Revision teilw. erfolgreich: Strafausspruch wegen Meineids aufgehoben, neue Verhandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 482/54
- Datum
- 08.03.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe zum Meineid liegt vor, wenn jemand die falsche Zeugenaussage des Täters unmittelbar vor der Vereidigung ausdrücklich bestätigt, weil dies geeignet ist, den Tatvorsatz des Haupttäters zu befestigen.
Bei der Prüfung, ob eine Zeugnisnotstandslage i.S.v. §157 StGB vorliegt, hat das Tatgericht unabhängig von den Einlassungen des Beschuldigten seine eigene Überzeugung zu bilden; bestehen mögliche, nicht ausgeräumte Anhaltspunkte zugunsten des Angeklagten, sind diese im Zweifel zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.
Ein im Strafausspruch liegender Rechtsirrtum (z.B. fehlerhafte Ablehnung einer tatmildernden Vorschrift) rechtfertigt die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung über Strafe und Nebenfolgen.
Bei der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgrund einer behaupteten Häufung bestimmter Straftaten muss das Tatgericht konkrete tatsächliche Feststellungen oder Nachweise darlegen; bloße pauschale Hinweise genügen nicht, sodass die Revisionsprüfung sonst nicht möglich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Ansbach, 10. Juni 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den ███████ █████ ███ ██ ore aus V, geboren [REDACTED], (Kreis [REDACTED]/CSR),
2. Co ███ aus ███, ████████ Margarete H., dort geboren am [REDACTED],
wegen Meineids u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. März 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ███ als Vertreter der ███████████████████,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten Ernst L.___ und Margarete H.___ wird das Urteil des Landgerichts in Ansbach vom 10. Juni 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte Ernst █████ ist wegen Zeugenmeineids (§ 154 StGB) zu zehn Monaten Gefängnis, die Angeklagte Margarete ███████ wegen Beihilfe zum Meineid (§§ 154, 49 StGB) zu sechs Monaten Gefängnis, beide mit Nebenfolgen gemäß § 161 StGB verurteilt worden; der Angeklagten Frau ███ ist Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) versagt worden.
Mit der Revision rügen die Angeklagten die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Vorbringen der Angeklagten Frau ███, es seien die §§ 261, 267 StPO verletzt, kann mit der Sachrüge behandelt werden.
Die Rechtsmittel sind nur zum Strafausspruch begründet.
Im Schuldspruch weist das landgerichtliche Urteil keine den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler auf. Die Merkmale des Meineids und der Beihilfe dazu sind nach der äußeren und nach der inneren Tatseite einwandfrei festgestellt. Bedenkenfrei ist insbesondere, dass das Landgericht die Beihilfe der Angeklagten Frau ████ zum Meineid des Angeklagten L.___ darin gefunden hat, dass sie dessen falsche Zeugenaussage unmittelbar vor seiner Vereidigung ausdrücklich als der Wahrheit entsprechend bestätigte. Ein solches Verhalten war geeignet, seinen Tatvorsatz zu befestigen, namentlich auch Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage bei den Verhandlungsbeteiligten, insbesondere bei Gericht, zurückzudrängen, den Schein der Glaubhaftigkeit zu verstärken und durch diese günstigere Gestaltung äußerer Umstände für die Tat ihm auch innere Tathemmnisse zu überwinden zu helfen (BGHSt 2, 129, 130; RGSt 74, 38). Die Angeklagte hat sich nicht untätig, sondern tätig verhalten. Daher gehen ihre Ausführungen fehl, für sie habe keine Rechtspflicht zum Handeln bestanden. Im Übrigen erschöpfen sich ihre Revisionsausführungen in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.
Im Strafausspruch hat das Urteil keinen Bestand.
a) Die Beschwerde des Angeklagten ██ █████, dass die gegen ihn ausgesprochene Strafe übermäßig hoch sei, widerlegt sich allerdings schon dadurch, dass das Gesetz als Regelmindeststrafe für den Meineid ein Jahr Zuchthaus, bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter 6 Monaten androht.
Das Landgericht hat aber die Anwendung des § 157 StGB mit rechtsirriger Begründung abgelehnt. Mit seiner Auffassung, es bestünden „keinerlei hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte“ dafür, dass der Angeklagte L.___ infolge einer Zwangslage der in § 157 StGB vorausgesetzten Art falsch geschworen habe, steht nicht im Einklang, dass es an anderer Stelle den Verdacht früherer ehewidriger Beziehungen zwischen den beiden Angeklagten als „keineswegs ausgeräumt“ ansieht. Hielt das Landgericht für zwar nicht erweislich, aber doch möglich, dass zwischen den Angeklagten ehewidrige, gegebenenfalls sogar ehebrecherische Beziehungen bestanden hatten, so durfte es diese Möglichkeit bei der Entscheidung, ob § 157 StGB anzuwenden ist, nicht ausschließen, sondern musste sie als dem Angeklagten insoweit günstiger zugrunde legen. Es durfte auch nicht an die Einlassung dieses Angeklagten anknüpfen, er habe keine Bestrafung wegen Beleidigung des Ehemannes der Angeklagten ███████ befürchtet; denn er konnte sich darauf nicht berufen, ohne sich dadurch des Meineides in einem weiteren Punkte seiner Aussage zu bezichtigen. Vielmehr musste die Strafkammer ohne Rücksicht auf die Angaben des Angeklagten sich eine eigene Überzeugung bilden, ob er in dem Zeugnisnotstand gemäß § 157 StGB gehandelt hat (vgl. BGHSt 4, 172, 175). Im Zweifel hatte sie zugunsten des Angeklagten zu entscheiden.
b) Von diesem Rechtsirrtum kann auch der Strafausspruch gegen die Angeklagte ██████ beeinflusst sein. Die Strafkammer erwägt insoweit u. a. „strafschärfend“, dass die Angeklagte den Meineid des ██████ ohne „anerkennenswerte“ Beweggründe gefördert habe. Wäre aber zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie so gehandelt hat, weil sie tatsächlich zu L.___ ehewidrige Beziehungen unterhalten hatte und nun deren Entdeckung verhindern wollte, so wäre ein solcher Beweggrund menschlich immerhin nicht unbegreiflich. Er könnte daher, wenn er nicht sogar strafmildernd ins Gewicht fällt, jedenfalls die straferschwerende Würdigung des Landgerichts ausräumen. Aus diesem Grunde ist der Strafausspruch auch gegen die Angeklagte ██████ aufzuheben.
In der neuen Verhandlung wird weiter die Frage erneut zu prüfen sein, ob die Vollstreckung der Strafe gegen diese Angeklagte zur Bewährung auszusetzen ist (§ 23 StGB). Ihre bisher ablehnende Entscheidung hat die Strafkammer damit begründet: Es häuften sich im Bezirk des Landgerichts die „Kidesdelikte“ vor allem unter der ländlichen Bevölkerung derart, dass die abschreckende Wirkung der Strafe auf andere beeinträchtigt werden könne, wenn die Strafe gegen Frau █████ nicht vollstreckt werde.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings im Rahmen der Prüfung des öffentlichen Interesses an der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe (§ 23 Abs. 3 StGB) auch zu berücksichtigen, dass durch die Strafe erreicht werden soll, andere von der Begehung von Straftaten abzuhalten. Die Häufung bestimmter Straftaten kann es rechtfertigen, die Strafe im Einzelfall zu vollstrecken, um dadurch ihre allgemein abschreckende Wirkung zu erhöhen (BGHSt 5, 125), aber dabei ist eine die Rechtssicherheit und den Rechtsfrieden bedrohende Häufung von Straftaten vorausgesetzt, wie dies z. B. der 3. Strafsenat für gewisse Verkehrsverfehlungen angenommen hat (BGHSt 6, 125). Hierzu hätte die Strafkammer, wenn sich die Häufung der Verurteilungen wegen Falscheids in ihrem Bezirk nicht überhaupt auf Grund allgemeiner amtlicher Erhebungen zahlenmäßig nachweisen lässt, jedenfalls Näheres über ihre eigenen Beobachtungen dazu darlegen müssen. Ohne eine solche Darlegung kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob die erwähnte Befürchtung der Strafkammer in ausreichenden tatsächlichen Unterlagen begründet ist oder ob damit nur als ihr Rechtsstandpunkt umschrieben ist, dass bei Meineidstaten grundsätzlich die Strafe nicht zur Bewährung auszusetzen ist, was rechtsirrig wäre (BGHSt 6, 298).
Martin Mantel Dr. Härchner
Bundesrichter Dr. Mannzen ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Dr. Hübner | |