Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen Geldfälschung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 481/78
Datum
27.03.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch des Landgerichts Konstanz wegen gemeinschaftlicher Geldfälschung ein. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt den Freispruch, weil eine strafbare Beteiligung des Angeklagten nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte. Bloßes Mitfahren oder ein materielles Interesse reichen nicht für Mittäterschaft oder Beihilfe. Zur Nichtanzeige nach §138 StGB stellte der Senat klar, dass bei Verdacht eigener Beteiligung keine Anzeigepflicht besteht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme der Mittäterschaft oder Beihilfe bedarf es sicherer Feststellungen über eine objektive Förderhandlung und den Gehilfenvorsatz; bloßes Mitfahren oder ein lediglich materielles Interesse rechtfertigt keine Verurteilung.

2

Bei der Beweiswürdigung kann das Tatgericht zulässig zu der Möglichkeit gelangen, dass ein Beschuldigter lediglich „dabei“ war ohne eigenen Tatbeitrag; eine revisionserhebliche Verletzung der Denkgesetze liegt nur vor, wenn diese Schlussfolgerung völlig unhaltbar ist.

3

Eine Anklage wegen Nichtanzeige einer geplanten Straftat (§ 138 StGB) ist ausgeschlossen, wenn gegen den Beschuldigten weiterhin der Verdacht einer eigenen Beteiligung besteht; in diesem Fall trifft ihn keine Anzeigepflicht.

4

Eine Wahlfeststellung zwischen dem Vergehen der Nichtanzeige und der strafbaren Beteiligung ist unzulässig; im Zweifel ist zugunsten des Angeklagten zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 16. Februar 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 481/78

in der Strafsache gegen den Kfz-Mechaniker Michael ██ ███ ██ aus █████, geboren am ████ 1955 in ███████████, wegen Geldfälschung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. März 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Zipfel, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 16. Februar 1978 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten ████████ dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten GC_____ von der Anklage der gemeinschaftlichen Geldfälschung, angeblich begangen im Zusammenwirken mit den Angeklagten X=), ██ und ███, freigesprochen. Gegen diesen Freispruch richtet sich die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Anklage und Eröffnungsbeschluss legen dem Angeklagten GC_____ zur Last, er habe im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den anderen Angeklagten am 28. Februar 1977 in ██████████ von einem Unbekannten falsche 100-DM-Noten im Nennwert von mindestens 150.000,— DM zum Weiterverkauf an ██ in Besitz genommen. ███ habe nach dem Tatplan das Falschgeld an unbekannte Abnehmer absetzen sollen, damit es als echtes Geld in den Verkehr gebracht werde. Für den Verkauf an ██ sei der Betrag von 37.500,— DM vereinbart gewesen. Kurz vor der Übergabe des Falschgeldes an ███ in einem Waldgebiet habe die Polizei sämtliche Angeklagten festgenommen. Auch der Angeklagte GC_______) habe sich zur Tatzeit am vorgesehenen Übergabeort im Pkw des Angeklagten ████ befunden.

Der Angeklagte ███ hat jede strafbare Beteilung am Falschgeldgeschäft der Mitangeklagten bestritten. Er hat sich dahin eingelassen, er sei im Pkw seines Freundes ███ allein aus Gründen der Freundschaft und ohne irgendein Interesse an einem Falschgeldgeschäft zum Übergabeort mitgefahren, weil █████ ihn zu dieser Fahrt aufgefordert habe.

Die Strafkammer sieht diese Einlassung als nicht hinreichend widerlegt an. Sie führt aus, die Möglichkeit, dass der damals arbeitslose Angeklagte GC_____ lediglich aus Anhänglichkeit zu seinem Freund █████ die Fahrt zum Übergabeort mitgemacht habe, sei durchaus gegeben. Ein solcher Vorgang sei in den Kreisen der Angeklagten nicht unüblich. Eine aktive Mitwirkung des GC_____ an den Vorbesprechungen könne nicht festgestellt werden. Hinzu komme, dass GC_____>) am vorgesehenen Übergabeort zeitweise eingeschlafen sei. Zwar bestehe der Verdacht, dass ██████ ebenfalls bei der Planung mitgewirkt habe und dass auch er zu Sicherungszwecken mitgefahren sei, doch könne dies auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht festgestellt werden. Es lasse sich nicht ausschließen, dass er einfach dabei gewesen sei, ohne selbst einen Beitrag zu dieser Tat zu leisten oder auch nur leisten zu wollen.

Unter diesen Umständen scheide auch eine Mittäterschaft ebenso aus wie eine wissentliche Hilfeleistung durch Rat oder Tat. Auch die Nichtanzeige einer geplanten Straftat (§ 138 Abs. 1 Nr. 4 StGB) könne dem Angeklagten GC______ nicht mit der erforderlichen Sicherheit angelastet werden. Er habe zwar von dem Vorhaben des Verbrechens der Geldfälschung rechtzeitig und glaubhaft erfahren und habe eine Anzeige unterlassen. Es sei aber nicht auszuschließen, dass ██████████ als Täter, Anstifter oder Gehilfe der geplanten Tat in Betracht komme. Schon bei bloßem Verdacht der Beteiligung an der Straftat entfalle bereits die Anwendbarkeit des § 138 StGB. Eine Wahlfeststellung zwischen der Nichtanzeige des geplanten Verbrechens und der Teilnahme an der Tat sei nicht zulässig.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Die Darlegung der Strafkammer enthält weder Ver-

stöße gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze. Die gegen sie gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.

Ohne erkennbaren Rechtsfehler zieht das Landgericht aus den Feststellungen den Schluss, dass eine strafbare Beteiligung des Angeklagten ██████ an dem Falschgeldgeschäft nicht bewiesen ist. Auch bei Zugrundelegung der im angefochtenen Urteil hervorgehobenen Tatsachen bleibt Raum für die Annahme des Tatrichters, es sei möglich, dass GC_____—__) einfach dabei gewesen sei, ohne selbst einen Beitrag zur Tat zu leisten oder auch nur leisten zu wollen (UA S. 23). Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt nur vor, wenn die Schlussfolgerung des Gerichts schlechthin unmöglich ist. Das ist hier nicht der Fall.

Weder die Tatsache, dass ███ dem Angeklagten GC______ Erfüllung seiner Schuld für Reparaturarbeiten versprach, noch der Umstand, dass GC_____) zeitweise in der Küche anwesend war, in der ████████ und die Mitangeklagten über Falschgeld verhandelten, schließt die Annahme des Landgerichts aus. Ebensowenig steht ihr entgegen, dass ████████ über alles „voll informiert“ war und dass er sich bei Abholung und Übergabe des Falschgeldes als Begleiter der Mitangeklagten – zeitweise schlafend – im Pkw befand, den die Tatbeteiligten benutzten.

Mit der Feststellung eines „gewissen Interesses am Erfolg“ (UA S. 22) ist vereinbar, dass die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten, er sei „ohne irgendein Interesse an einem Falschgeldgeschäft mit-

gefahren“ (UA S. 16), als nicht widerlegt erachtet. Jemand kann am Gelingen einer Straftat ein „gewisses“ materielles Interesse haben, ohne an dieser Straftat als Tatbeteiligter interessiert zu sein. Das „gewisse Interesse“ des Angeklagten GC____——) bestand darin, dass er beim etwaigen Gelingen der Tat von ██ das fällige Entgelt für Reparaturarbeiten zu erlangen hoffte. Das bedeutet jedoch nicht, dass er sich an der Tat beteiligen wollte und damit ein unmittelbares Tatinteresse hatte.

Ein materielles Interesse am Gelingen einer Tat reicht auch allein nicht zur Annahme der Beihilfe aus, wenn weder eine objektive Förderungshandlung noch der Gehilfenvorsatz festgestellt werden kann.

Auch die Ausführungen zum Tatbestand der Nichtanzeige einer geplanten Straftat sind rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der von Rudolphi (SK § 138 Rdn. 35) und Hanack (LK 10. Aufl. § 138 Rdn. 74, 75) geäußerten Bedenken hält der Senat an der Auffassung fest, dass derjenige aus verfahrensrechtlichen Gründen auch von der Anklage der Nichtanzeige einer geplanten Straftat freizusprechen ist, dessen Beteiligung an der Tat nicht feststeht und gegen den sich nach wie vor der Verdacht der Beteiligung richtet. Wegen Beteiligung an der Tat kann er nach dem Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, nicht verurteilt werden. Weil er der Beteiligung verdächtig ist, trifft ihn nach § 138 StGB keine Anzeigepflicht (RGSt 73, 52, 58; BGH NJW 1964, 731 Nr. 13). Diese Folgerung ergibt sich aus dem Grundsatz, dass der Strafrichter jeden zugunsten des Angeklagten wirkenden Umstand der Tat als vorhanden unter-

stellen muss, dessen Nichtvorhandensein nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann (RG aaO). Eine Wahlfeststellung zwischen dem Vergehen nach § 138 StGB und der strafbaren Beteiligung an der Tat scheidet aus, weil beide Verhaltensweisen rechtsethisch und psychologisch nicht annähernd gleichwertig sind (vgl. BGHSt 9, 390, 394). Der Ansicht der genannten Autoren, die Annahme eines normativen Stufenverhältnisses könne hier zu einem sachgerechten Ergebnis führen, vermag der Senat nicht zu folgen.

PikartLoesdauNiepel
WoesnerZipfel
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