Revision aufgehoben: Prüfung des entschuldigenden Notstands (§35 StGB) bei Drogeneinfuhr
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 481/94
- Datum
- 30.08.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Behauptungen der Angeklagten über fremde Drohungen muss der Tatrichter prüfen, ob die Voraussetzungen des entschuldigenden Notstands (§35 StGB) vorliegen; hierzu sind Gegenwärtigkeit, Abwendbarkeit und Zumutbarkeit der Gefahr festzustellen.
Entlastende Angaben des Angeklagten sind nicht automatisch als wahr zu übernehmen; der Tatrichter hat auf Grundlage des gesamten Beweisergebnisses zu entscheiden, ob sie seine Überzeugungsbildung beeinflussbar machen.
Bei der Frage, ob eigenes schuldhaftes Vorverhalten die Hinnahme einer drohenden Gefahr zumutbar macht, ist zu unterscheiden, ob die Gefahr den Täter selbst oder dessen Angehörige betrifft; dies beeinflusst die Zumutbarkeitsprüfung nach §35 Abs.1 Satz2 StGB.
Wer gegen Belohnung Rauschgift mit dem Flugzeug einführt, kann je nach den Umständen sowohl als Gehilfe als auch als Täter des Handeltreibens zu beurteilen sein; dies ist für Strafbarkeit und Strafzumessung zu berücksichtigen.
Urteilsgründe müssen hinreichend deutlich darlegen, wie das Gericht Motivangaben (z. B. behauptete Belohnung vs. Schuldenstand) bewertet hat, damit eine Überprüfbarkeit durch das Revisionsgericht gegeben ist.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 25. Februar 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 481/94 vom 30. August 1994 in der Strafsache gegen Cc ██ ., geboren am Martha Lucia Grisales ██████ 1960 in ██ ████ █████████ wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 30. August 1994 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25. Februar 1994 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und einen Geldbetrag eingezogen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Dem Urteil liegen – hinsichtlich der Vorgänge in Kolumbien allein auf der Grundlage der Angaben der Angeklagten – im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Die mit etwa 30.000,- $ verschuldete Angeklagte hatte sich in Kolumbien zur Durchführung eines Kokaintransports nach Deutschland gegen eine Belohnung von 15.000,- $ bereiterklärt. Kurz vor Antritt der Reise versuchte sie, „den Kurierauftrag zurückzugeben“. Ihr Gesprächspartner drohte für den Fall der Weigerung mit Schaden für die Familie der Angeklagten. Daraufhin entschloss sich die Angeklagte, „die Reise doch durchzuführen“. Bei einem Zwischenaufenthalt in Amsterdam sprach die Angeklagte einen ihr bis dahin unbekannten thailändischen Geschäftsmann, der sich in Begleitung von zwei weiteren Thailändern befand, an und bat ihn, ihr bei der Suche nach einem Hotelzimmer in Frankfurt behilflich zu sein, was dieser zusagte. Wegen der Automobilmesse gab es jedoch nur wenig freie Hotelzimmer in Frankfurt. Es bestand für die Angeklagte daher nur die Möglichkeit, mit einem der Thailänder ein Doppelzimmer zu teilen. Dies wollte die Angeklagte nicht. „Hierdurch sah sich die Angeklagte nicht mehr in der Lage, den Kokaintransport weiter durchzuführen“, und stellte sich der Polizei.
2. Auf der Grundlage der Annahme, dass sich die Angeklagte nicht von vorneherein der Polizei stellen wollte, sondern diesen Entschluss erst gefasst hat, als es für sie kein Einzelzimmer gab, hätte die Strafkammer prüfen müssen, ob im Hinblick auf die festgestellten Drohungen zu dem Zeitpunkt, zu dem die Angeklagte den Transport noch durchführen wollte, die Voraussetzungen eines entschuldigenden Notstands gemäß § 35 StGB vorlagen. Dabei mag dahinstehen, ob der Umstand, dass die Strafkammer bei der Strafzumessung zugunsten der Angeklagten erwogen hat, „dass sie von professionellen Händlern offensichtlich gezielt in eine Zwangslage geführt wurde, aus der sie sich nur schwer befreien konnte“, mit noch hinreichender Klarheit ergibt, dass das Landgericht die Möglichkeit eines schuldausschließenden Notstands gesehen und inzident verneint hatte. In diesem Fall würden jedenfalls Feststellungen fehlen, anhand derer der Senat prüfen konnte, ob dies rechtsfehlerfrei geschehen ist. Hierfür wäre erforderlich, dass die Urteilsgründe erkennen lassen, inwieweit die Gefahr gegenwärtig und ob sie abwendbar war, welche Gedanken sich die Angeklagte hierzu machte und inwieweit gegebenenfalls die Gefahr zumutbar war (vgl. BGHR StGB § 35 Abs. 1 Gefahr, gegenwärtige 1 und 2).
Da sich die Urteilsgründe hierzu nicht äußern, bedarf die Sache neuer Verhandlung.
Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird folgende Punkte zu beachten haben:
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind entlastende Angaben des Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine (ausreichenden) Beweise gibt, nicht ohne weiteres den Urteilsfeststellungen als unwiderlegbar zugrunde zu legen. Vielmehr muss der Tatrichter auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses entscheiden, ob diese Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen (BGHR aaO m. w. Nachw.).
b) Nach den bisherigen Feststellungen hatte sich die Angeklagte zunächst, ohne dass auf sie Druck ausgeübt worden wäre, zur Durchführung des Kokaintransports bereiterklärt. Bei der Prüfung der Frage, ob vorangegangenes eigenes schuldhaftes Verhalten dazu führt, dass dem Täter die Hinnahme der drohenden Gefahr zugemutet werden kann (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2 StGB), können jedoch unterschiedliche Maßstäbe anzulegen sein, je nach dem, ob die Gefahr dem Täter selbst oder ob sie seinen Angehörigen droht (BGHR StGB § 35 Abs. 1 Gefahr, gegenwärtige 2; Senatsbeschluss vom 3. Dezember 1991 1 StR 619/91; vgl. auch Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 35 Rdn. 11).
c) Gegebenenfalls wird auch zu berücksichtigen sein, dass derjenige, der gegen Belohnung Rauschgift mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik verbringt, nicht nur Gehilfe, sondern auch Täter des Handeltreibens sein kann (ständ. Rechtsprechung, vgl. d. Nachw. bei Körner, BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 160).
d) Gegebenenfalls wird schließlich zu verdeutlichen sein, warum die von der Angeklagten erstrebte Belohnung von 15.000,- $ „weit über das hinaus(ging), was sie zur Deckung ihrer Schulden benötigt hätte“, obwohl diese Schulden damals rund 31.000,- $ betrugen. Darüber hinaus belegt die im Zusammenhang mit den Schulden angestellte Erwägung, dass diese „noch nicht völlig unertraglich gewesen sein dürften“, nicht, dass es sich dabei um die auf das Ergebnis der Hauptverhandlung gestützte zweifelsfreie Überzeugung der Strafkammer handelte (vgl. BGH StV 1993, 640, 641 m. w. Nachw.).
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