Treffer
BGH Urteil

Revisionen gegen Freispruch vom Vorwurf des Meineids und der Verleumdung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 482/57
Datum
25.03.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Staatsanwaltschaft und Nebenkläger griffen den Freispruch zweier Zeugen vom Vorwurf des Meineids (sowie uneidlicher Falschaussage/Verleumdung) an. Streitpunkt war u.a., ob Verfahrensfehler (Ausschließung/Befangenheit, Vereidigung eines Zeugen, Ablehnung von Beweisanträgen, Redezeitbeschränkung) und Lücken der Aufklärung vorlagen. Der BGH verwarf beide Revisionen, weil weder Verfahrensverstöße noch Rechtsfehler in der Beweiswürdigung ersichtlich seien. Da die Unwahrheit der den Nebenkläger betreffenden Behauptung nicht festgestellt werden konnte, schied auch eine Verurteilung wegen Verleumdung aus; die staatsanwaltschaftliche Aufklärungsrüge zur Vernehmung des Zivilrichters genügte teils nicht § 344 Abs. 2 StPO bzw. war nicht ordnungsgemäß angebracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Richter ist nicht allein deshalb nach § 22 Nr. 5 StPO von der Mitwirkung ausgeschlossen, weil er in einem früheren, zusammenhängenden Verfahren Voruntersuchungen geführt hat; erforderlich ist insbesondere eine Zeugenvernehmung in derselben Strafsache bzw. ein gesetzlicher Ausschließungsgrund.

2

Die Vereidigung eines Zeugen ist nicht schon deshalb nach § 60 Nr. 3 StPO unzulässig, weil der Zeuge zuvor in einem wesentlichen Punkt unwahr ausgesagt oder nach § 55 StPO belehrt worden ist; maßgeblich ist, ob er an der verfahrensgegenständlichen Tat beteiligt oder der Begünstigung verdächtig ist.

3

Beweisanträge dürfen wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt werden, wenn die behaupteten Tatsachen keinen nachvollziehbaren Zusammenhang mit den Tatvorwürfen aufweisen und aus ihnen keine entscheidungserheblichen Schlüsse gezogen werden können; hierin liegt regelmäßig keine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO).

4

Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung der Aufklärungspflicht ist nur zulässig, wenn sie nach § 344 Abs. 2 StPO den für die Beurteilung maßgeblichen Tatsachenstoff (insbesondere den Inhalt einschlägiger Niederschriften) so vollständig mitteilt, dass das Revisionsgericht die Erforderlichkeit der vermissten Beweiserhebung prüfen kann.

5

Eine Verurteilung wegen Verleumdung setzt die Feststellbarkeit der Unwahrheit der behaupteten Tatsache voraus; kann die Unwahrheit nicht festgestellt werden, entfällt eine Verurteilung wegen Verleumdung.

Vorinstanzen

Landgericht Landshut, 14. Juni 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landwirt Otto R., geboren am █, und die Hausfrau Rosa K., ██, geboren am ███, wegen Meineids u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. März 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████ ████████████████

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers Johann W. sen. aus ███████ gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 14. Juni 1957 werden verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last; der Nebenkläger hat die Kosten seiner Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

A. Der Gegenstand des Strafverfahrens.

1.) Das Landgericht eröffnete am 30. Januar 1957 gegen die beiden Angeklagten das Hauptverfahren wegen uneidlicher falscher Aussage in Tateinheit mit Verleumdung des als Nebenklägers zugelassenen Bauern Johann █████████. Dieser hatte einen Zivilrechtsstreit gegen eine Versicherungsgesellschaft geführt, in dem er die Auszahlung der Versicherungssumme für einen Brand forderte, der sich in der Nacht vom 8. auf 9. Oktober 1949 in seinem landwirtschaftlichen Anwesen ereignet hatte. Die beiden Angeklagten waren in dem Rechtsstreit am 11. Februar 1955 uneidlich als Zeugen vernommen worden. Sie sollen vorsätzlich der Wahrheit zuwider bekundet haben, Reinhold ███████████ ihnen erzählt und gezeigt zu haben, wie █████ Johann sen. mit dem Benzinkanister über den Hof auf den ██████ zugegangen sei.

2.) Johann W. sen. war am 1. April 1950 wegen Versicherungsbetrugs zu 2 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Er betrieb wiederholt die Wiederaufnahme des Strafverfahrens und erreichte schließlich, dass er am 11. April 1957 mangels Beweises freigesprochen wurde. In der Hauptverhandlung gegen die beiden Angeklagten erhob der Vertreter der Staatsanwaltschaft am 13. Juni 1957 Nachtragsanklage. Er beschuldigte die Angeklagten, auch Ende März 1957 als Zeugen in dem Wiederaufnahmeverfahren ihre oben erwähnte falsche Aussage erstattet und beschworen zu haben. Die Strafkammer eröffnete nunmehr insoweit das Hauptverfahren wegen Meineids. Sie ließ Johann ██████ sen. als Nebenkläger wegen der in der Aussage enthaltenen Verleumdung zu.

3.) Die Eheleute Reinhold und Pauline ██████ wurden am 27. Januar 1952 ermordet. Wegen dieser Straftat erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Sohn des Nebenklägers, den Landwirt Johann █████ jun., Anklage; das Schwurgericht hat ihn jedoch am 22. November 1952 mangels Beweises freigesprochen. Auch in diesem Verfahren waren die beiden Angeklagten Zeugen. Ihre damaligen Bekundungen, auf die der Eröffnungsbeschluss vom 30. Januar 1957 Bezug genommen hat, stehen mit ihren Aussagen, die sie im Zivilrechtsstreit und im Wiederaufnahmeverfahren über die Erzählung des Reinhold ███ erstatteten, im Widerspruch. Das Landgericht hat unter Zugrundelegung der Entscheidung BGHSt 2, 358 auch nachgeprüft, ob sie sich im Strafverfahren wegen Mordes einer Eidesverletzung schuldig gemacht haben.

Die Strafkammer hat die beiden Angeklagten mangels Beweises freigesprochen.

B. Die Revisionen.

Die freisprechende Entscheidung wird von der Staatsanwaltschaft und dem Nebenkläger, dem Bauern Johann sen., angefochten. Beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.

Die Rechtsmittel sind unbegründet. Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten.

I. Die Revision des Nebenklägers.

1.) Die Verfahrensrügen.

Die §§ 338 Nr. 2, 22 Nr. 5 und 23 Abs. 2 StPO sind nicht verletzt.

a) Der Vorsitzende der Strafkammer, Landgerichtsdirektor BC, hat allerdings die Voruntersuchung gegen Johann ██████ jun. wegen Doppelmordes an den Eheleuten ███████ geführt. Soweit in diesem Verfahren auch geprüft wurde, ob etwa der Angeklagte ██████ Täter in Betracht kam, sah sich Landgerichtsdirektor ███ nicht veranlasst, gegen diesen Maßnahmen im Sinne von § 191 Abs. 1 StPO vorzunehmen.

Dass Landgerichtsdirektor BC die Voruntersuchung gegen Johann █████ jun. führte, schloss sonach nicht aus, dass er den Vorsitz in der Strafsache gegen die Angeklagten führte (vgl. BGHSt 9, 193, 194 und die dort angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts).

Landgerichtsdirektor KC war in der vorliegenden Strafsache nicht als Zeuge vernommen worden. Die Staatsanwaltschaft hatte ihn zwar in der Anklageschrift als Zeugen benannt, vor der Hauptverhandlung aber auf ihn verzichtet. Der stellvertretende Vorsitzende verfügte daraufhin die Abladung des Zeugen Landgerichtsdirektors KC.

§ 22 Nr. 5 StPO schließt aber nur den Richter von der Ausübung des Richteramtes aus, der in der Strafsache als Zeuge bereits vernommen worden ist.

Soweit Landgerichtsdirektor BC den Angeklagten oder Zeugen Vorhalte aus dem Strafverfahren gegen Johann █████ jun. machte, beruht das Urteil ersichtlich nicht auf seinen „privaten persönlichen“ Kenntnissen und seinen „Bekundungen“, sondern auf den Aussagen der Befragten zu den Vorhalten. Der in der Entscheidung RGSt 26, 272 behandelte Fall liegt anders.

b) Die Strafkammer hat den § 60 Nr. 3 StPO nicht dadurch verletzt, dass sie den Zeugen ███████ vereidigte.

Ludwig Ba. hat nach den Urteilsgründen im Wiederaufnahmeverfahren wegen Brandstiftung allerdings in einem wesentlichen Punkt (angebliche Drohung des █████ jun. gegenüber Reinhold ███████) zunächst dem Gericht die Unwahrheit gesagt. Das stand aber seiner Vereidigung ebensowenig entgegen wie der Umstand, dass er in dem vorliegenden Strafverfahren nach § 55 StPO belehrt wurde, und im Urteil ausgeführt ist, er sei kein klassischer Zeuge.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Strafkammer den Begriff der Beteiligung an der Straftat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet (Eidesverletzung der Angeklagten), verkannt hat, oder dass sie sich nicht bewusst gewesen ist, sie dürfe den Zeugen ██████████ nicht vereidigen, wenn er der Begünstigung der Angeklagten verdächtig ist.

c) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch Ablehnung von Beweisanträgen rügt, ist zu bemerken:

Die Strafkammer hatte zu prüfen, ob Reinhold ███ den Angeklagten tatsächlich erzählt hat, er habe Wimmer sen. mit einem Benzinkanister über den Hof auf den ██████ zugehen sehen, oder ob sie das Gespräch erfunden haben. Ferner war zu klären, ob die Angeklagten schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) diese Unterredung, wenn sie stattgefunden hat, im Mordprozess nicht erwähnt oder entgegengesetzte Aussagen erstattet haben.

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Beweisanträge auf Vernehmung des Professors Dr. Specht als Sachverständigen über die Brandursache sowie der Frau Maria W., des Johann W. jun., des Josef ███, Albert K., Hauptwachtmeisters ████, Oberkommissars ████, Hauptwachtmeisters HC, ███████ und des Pfarrers ██████████ als Zeugen über die in den Beweisanträgen vorgebrachten Behauptungen mit der Begründung abgelehnt hat, die unter Beweis gestellten Tatsachen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung, weil ein Zusammenhang zwischen ihnen und dem den Angeklagten zur Last liegenden Meineid und der Beleidigung nicht bestehe. Die Strafkammer führt fort: „Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Reinhold █████████ von den Angeklagten behauptete Mitteilung über den Kanister auf Grund eines Beobachtungsirrtums gemacht hat. Aus diesem Grunde können weder aus der Art der Brandlegung im ███████████ Anwesen noch aus der Person des Brandstifters oder des Mörders der Eheleute ████████████████ Schlüsse, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, gezogen werden.“

Die Begründung genügt entgegen der Auffassung des Nebenklägers auch den Erfordernissen, die an eine solche zu stellen sind.

Durch die Ablehnung der Beweisanträge hat das Gericht auch die ihm obliegende Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht verletzt; denn aus den unter Beweis gestellten Tatsachen lassen sich keine Schlüsse ziehen, was Reinhold den Angeklagten erzählt hat.

Johann ███████████ wurde übrigens als Zeuge vernommen.

d) Die weiteren Tatsachen, die der Nebenkläger durch die Zeugen Johann Bec., Franz (der Ehemann der Angeklagten) und Hauptwachtmeister █████ beweisen wollte, hat das Gericht entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als wahr unterstellt, sondern durch die Einlassung der Angeklagten KC als erwiesen angesehen.

Dasselbe gilt hinsichtlich des Beweisantrags auf Vernehmung der Schwester Ludwiga. Die Ablehnung war nach § 244 Abs. 3 StPO zulässig.

Soweit die Strafkammer sich in den Urteilsgründen nicht mit den für erwiesen erachteten Tatsachen auseinandersetzt, kann daraus nicht gefolgert werden, dass sie diese Tatsachen bei der Beweiswürdigung übersehen hat (§ 267 Abs. 1 StPO).

e) In der Hauptverhandlung stellte der Vertreter des Nebenklägers an diesen bei seiner Vernehmung als Zeuge die Frage, was sein Sohn Hans am 27. Januar 1952 in der Zeit von 12 bis 18 Uhr getan habe, ob er auf dem Anwesen gewesen sei und deshalb unmöglich den Mord begangen haben könne.

Zutreffend hat die Strafkammer diese Frage nicht zugelassen, weil „sie nicht den Gegenstand des heutigen Verfahrens bildet, insbesondere nicht mit dem Delikt, dem sich die Nebenklage angeschlossen hat, im Zusammenhang steht“.

Keine Bedenken bestehen auch gegen die Ablehnung der an Johann W. jun. gerichteten Frage, ob er mit dem Doppelmord etwas zu tun habe.

f) Ein Antrag, die Aussage, die von der Angeklagten KC bei ihrer Vernehmung durch den beauftragten Richter am 27. März 1957 erstattet wurde (Wiederaufnahmeverfahren), in vollem Umfang zu verlesen, wurde von keiner Seite gestellt.

Das Revisionsgericht kann aus den Sitzungsniederschriften nicht ersehen, welche Stellen der Aussage verlesen wurden und dass diese nicht zur Sachaufklärung ausreichten.

Über die richterliche Vernehmung der Angeklagten in dem Ermittlungsverfahren gegen Johann W. jun. liegen Niederschriften vor. Sie wurden den Angeklagten in der Hauptverhandlung teilweise vorgehalten.

Der Nebenkläger hat geltend gemacht, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie den damaligen Untersuchungsrichter, Landgerichtsdirektor KD, nicht als Zeugen über Einzelheiten der Vernehmung gehört habe. Der Beschwerdeführer behauptet, eine solche Beweiserhebung hätte ergeben, dass der Angeklagte KC bei seiner Aussage in dem Verfahren gegen den Sohn █████ das Gespräch mit Reinhold ████ vergessen haben könnte. Mit der Rüge wendet sich der Nebenkläger demnach gegen die Freisprechung in einem Punkt, durch den er nicht beschwert ist. Den Angeklagten liegt hinsichtlich ihrer Aussage, die sie in dem Strafverfahren gegen den Sohn erstattet haben, eine Eidesverletzung zur Last; die rechtliche Möglichkeit einer Verurteilung wegen einer tateinheitlich begangenen Verleumdung des Nebenklägers scheidet aus. Johann W. sen. ist insoweit auch nicht als Nebenkläger zugelassen.

Die Rüge ist sonach unzulässig; sie ist aber auch ersichtlich unbegründet.

h) Der Vertreter des Nebenklägers beanstandet, dass seine Redezeit in unzulässiger Weise beschränkt worden sei.

Nach längeren Ausführungen (17 Minuten) setzte der Vorsitzende die weitere Redezeit auf 48 Minuten fest. Auf Beanstandung dieser Maßnahme lehnte die Strafkammer den Antrag des Vertreters des Nebenklägers, die Beschränkung seiner Redezeit durch den Vorsitzenden als ungesetzlich aufzuheben, ab. Sie führte zur Begründung aus: „Der Vertreter des Nebenklägers hat in den ersten 17 Minuten seines Plädoyers überwiegend nicht zur Sache gehörige Ausführungen gemacht. Die ihm hierauf mit Rücksicht auf die fortgeschrittene Tageszeit (18.46 Uhr) auferlegte Beschränkung seiner Redezeit auf weitere 48 Minuten erscheint völlig ausreichend zur notwendigen, sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen des Nebenklägers, zumal der Vertreter der Anklage zur erschöpfenden Würdigung des umfassenderen Sachverhalts nur eine Redezeit von 40 Minuten benötigte. Die Beschränkung der Redezeit des Vertreters des Nebenklägers erscheint daher nicht als Ermessensmissbrauch.“

Der Vertreter des Nebenklägers sah als Protest gegen die Beschränkung der Redezeit von weiteren Ausführungen ab; er stellte auch keine Schlussanträge. Er nutzte die bewilligte Redezeit überhaupt nicht aus.

Bei der besonderen Sachlage kann das Urteil nicht auf der Beschränkung der Redezeit beruhen. Der Fall liegt anders als der im Urteil RGSt 64, 57 entschiedene. Einmal wurde dort die Redezeit für das letzte Wort eines Angeklagten beschränkt, an dessen Zurechnungsfähigkeit noch dazu Zweifel bestanden. Die Stellung des Nebenklägers ist aber von der eines Angeklagten grundsätzlich verschieden. Dann standen aber dem Vertreter des Nebenklägers für Ausführungen zur Sache nicht nur wenige Minuten, sondern über ¾ Stunden zur Verfügung.

2.) Die Sachrüge.

Die Beweiswürdigung lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer, obwohl sie Bedenken gegen den Zeugen ██████ ████████████ hatte, seiner Aussage über eine Äußerung des Reinhold ███ Glauben schenkte.

Die Urteilsgründe enthalten keine Widersprüche oder Verstöße gegen die Denkgesetze und die Lebenserfahrung.

Das Landgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Aussagen der beiden Angeklagten objektiv unrichtig sind. Die Strafkammer ist dabei nicht von rechtsirrigen Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung ausgegangen.

Da die Strafkammer nicht feststellen konnte, dass die den Nebenkläger betreffende Aussage unwahr ist, entfiel eine Verurteilung wegen Verleumdung. Der Tatbestand der üblen Nachrede wird dadurch ausgeschlossen, dass die Angeklagten die nicht erweislich wahre Behauptung im Rahmen ihrer Zeugenvernehmungen aufstellten.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Sie macht in erster Reihe geltend, dass die beiden Angeklagten in dem Verfahren gegen Johann ████ jun. wegen Mordes eine für die Entscheidung bedeutsame Tatsache mindestens fahrlässig verschwiegen haben. Dies folgert die Staatsanwaltschaft aus den Aussagen, die von den Angeklagten im Zivilrechtsstreit (siehe Abschnitt A) erstattet wurden. Die Staatsanwaltschaft rügt, dass die Strafkammer die ihr gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt habe, weil sie den Zivilrichter nicht gehört habe, der die Angeklagten damals als Zeugen vernommen hatte.

Die Rüge greift nicht durch.

Soweit sie die Nichtanhörung des Einzelrichters zu den Bekundungen des Angeklagten R. im Zivilrechtsstreit bemängelt, entspricht die Begründung nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO. Die Revision unterlässt es nämlich, den maßgeblichen Inhalt der Vernehmungsniederschrift mitzuteilen, der dem Landgericht angeblich die Vernehmung des Zivilrichters nahelegen musste. Sie lässt daher nicht erkennen, warum sich dem Gericht dessen Anhörung aufdrängen musste. Das Vorbringen, aus den Bekundungen des Angeklagten K. im damaligen Verfahren könne entnommen werden, „dass er möglicherweise doch an die von ihm verschwiegene Tatsache um das Brandgeschehen gedacht hat“, genügt nicht. Abgesehen davon ergibt die Niederschrift über die Vernehmung des Angeklagten RC Bl. 7 dafür auch keinen ausreichenden Anhalt.

Die Verfahrensrüge könnte daher auch sachlich keinen Erfolg haben.

Die Rüge kann auch hinsichtlich der Angeklagten KC nicht durchgreifen. Die Staatsanwaltschaft hat keinen Antrag oder Hilfsantrag auf Vernehmung des Einzelrichters gestellt, wie aus der Sitzungsniederschrift zu entnehmen ist. Nach der Revisionsbegründung macht die Staatsanwaltschaft aber auch nicht geltend, das Landgericht habe es entgegen § 244 Abs. 2 StPO unterlassen, durch den Zivilrichter Beweis über bestimmte Tatsachen zu erheben; sie vermisst vielmehr die Anstellung weiterer Ermittlungen, die möglicherweise die Nachforschungen des Gerichts irgendwie beeinflusst haben könnten.

Auch sachlich-rechtliche Bedenken sind gegen das Urteil nicht zu erheben. Es sind insbesondere keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Strafkammer den Rechtsbegriff der Fahrlässigkeit verkannt hat.

MartinDr. GeierHübner
MantelDr. Hengsberger
Revisionen gegen Freispruch vom Vorwurf des Meineids und der Verleumdung verworfen — Themis