Revision: Klammerwirkung der Dauerstraftat führt zur Tateinheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 481/88
- Datum
- 06.09.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine als Dauerstraftat verwirklichte Handlung kann als verbindende Klammer wirken und Tateinheit zwischen sonst rechtlich selbständigen Taten herstellen, wenn sich ihre Ausführungshandlungen mit den durchlaufenden Ausführungshandlungen der anderen Delikte überschneiden.
Das Ausscheiden einer Dauerstraftat aus dem Verfahren nach §§ 154, 154a StPO steht der Wirksamkeit einer solchen Klammerwirkung nicht entgegen.
Die Verbindungswirkung einer Dauerstraftat zur Herstellung von Tateinheit setzt eine annähernde Wertgleichheit zwischen der Dauerstraftat und wenigstens einer der ansonsten selbständigen Straftaten voraus.
Bei Änderung des Schuldspruchs darf durch die neu zu bildende Einzelstrafe das Verbot der Schlechterstellung des Angeklagten nicht verletzt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Heidelberg, 11. Mai 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 481/88
BESCHLUSS in der Strafsache gegen █████████ S, geboren am ██████████ 1941 in ███████████ (Österreich), wegen versuchten Diebstahls mit Waffen u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu 3 auf seinen Antrag und des Beschwerdeführers – am 6. September 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 11. Mai 1988
a) dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist des versuchten Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit je drei rechtlich zusammentreffenden Vergehen der Nötigung und der gefährlichen Körperverletzung;
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Annahme des Landgerichts, der versuchte Diebstahl mit Waffen einerseits sowie die Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, je in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen andererseits, seien rechtlich selbständige Taten, begegnet durchgreifenden Bedenken.
Nach den Feststellungen führte der Angeklagte bei seinem Diebstahlsversuch ohne Erlaubnis eine schussbereite Pistole „Beretta“ Kal. 7,65 mm mit sich, die er notfalls zumindest als Drohmittel einsetzen wollte. Als er bei Tatausführung entdeckt wurde, gab er den Diebstahlsvorsatz auf, nötigte aber drei Personen mit vorgehaltener Waffe zur Freigabe des Fluchtweges und verletzte sie.
Diese sowohl mit dem versuchten Diebstahl als auch mit den dazu selbständigen Vergehen der Nötigung und der Körperverletzung zugleich begangene Dauerstraftat des unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm nach den §§ 35 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 1 Nr. 3a lit. b WaffG wurde gemäß § 154a Abs. 1 StPO aus dem Verfahren ausgeschieden. Treffen aber die Ausführungshandlungen verschiedener Tatbestände nicht unmittelbar zusammen und sind rechtlich selbständig, so kann Tateinheit dadurch hergestellt werden, dass sie sich jeweils mit der durchlaufenden Ausführungshandlung eines dritten (Dauer-) Delikts überschneiden. Einer solchen Klammerwirkung steht eine Verfahrensbeschränkung nach §§ 154, 154a StPO, also das Ausscheiden des verbindenden Delikts nicht entgegen (BGH StV 1983, 457).
Die Dauerstraftat entfaltet die Verbindungswirkung jedoch nur dann, wenn zwischen ihr und wenigstens einer der an sich selbständigen Straftaten annähernde Wertgleichheit besteht (BGH NJW 1975, 986; BGH MDR 1980, 685, 860; BGH StV 1982, 524). Das ist hier der Fall. Unter Berücksichtigung der konkreten Gewichtung der Taten (BGHSt 33, 4, 7) war es gerade die schussbereit geführte und dann als Drohmittel eingesetzte Waffe, die der Tat ihrem Unrechtsgehalt nach das Gepräge gab. Der Verstoß gegen das Waffengesetz verbindet deshalb die übrigen jeweils mit ihm in Tateinheit stehenden Straftatbestände zu einer Handlung im Sinne des § 52 StGB.
Da das Landgericht in den Urteilsgründen die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Straftat nach § 53 Abs. 1 Nr. 3a lit. b WaffG festgestellt hat, konnte der Senat den Schuldspruch entsprechend den vorstehenden Ausführungen ändern.
Im Übrigen enthält der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Seine Änderung bedingt jedoch die Aufhebung des Strafausspruches, wobei die neu zu bildende Einzelstrafe im Hinblick auf das Verbot der Schlechterstellung des Angeklagten die bisherige Gesamtstrafe (nur) nicht überschreiten darf (BGH NStZ 1984, 262; Ruß in KK 2. Aufl. § 331 Rdn. 2).
[Unterschriften] Ulsamer Granderath v. Gerlach
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