

PeetzDr. WillmsFischer
SeibertHübner
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