Treffer
BGH Urteil

Gewahrsamserwerb bei Bahnlieferung: Kohlenverschiebung – Diebstahl vs. Unterschlagung/Betrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 482/56
Datum
22.03.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden u.a. wegen Altmetall- und Holzwollefällen sowie wegen „Kohlenverschiebungen“ verurteilt; hiergegen richteten sich ihre Revisionen. Der BGH bestätigt die Verurteilungen im Altmetall- (Diebstahl in Tateinheit mit Untreue) und Holzwollefall (Betrug in Tateinheit mit Untreue), hebt aber die Schuldsprüche zur Kohlenverschiebung und die Gesamtstrafen auf. Das LG habe beim Kohlenfall den strafrechtlichen Gewahrsam unzureichend festgestellt und den bürgerlich-rechtlichen Besitzbegriff mit Gewahrsam verwechselt. Es sei neu zu prüfen, ob Diebstahl, Unterschlagung oder Betrug zulasten der Fabrik und ggf. zusätzlich Betrug zulasten der Kohlenhändler vorliegt; die Sache wird zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Strafrechtlicher Gewahrsam setzt ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis voraus und darf nicht mit bürgerlich-rechtlichem Besitz verwechselt werden.

2

Der Gewahrsamserwerb bei Übernahme von Frachtbriefen und Güterwagen begründet Gewahrsam des Empfängers nur, wenn nach den tatsächlichen Umständen eine Herrschaftsausübungsmöglichkeit und ein entsprechender Erwerbswille bestehen.

3

Hat der Übernehmende bereits bei der Übernahme den Vorsatz, die Sache sogleich anderweit zu verbringen, kann dadurch allein ein Gewahrsamserwerb für den Vertretenen ausbleiben; die Qualifikation als Diebstahl bedarf dann besonderer Feststellungen.

4

Je nach Gewahrsamslage kann bei Abzweigung einer Lieferung statt Diebstahl eine Unterschlagung oder ein Betrug zu Lasten des Berechtigten in Betracht kommen; die tateinheitliche Untreue ist dabei nach Missbrauchs- oder Treubruchtatbestand zu bestimmen.

5

Bei einem Weiterverkauf ist für einen Betrug zu Lasten der Abnehmer gesondert zu prüfen, ob ein Vermögensschaden und zumindest bedingter Vorsatz hinsichtlich einer Schädigung der Abnehmer vorliegen; die Konkurrenz zur Untreue richtet sich nach Überschneidungen in der Ausführungshandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Weiden, 1. Juli 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den █████████ ████████████, jetzigen Rentner Karl █████████████, geboren am 19.02.1902 in ███, und ████ Johann █████, geboren am ██████ in ███████, wegen ███████

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. März 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Herrmann als Vorsitzender, Bundesrichter Mantes, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

an der Verhandlung: Oberstaatsanwalt ██ ███ bei der Verkündung, Bundesanwalt ████ ███████████████████ als Vertreter, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten werden teilweise verworfen.

1. Das Urteil des Landgerichts Weiden vom 1. Juli 1956 mit den Feststellungen wird aufgehoben, soweit die Beschwerdeführer wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in Tateinheit mit Untreue und wegen gemeinschaftlichen Betrugs (Kohlenverkauf, Fall II des Eröffnungsbeschlusses) verurteilt sind, ferner hinsichtlich der erkannten Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ██ wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat verurteilt:

den Angeklagten ███ wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betrugs in zwei Fällen (Holzwolle, Kohlen), davon einmal (Holzwolle) in Tateinheit mit Untreue, sowie wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Diebstahls in Tateinheit mit Untreue in zwei Fällen (Altmetall, Kohlen) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis und Geldstrafen,

den Angeklagten ██ wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls und fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs (Kohlen) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis.

Gegen das Urteil haben die Angeklagten ██ Revision eingelegt.

I. Revision des Angeklagten ███

1. Umfang der Revision

Der Verteidiger des Angeklagten ███ hat in der Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass der Beschwerdeführer das Urteil in vollem Umfang angreift.

2. Die Verfahrensrügen können unerörtert bleiben; sie betreffen nur den Teil des Urteils, der aufzuheben ist.

3. Sachrüge

a) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Untreue im Fall II des Eröffnungsbeschlusses (Altmetall) unterliegt keinem rechtlichen Bedenken. Da der vom Angeklagten unbefugt verkaufte Schrott auf dem Fabrikhof lagerte, hat das Landgericht mit Recht das Bestehen eines Mitgewahrsams des Angeklagten als Hofmeisters einerseits und der zuständigen Vertreter der Fabrik andererseits angenommen.

Der Beschwerdeführer machte sich daher, indem er das Altmetall auf eigene Faust wegfahren ließ und verkaufte, des Diebstahls und nicht etwa der Unterschlagung schuldig. Auch die Verurteilung wegen tateinheitlich zusammentreffender Untreue (Treubruchtatbestand) ist zu Recht erfolgt.

b) Ebenso ist der Schuldspruch wegen Betrugs in Tateinheit mit Untreue (Missbrauchstatbestand) im Fall I des Eröffnungsbeschlusses (Holzwolle) nicht zu beanstanden. Da die Holzwolle von dem Mittäter und früheren Mitangeklagten ██ beim Erzeuger ██████████ und ███████████ zur Abnehmerin, einer Porzellanfabrik in ███, verbracht wurde, gelangte sie in keinem Abschnitt des Geschehens in den Gewahrsam des Angeklagten oder gar seiner an sich zur Empfangnahme berechtigten Arbeitgeberin, der Porzellanfabrik AG, sodass Unterschlagung oder Diebstahl hier von vornherein nicht in Frage kam.

c) Dagegen kann das Urteil in der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts im Fall II des Eröffnungsbeschlusses (Kohlenverschiebung) als gemeinschaftlichen Diebstahls in Tateinheit mit Untreue und in Tatmehrheit mit gemeinschaftlichem Betrug nicht bestehen bleiben.

Die Urteilsgründe ergeben in dieser Hinsicht folgendes:

Der Angeklagte übernahm in seiner Eigenschaft als Hofmeister der Porzellanfabrik die Lieferungen an seine Firma, gleichgültig, ob sie auf dem Schienenwege eintrafen oder mit Lastwagen oder Fuhrwerk unmittelbar in die Fabrik gefahren wurden. Bei den mit der Bahn eingehenden Sendungen bestätigte er auf Grund seiner Bahnvollmacht den Empfang der Frachtbriefe und die Übernahme der Güterwagen. Alle Dinge trug er in ein „Schmierbuch“ ein, das er täglich der Einkaufsabteilung vorlegte. Die erhaltenen Frachtbriefe lieferte er ebenfalls in der Buchhaltung ab; die Güterwagen ließ er, wie es im Urteil heißt, „entladen oder zur Entladestelle rangieren“.

Im Frühjahr 1954 verkauften die Angeklagten ███ und ██ insgesamt acht Güterwagen mit zusammen 3980 Ztr. Kohle an zwei Kohlenhandlungen in ███████. Die Verbindung stellte der Angeklagte ██, der als Ladeschaffner bei der Bundesbahn beschäftigt war und die „Hausbrandkohle“ an die Bahnbediensteten zu verteilen hatte; er spiegelte den Kohlenhändlern vor, es handle sich um übrig gebliebene „Hausbrandkohle“. ██ übernahm jeweils die Frachtbriefe und ließ die Güterwagen an die Lagerplätze der Kohlenhändler verschieben. Die Frachtbriefe gab er an die Buchhaltung ab, welche die vermeintlich erhaltenen Kohlen an die Lieferfirmen bezahlte. Vom Erlös bei den Kohlenhändlern behielt ██ in seiner Höhe █████████████ den Kaufpreis für die Kohlen ein und teilte ihn mit ███.

Das Landgericht sieht in verschiedenen Handlungen der beiden Angeklagten zunächst einen gemeinschaftlichen Diebstahl. Es heißt im Urteil: „In bewusster und gewollter Zusammenarbeit mit ██ hat der Angeklagte ███ die von ihm zunächst für die Porzellanfabrik █████████████ ██████████████ dadurch, dass er sie nicht in die Fabrik zum Abladen, sondern an den Lagerplatz der Kohlenhändler rangieren ließ, in rechtswidriger Zueignungsabsicht durch die Übernahme erlangten Mitgewahrsam der Porzellanfabrik wieder entzogen.“

Diese Rechtsauffassung vermag der Senat nicht zu folgen.

Das Landgericht verwechselt möglicherweise den bürgerlich-rechtlichen Begriff des Besitzes (§§ 854 ff. BGB) mit dem strafrechtlichen Merkmal des Gewahrsams (§§ 242, 246 StGB), unter welchem ein tatsächliches (nicht nur rechtliches und mehr oder weniger gedachtes) Herrschaftsverhältnis über die Sache zu verstehen ist (RGSt 52, 143; 60, 271; RG GA 54, 78; BGHSt 2, 317).

Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt wurden durch die Übernahme der Frachtbriefe und der Güterwagen seitens des Bahnbevollmächtigten ██████ zwar Eigentum und bürgerlich-rechtlicher Besitz auf die von ihm vertretene Fabrik übertragen, nicht dagegen der strafrechtlich allein entscheidende Gewahrsam. An dessen Erwerb sind strengere Anforderungen zu stellen als an seine Erhaltung (vgl. OLG Hamburg MDR 1947, 35 Nr. 13). Daher genügte der ebenfalls noch einwandfrei zu ermittelnde Gewahrsamserwerb durch ██████ nur dann, den Gewahrsam für die Fabrik zu begründen, wenn dieser den Willen hatte, ihn zu erwerben und auszuüben. Sollte er schon bei Übernahme des Gewahrsams den Vorsatz gehabt haben, den Güterwagen (oder bei Übernahme mehrerer den noch auszuwählenden Wagen) anderweit zu verschieben, so würde sein Gewahrsamserwerb für sich allein noch nicht einen solchen der Fabrik herstellen. Auch Gleichheit des Ortes (i), an dessen Bahnhof die Güterwagen zur Zeit der Übernahme durch ██████ anscheinend standen, mit dem Sitz der Porzellanfabrik reicht nicht ohne weiteres zur Begründung eines unmittelbaren Herrschaftsverhältnisses der Fabrik aus. Ein solches wäre etwa denkbar, wenn die Güterwagen sich vor ihrer Verschiebung an die Händler auf einem Anschlussegleis der Fabrik befunden hätten oder wenn sonstige besondere Umstände für die Firma eine so weitgehende Überwachungsmöglichkeit hinsichtlich der Güterwagen begründeten, dass von der Ausübung einer tatsächlichen Herrschaft gesprochen werden könnte. Dafür ergibt der bisher festgestellte Sachverhalt nichts. Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls kann daher nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht wird nunmehr unter Heranziehung der einschlägigen Vorschriften der Bundesbahn (vgl. Finger, EVO §§ 75 ff. und RGZ 112, 341; 114, 308, 312 ff.) zu prüfen haben, wie sich die Verfügungsgewalt über die Güterwagen von deren Übernahme durch ███ bis zur Ablieferung an die Kohlenhändler gestaltete. Je nach dem Ergebnis dieser Untersuchung wird eine Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls (bei Mitgewahrsam des Angeklagten und der Fabrik), wegen Unterschlagung (bei Alleingewahrsam des Angeklagten oder Mitgewahrsam der Bundesbahn) oder wegen Betrugs zu Lasten der Porzellanfabrik (bei alleinigem Gewahrsam der Bundesbahn) in Frage kommen. Über etwaige alleinige oder Mitgewahrsam der Bahn würde mit deren Einverständnis beendet und würde daher eine Verurteilung wegen Diebstahls nicht begründen können (vgl. RGSt 53, 336, 337 f.).

In Tateinheit mit der Verurteilung wegen Diebstahls, Unterschlagung oder Betrugs wäre der Angeklagte, wie geschehen, wegen Untreue (Missbrauchs- oder Treubruchtatbestand, je nachdem, ob der Angeklagte schon bei Übernahme oder erst nach dieser den Vorsatz der Verschiebung hatte) zu verurteilen.

Das Landgericht hat den Angeklagten weiter eines selbständigen Betrugs zu Lasten der Kohlenhändler schuldig gesprochen. Auch diese Verurteilung kann nicht bestehen bleiben, da sie durch den aufgehobenen Schuldspruch wegen Diebstahls möglicherweise beeinflusst ist. Es macht einen Unterschied, ob die Kohlenhändler gestohlene oder unterschlagene (gegebenenfalls betrügerisch erworbene) Kohlen gekauft haben (vgl. §§ 932, 935 BGB).

Das Landgericht sieht zwar den Vermögensschaden der Händler nicht eigens in dem Erwerb gestohlener Kohlen, sondern darin, dass die Porzellanfabrik gegen sie ██████████████████ stellt; die Revisionsbegründung des Angeklagten ███ von daher schwebenden Rechtsstreitigkeiten ███████ legt sicherlich einen Schaden der belieferten Firmen nahe. Wenn aber die gelieferten Kohlen nicht gestohlen waren, also bei Gutgläubigkeit der Kohlenhändler in deren Eigentum übergingen (§ 932 BGB), bedarf es einer sorgfältigen Prüfung, ob der Angeklagte ███ wusste oder zum mindesten in Kauf nahm, dass nicht nur seine Firma, sondern auch die Kohlenhändler auf diese Weise geschädigt wurden. Bejahendenfalls würde eine Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs zu Lasten der Abnehmer der Kohlen keinen Bedenken begegnen. Das rechtliche Verhältnis (§§ 73, 74 StGB) dieser Straftat zu der Untreue (in Tateinheit mit Diebstahl, Unterschlagung oder Betrug) zum Nachteil der Fabrik würde davon abhängen, ob sich die beiden Straftaten in einem Teil der Ausführung (z. B. die Zueignung bei §§ 242 oder 246 StGB mit der Täuschung beim Betrug) decken. Je nachdem dies zu bejahen oder zu verneinen ist, wird insoweit Tateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen sein.

d) Dass das Landgericht den Angeklagten wegen des Verkaufs des Altmetalls, der Holzwolle und der Kohle je einer selbständigen Straftat schuldig gesprochen hat, lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Zwar überschneiden sich die Begehungszeiten, jedoch sind die Ausführungsarten und zum Teil auch die Tatbeteiligten verschieden; vor allem aber hat der Angeklagte ersichtlich vor jeder der in sich fortgesetzten Straftaten einen neuen Vorsatz gefasst. Dass sämtliche Taten auf der Ausnutzung der Möglichkeiten beruhten, die ihm seine Hofmeisterstelle bot, genügt zur Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht.

Die Revision des Angeklagten ███ führt somit zur Aufhebung der auf die Kohlenverschiebung gestützten Verurteilung wegen Diebstahls in Tateinheit mit Untreue und wegen Betrugs, ferner zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die weitergehende Revision ist zu verwerfen; die in den übrigen Fällen (Holzwolle, Altmetall) ausgesprochenen Einzelstrafen lassen in ihrer Begründung keinen Rechtsfehler erkennen und sind durch eine etwaige unrichtige rechtliche Beurteilung der Kohlenverschiebungen ersichtlich nicht beeinflusst.

II. Die Revision des Angeklagten ██

Die Revision des Angeklagten ██ hat aus den zu I. dargelegten Gründen Erfolg, sodass sich auch hier eine Erörterung der Verfahrensrügen erübrigt. Sollte die neue Verhandlung zu einer Verurteilung des Angeklagten ███ wegen Unterschlagung (in Tateinheit mit Untreue) führen, so könnte der Beschwerdeführer ██ insoweit nur dann als Mittäter verurteilt werden, wenn er Mitgewahrsam an den Güterwagen gehabt haben sollte (BGHSt 2, 317, 318); das wird zu prüfen sein. Andernfalls könnte lediglich Beihilfe zur Unterschlagung, gegebenenfalls in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue (auch dies wird noch zu untersuchen sein) angenommen werden. Das würde einer Verurteilung wegen in Mittäterschaft begangenen Betrugs nicht entgegenstehen. Das rechtliche Verhältnis beider Verurteilungen (§ 73 oder 74 StGB) wäre auch hier sorgfältig zu prüfen.

MantesDr. HerrmannDr. Hengsberger
WernerScharpenseel
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