Revision: Aufhebung der Strafaussetzung wegen mangelhafter Sozialprognose (§56 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 481/76
- Datum
- 31.08.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Strafe zur Bewährung nach §56 Abs.1 StGB setzt feststellbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine günstige Sozialprognose voraus; bloße Erklärungen der Bereitschaft zu einer Entziehungsmaßnahme genügen hierfür nicht.
Fehlende oder widersprüchliche Angaben über frühere Mitwirkung an Suchtbehandlung und fortgesetzte Straffälligkeit erfordern eine vertiefte Begründung der Prognose durch den Tatrichter.
§56 Abs.2 StGB verlangt besondere Umstände in Person oder Tat, die eine Aussetzung ausnahmsweise rechtfertigen; bloße gleichgeschlechtliche Beziehungen oder die Verführung durch Rauschmittel begründen solche Umstände nicht.
Der Tatrichter hat zu prüfen und darzustellen, ob aus Gründen der Verteidigung der Rechtsordnung (§56 Abs.3 StGB) die Vollstreckung der Strafe geboten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 5. Februar 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 481/76 S 424
in der Strafsache gegen die Kinderpflegerin Nelsana ███ aus Würzburg, dort geboren ████ ██████ 1950, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. August 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mosel, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 5. Februar 1976 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die gegen die Angeklagte erkannte Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln jeweils in Tateinheit mit Steuerhehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen die Strafaussetzung. Das in zulässiger Weise beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.
Es fehlt bereits an der Feststellung von Tatsachen, die eine günstige Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) rechtfertigen. Der bloße Hinweis darauf, dass sich die Angeklagte erboten hat, freiwillig für neun Monate in eine geschlossene Entziehungsanstalt zu gehen, um sich von ihrer Sucht völlig zu entwöhnen (UA S. 23), reicht nicht aus.
Nähere Angaben darüber, woraus die Strafkammer die Erwartung eines künftigen straffreien Verhaltens entnimmt, waren hier umso mehr erforderlich, als die Angeklagte bisher bei der ärztlichen Suchtbehandlung nur ungenügend mitgearbeitet und bei mehreren Fachärzten weniger Hilfe als eher Nachschub für Betäubungsmittel gesucht hat (UA S. 22). Auch der Umstand, dass die Angeklagte sich selbst durch ihre Verurteilung durch das Schöffengericht Würzburg am 20. Januar 1975 nicht davon abhalten ließ, den Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch fortzusetzen und zum Handeltreiben überzugehen (UA S. 4, 9, 11), bedurfte einer erkennbaren Abwägung.
Zutreffend macht die Revision ferner geltend, dass das Urteil keine besonderen Umstände in der Person und in der Tat darlegt, die eine Strafaussetzung ausnahmsweise rechtfertigen könnten (§ 56 Abs. 2 StGB). Die gleichgeschlechtlichen Beziehungen zu der Mitangeklagten ████████ und die von bereitliegenden Rauschmitteln ausgehende Verführung begründen weder eine außerordentliche Konfliktslage noch eine nahe an Rechtfertigungs- oder Entschuldigung heranreichende Situation (vgl. BGHSt 24, 4; BGH NJW- 1976, 1413; Dreher, StGB 36. Aufl. § 56 Rdn. 9).
Außerdem hat der Tatrichter nicht die hier naheliegende Erörterung angestellt, ob nicht die Verteidigung der Rechtsordnung die Strafvollstreckung gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB).
Die aufgezeigten Mängel führen im Umfang der Revisionseinlegung zur Aufhebung und Zurückverweisung.
| Pfeiffer | Pikart | Herdegen | |||
| Mosel | Woesner |