Revisionen in Brandstiftungsfall verworfen: Befangenheitsrügen unzulässig, Brandstiftung vollendet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 481/97
- Datum
- 25.09.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine auf die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags gestützte Verfahrensrüge ist nur zulässig, wenn der Revisionsführer die für die Prüfung erforderlichen Tatsachen vollständig und konkret nach § 344 Abs. 2 StPO vorträgt, einschließlich des Inhalts des Ablehnungsgesuchs, der dienstlichen Äußerung und der Glaubhaftmachungsmittel.
Wird ein Befangenheitsantrag als verspätet zurückgewiesen, kann eine hierauf gestützte Verfahrensrüge nur Erfolg haben, wenn der Antrag bei revisionsgerichtlicher Prüfung auch in der Sache begründet wäre; auch hierfür ist vollständiger Tatsachenvortrag erforderlich.
Die Vollendung des Inbrandsetzens setzt voraus, dass für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentliche Gebäudeteile so vom Feuer erfasst sind, dass ein Fortbrennen aus eigener Kraft möglich ist; bloße Brandspuren oder „Verbrennungen“ genügen nicht.
Ein festverklebter Teppichfußboden kann als wesentlicher Gebäudebestandteil für die Vollendung der Brandstiftung genügen, wenn er selbständig brennt.
Tateinheit bzw. natürliche Handlungseinheit wird nicht schon durch ein einheitliches Ziel oder einen gemeinsamen Tatentschluss begründet; erforderlich ist ein so enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang der Ausführungshandlungen, dass sich das Geschehen objektiv als einheitliches Tun darstellt, wobei dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zukommt.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 17. Februar 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 481/97 vom 25. September 1997 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. September 1997, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr., Vorsitzender,
und die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Wahl, Dr. Boetticher,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten W.,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17. Februar 1997 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten W. wegen Untreue in 19 Fällen, davon in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 17 Fällen, sowie wegen Diebstahls und wegen Brandstiftung und den Angeklagten D. wegen Diebstahls, wegen Brandstiftung und wegen Missbrauchs von Ausweispapieren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten verurteilt.
Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, die der Angeklagte W. auf zwei Verfahrensrügen und die näher ausgeführte Sachrüge, der Angeklagte D. auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge stützt.
Die Verfahrensrügen des Angeklagten W. stützen sich darauf, dass zwei gegen den Vorsitzenden der Strafkammer gerichtete, auf die Besorgnis der Befangenheit gestützte Ablehnungsanträge zurückgewiesen worden sind.
Diese Rügen sind nicht i. S. d. § 344 Abs. 2 StPO zulässig erhoben.
Der erste Antrag ist auf eine Äußerung des Vorsitzenden gestützt, die dieser „im Nachgang“ zu einem Hauptverhandlungstermin – also offenbar außerhalb der Hauptverhandlung – gegenüber den Verteidigern der beiden Angeklagten abgegeben haben soll. Er wurde zurückgewiesen, weil das Vorbringen „angesichts des grundsätzlich unterschiedlichen Tatsachenvortrags der Verteidiger einerseits und des Vorsitzenden Richters andererseits“ nicht glaubhaft gemacht worden sei.
Unter diesen Umständen wäre nicht nur eine genaue Wiedergabe des Ablehnungsantrags und der dienstlichen Äußerung – die auch nur bruchstückhaft mitgeteilt ist – erforderlich gewesen, sondern auch die Mitteilung des vollen Wortlauts der Erklärungen beider Verteidiger. Da dies nicht der Fall ist, kann der Senat auf der Grundlage des Revisionsvorbringens nicht prüfen, ob das Vorbringen in dem Antrag entgegen der Auffassung der Strafkammer doch als glaubhaft gemacht anzusehen ist.
Der zweite Ablehnungsantrag wurde als verspätet zurückgewiesen. Ob dies zutrifft, kann dahinstehen. Auch wenn der Ablehnungsantrag zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen worden sein sollte, könnte eine auf die Ablehnung dieses Antrags gestützte Verfahrensrüge nur Erfolg haben, wenn der Antrag auch in der Sache nach Auffassung des Revisionsgerichts begründet war (BGHSt 23, 265, 266 f. m. w. Nachw.).
Daraus folgt, dass auch bei einer solchen Fallgestaltung die für die Entscheidung des Revisionsgerichts über die Begründetheit des Antrags erforderlichen Tatsachen vollständig vorzutragen sind. Daran fehlt es, weil weder der Antrag noch die zu seiner Glaubhaftmachung vorgelegten Unterlagen im Einzelnen mitgeteilt sind.
II.
Die Sachrüge bleibt ebenfalls erfolglos.
Dies bedarf keiner näheren Darlegung, soweit der Angeklagte W. wegen Untreue (teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung) und der Angeklagte D. wegen Ausweismissbrauchs – insoweit war der jeweils andere Angeklagte an den Taten nicht beteiligt – schuldig gesprochen wurden.
Im Übrigen liegen dem Urteil folgende Feststellungen zugrunde:
Der Angeklagte W. war Leiter einer Filiale einer Teppichhandlung in München. Wegen Fehlbeständen im Lager dieser Filiale sollte er von dieser Position abgelöst werden. Das Angebot, zum Verkäufer zurückgestuft zu werden, hatte er abgelehnt. Eine Äußerung zu dem ihm alternativ angebotenen Auflösungsvertrag hatte er sich vorbehalten. In dieser Situation fuhr er nach Thailand in Urlaub, den er zusammen mit seinem Freund D. verbrachte. Aus Ärger darüber, dass er seine Stelle als Filialleiter nicht behalten sollte, vereinbarte er mit D. folgendes:
Während er selbst zum Zwecke eines „Alibis“ in Thailand blieb, sollte D. mit Hilfe der Schlüssel von W., die dieser ihm überlassen hatte, nach München fahren, in die Filiale eindringen und dort auf der Grundlage von Informationen, die er von W. im Einzelnen über die Sicherheitsvorkehrungen erhalten hatte, diese außer Betrieb setzen und zunächst aus der „Schatzkammer“, einem separierten Raum, in dem besonders wertvolle Stücke aufbewahrt wurden, einige Teppiche entwenden und dann in dem allgemeinen Verkaufsraum ein Feuer legen.
Entsprechend diesem Plan ging D. vor. Nachdem er aus der „Schatzkammer“ sechs Seidenbrücken im Wert von etwa 10.000 DM entwendet und in einem Pkw verstaut hatte, ging er in den – allgemeinen – Verkaufsraum zurück, um dort Feuer zu legen. Zunächst entdeckte er dort jedoch noch eine Kasse, aus der er – da dies nicht dem gemeinsamen Tatplan entsprach – 370 DM Bargeld entwendete. (Die Strafkammer hat zutreffend diesen Gelddiebstahl dem Angeklagten W. nicht zugerechnet.)
Der Angeklagte D. verschüttete an mehreren Stellen Ottokraftstoff und zündete ihn an. Zu den Auswirkungen ist an zwei Stellen festgestellt, dass „durch das Feuer der im Verkaufsraum festverlegte, angeklebte Teppichboden bis auf den Estrich durchbrannte“. Darüber hinaus wurden „Ausstellungspodeste, Fußbodenbeläge, Tapeten und Verlegezubehör brandbeschädigt bzw. für den Verkauf unbrauchbar“. Es entstand ein Sachschaden von deutlich mehr als einer halben Million DM, allein der Teppichfirma, die das Anwesen gemietet hatte, entstand ein Schaden von 521.000 DM, hinzu kommt der ebenfalls festgestellte, aber nicht näher bezifferte Gebäudeschaden.
3. Die Angriffe der Revision des Angeklagten W. gegen diese Feststellungen bleiben erfolglos.
a) Der Angeklagte W. hat jede Tatbeteiligung bestritten. Die Strafkammer sieht ihn jedoch aus einer Vielzahl im Einzelnen rechtsfehlerfrei dargelegter Gründe als überführt an.
Die Strafkammer hat dabei nicht verkannt, dass es „denkgesetzlich möglich“ sei, dass eine dritte Person sich die Schlüssel nachmachen ließ und die Tat begangen habe. Sie schließt dies aber „nach den festgestellten Gesamtumständen“ aus. Daraus ergibt sich, dass die Strafkammer entgegen der Auffassung der Revision die bei einer auf Indizien gestützten Verurteilung gebotene Gesamtwürdigung aller Indizien vorgenommen hat und nicht etwa möglicherweise gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechende Umstände jeweils nur isoliert und nicht in ihrer Gesamtschau bewertet hat.
b) Die Strafkammer hat auch geprüft, ob der Angeklagte D. in Thailand dem Angeklagten W. die Schlüssel entwendet und die Tat ohne dessen Wissen begangen haben kann. Sie schließt diese Möglichkeit aus, weil der Angeklagte W. zu Beginn der Hauptverhandlung erklärt hat, die Schlüssel seien während seines Aufenthalts in Thailand in seinem Apartment abgelegt gewesen und während seines ganzen Aufenthalts habe niemand – also auch nicht sein Freund D. – die Gelegenheit gehabt, sich unbeaufsichtigt in seinem Apartment zu bewegen, da immer entweder er selbst oder seine Lebensgefährtin anwesend waren. Die hierauf gestützte Annahme, dass W. D. die Schlüssel überlassen hat, ist eine mögliche und daher revisionsrechtlich nicht zu beanstandende Beweiswürdigung. Das hiergegen gerichtete Revisionsvorbringen erschöpft sich letztlich in dem im Revisionsverfahren unbeachtlichen Versuch, eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine eigene zu ersetzen.
Die auch sonst rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch.
4.
a) Der Generalbundesanwalt ist demgegenüber der Auffassung, aus den Feststellungen ergebe sich nicht, dass die Brandstiftung vollendet sei. Diese Bedenken greifen nicht durch.
Ob die Inbrandsetzung eines Gebäudes i. S. d. § 308 StGB vollendet ist, richtet sich nach denselben Kriterien, die die Rechtsprechung für die Vollendung einer Straftat gemäß § 306 Nr. 2 StGB entwickelt hat (vgl. Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 308 Rdn. 2). Danach ist es erforderlich, dass Teile des Gebäudes, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, so vom Feuer erfasst worden sind, dass ein Fortbrennen aus eigener Kraft möglich war (st. Rspr.; vgl. BGHSt 7, 37, 38; 18, 363, 365; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3, 4). Erforderlich ist also, dass diese Teile nach Entfernen des Zündstoffs selbständig weitergebrannt haben; bloße „Verbrennungen“ an diesen Teilen genügen nicht (vgl. BGH NStZ 1982, 201; Beschluss vom 29. August 1996 – 4 StR 396/96).
Ein festverklebter Teppichfußboden ist ein wesentlicher Bestandteil (vgl. BGHR aaO Inbrandsetzen 4, 7; BGH, Beschluss vom 29. August 1996 – 4 StR 396/96). Der Teppichboden ist „durch das Feuer bis auf den Estrich durchgebrannt“. Damit hat ein wesentlicher Gebäudeteil selbständig gebrannt. Diese Ausführungen zeigen nicht nur, dass die Strafkammer von einem zutreffenden rechtlichen Ansatz ausgeht, sondern sie belegen nach Auffassung des Senats auch in tatsächlicher Hinsicht mit noch hinreichender Klarheit, dass der Teppichboden selbständig gebrannt hat.
b) Der Generalbundesanwalt meint weiter, die Strafkammer habe zu Unrecht Tatmehrheit zwischen dem Diebstahl der Teppiche aus der „Schatzkammer“ und der Brandstiftung angenommen.
Beide Vorgänge, so trägt er vor, „gehören nach dem Tatplan untrennbar zusammen, stellen also eine natürliche Handlungseinheit dar“. Zur Tateinheit kommt es, wenn die tatbestandlichen, mehrere Strafgesetze (oder dasselbe Strafgesetz mehrmals) verletzenden Ausführungshandlungen in einem für selbständige Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch sind (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 22, 208 sowie die Nachw. bei Tröndle aaO vor § 52 Rdn. 206, 3). Tateinheit wird weder allein dadurch begründet, dass der Täter ein einheitliches Ziel verfolgt (hier: Schädigung der Teppichfirma), noch dadurch, dass die Handlungen demselben Beweggrund entspringen, noch dadurch, dass der Täter den Entschluss zur Begehung mehrerer Taten gleichzeitig gefasst hat. Ein Zusammentreffen nur in subjektiven Tatteilen ist zur Annahme von Tateinheit nicht ausreichend (Tröndle aaO m. Rspr.).
Daraus folgt, dass bei derartigen Fallgestaltungen auch nicht allein wegen des Zusammentreffens der subjektiven Gründe stets eine im Ergebnis der Tateinheit gleichzusetzen natürliche Handlungseinheit vorliegt. Eine natürliche Handlungseinheit setzt vielmehr nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass ein Geschehen durch einen solchen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen mehreren strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen gekennzeichnet ist, dass sich das gesamte Tätigwerden auch für einen „objektiven“ Dritten bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitlich zusammengefasstes Tun darstellt (grundlegend BGHSt 4, 219; w. Nachw. bei Tröndle aaO Rdn. 2).
Diese Grundsätze werden häufig dazu führen, dass nur eine einzige, dann gegebenenfalls auch dem Revisionsgericht in Abänderung einer tatrichterlichen Entscheidung mögliche (vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 337 Rdn. 43 m. w. Nachw.) Entscheidung der Frage in Betracht kommt, ob natürliche Handlungseinheit oder Tatmehrheit vorliegt. Die genannten Grundsätze führen jedoch nicht zwingend dazu, dass für jede denkbare Fallgestaltung aus Rechtsgründen nur eine einzige Entscheidung der in Rede stehenden Frage in Betracht kommt. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen, es müsse „allerdings der Beurteilung des Tatrichters überlassen bleiben“, ob im Einzelfall „die Voraussetzungen einer natürlichen Handlungseinheit im dargelegten Sinn endgültig zu bejahen sind“ (BGHSt aaO 221).
Hier wurde aus einem separierten, gesondert verschlossenen Teil eines Gebäudes gestohlen, die Beute außerhalb verstaut und sodann das Gebäude erneut betreten, wo dann nicht in dem separierten Raum, sondern an anderer Stelle Feuer gelegt wurde. Die Bewertung, dass dieses Geschehen sich nicht als natürliche Handlungseinheit darstelle, ist unter diesen Umständen vertretbar und geht nicht von unzutreffenden Maßstäben aus. Sie ist – unbeschadet der Frage, ob auch eine andere Beurteilung möglich wäre – daher vom Revisionsgericht hinzunehmen.
c) Hinsichtlich des Angeklagten D. kommt vorliegend allerdings hinzu, dass er nach dem Wiederbetreten des Gebäudes aufgrund eines spontanen Entschlusses unmittelbar vor der Brandlegung aus der im Verkaufsraum befindlichen Kasse noch einen Geldbetrag entwendet hat. Hinsichtlich dieses Diebstahls und der Brandstiftung erscheint allerdings die Annahme von natürlicher Handlungseinheit wesentlich näherliegend (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 1996 – 4 StR 396/96; BGH NStZ 1997, 276). Diese Annahme hätte aber nur die Konsequenz, dass er wegen Diebstahls der Teppiche und in Tatmehrheit hierzu wegen der in Tateinheit mit dem Gelddiebstahl stehenden Brandstiftung schuldig zu sprechen wäre. Dadurch, dass dies nicht geschehen ist, ist der Angeklagte nicht beschwert.
5. Auch die Strafaussprüche haben Bestand.
a) Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer hinsichtlich des Diebstahls der Teppiche vom Strafrahmen des § 243 StGB ausgegangen ist.
Die Strafkammer hat dabei nicht verkannt, dass die Schlüssel an sich im Hinblick auf das noch nicht vollständig abgewickelte Arbeitsverhältnis des Angeklagten W. noch als echt anzusehen waren. Sie ist jedoch der Auffassung, dass durch den Einsatz der Schlüssel zum Zwecke der Begehung eines Diebstahls die vom Eigentümer gewollte Berechtigung zur Öffnung endete. In derartigen Fällen sei das Vorgehen des Täters einem Eindringen mit falschen Schlüsseln im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB „gleichzusetzen“.
Dies entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die Schlüssel waren vom Berechtigten zum Schließen und Öffnen der entsprechenden Schlösser bestimmt worden. Dass der Berechtigte nicht wollte, dass die Schlüssel einem Unbefugten überlassen und von diesem verwendet wurden, ändert an dieser Bestimmung ebensowenig wie die unbefugte Benutzung selbst (BGH, Beschluss vom 11. Juli 1986 – 2 StR 352/86 m. w. Nachw., Leitsatz in StV 1987, 20 f.).
Unabhängig von den genannten Ausführungen zu den Schlüsseln stellt die Strafkammer hinsichtlich des Angeklagten W. aber auch die Strafrahmen von § 242 StGB und § 243 StGB gegenüber und erwägt, dass sich die Tat gegen den Arbeitgeber des Angeklagten W. richtete und dass die Beute sehr hoch war, weshalb die Anwendung des Strafrahmens von § 243 StGB nicht unangemessen sei. Hinsichtlich des Angeklagten D. wird das gleiche Ergebnis insbesondere auf die Höhe des Schadens und die zahlreichen, teilweise auch einschlägigen Vorstrafen gestützt.
Daraus ergibt sich, dass die Strafkammer letztlich nicht entscheidend darauf abstellt, ob die Schlüssel zum Zeitpunkt ihrer Verwendung i. S. d. § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB falsch waren oder nicht, sondern dass die Annahme, es liege ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vor, auf einer rechtsfehlerfrei vorgenommenen Gesamtwürdigung von Tat und Täter beruht.
b) Auch im Übrigen ist der Strafausspruch ohne die Angeklagten benachteiligende Rechtsfehler.
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