Treffer
BGH Beschluss

Abgabe an Beschwerdegericht wegen fehlender Entscheidungsreife der sofortigen Beschwerde

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 481/78
Datum
27.03.1979
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte sofortige Beschwerde gegen die Entschädigungspflicht für Untersuchungshaft ein. Der BGH verwirft die Revision, kann aber die Beschwerde nicht entscheiden, weil die Sache nicht entscheidungsreif ist und weitere tatsächliche Klärung erforderlich ist. Deshalb wird die Sache an das zuständige Oberlandesgericht zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde abgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht bleibt nur solange zugleich für die Entscheidung über eine sofortige Beschwerde zuständig, wie es mit der Revision befasst ist; mit der Erledigung der Revision entfällt diese Zuständigkeitsübertragung.

2

Ist die Sache nicht entscheidungsreif, weil weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind, kann das Revisionsgericht die sofortige Beschwerde nicht entscheiden; in diesem Fall ist an das nach § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG zuständige Beschwerdegericht abzugeben.

3

Die Ausnahmezuständigkeit des Revisionsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden dient der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens und entfällt, wenn die sachlichen Voraussetzungen hierfür (z. B. Entscheidungserheblichkeit und Reife) nicht mehr vorliegen.

4

Die bloße Anhaltspunkte für grobe Fahrlässigkeit genügen nicht zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde ohne weitere tatsächliche Aufklärung; es bedarf substantiierten Feststellens entscheidungserheblicher Umstände.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 481/78 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Kfz-Mechaniker Michael G. aus █████ █, geboren am ██, ███ 1955 in ██████ ███ wegen Geldfälschung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Ausspruch der Entschädigungspflicht für unschuldig erlittene Untersuchungshaft im Urteil des Landgerichts Konstanz vom 16. Februar 1978, der den Angeklagten ██ betrifft, am **27. März 1979

Tenor

Die Sache wird zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht Karlsruhe abgegeben.

Gründe

Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung nicht berufen. Das Revisionsgericht ist zwar gemäß dem hier entsprechend anwendbaren § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig, solange es mit der Revision befaßt ist. Der Senat hat aber die Revision der Staatsanwaltschaft durch Urteil vom 27. März 1979 verworfen. Eine gleichzeitige Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist nicht möglich, weil die Sache nicht entscheidungsreif ist. Obwohl einiges für die Annahme grober Fahrlässigkeit des Angeklagten spricht, bedarf es weiterer tatsächlicher Klärung. Mit dem Erlaß des Revisionsurteils sind die Gründe weggefallen, die den Gesetzgeber veranlaßt haben, dem sonst als Beschwerdegericht nicht zuständigen Revisionsgericht ausnahmsweise auch die Entscheidung über die Beschwerde zu übertragen. Als solche sind insbesondere die Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens anzusehen (Beschlüsse des Senats vom 19. August 1975 – 1 StR 620/74; vom 4. Juli 1978 – 1 StR 224/78).

Die Sache ist daher an das zuständige Beschwerdegericht (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG) abzugeben.

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