Revision verworfen: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Steuerhehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 481/75
- Datum
- 14.10.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge, die darauf gestützt ist, die Strafkammer habe ihre Zuständigkeit nach § 74 GVG zu Unrecht bejaht oder verneint, ist in der Revision nach § 13 Abs. 3 StPO ausgeschlossen.
Liegt eine einheitliche Tat vor, die mehrere Straftatbestände verwirklicht, fehlt es an Tatmehrheit; in solchen Fällen gilt die Zuständigkeitsregelung des § 74 Abs. 1 GVG und eine Zuständigkeitsrüge ist revisionsrechtlich ausgeschlossen.
Verfahrensrügen müssen die Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfüllen; nicht substantiiert vorgetragene Einwendungen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
Bei der Strafzumessung im Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kann der Wert des Rauschgifts nach dem Preis für den Endverbraucher bemessen werden; eine fehlerhafte Ermittlung des Zollwerts ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn sie den Angeklagten tatsächlich beeinträchtigt.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 22. April 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Gastwirt Otto aus ████ dort geboren am ███ 1943, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Oktober 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 22. April 1975 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Er rügt Verletzung des formellen und des materiellen Rechts. Seine Revision hat keinen Erfolg.
I. 1. Der Angeklagte ist der Ansicht, dass das Tatgericht seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen habe. Seine Rüge ist auf Grund der Einschränkung der Revisibilität durch § 13 Abs. 3 StPO unzulässig. a) Die von der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Würzburg abgeurteilte Tat wurde (auch) im Bezirk des Landgerichts Schweinfurt, nicht jedoch im Bezirk des Landgerichts Würzburg begangen. Nur an den Gerichtsstand des Tatorts (§ 7 Abs. 1 StPO) kann die Begründung der örtlichen Zuständigkeit anknüpfen. Der Gerichtsstand des Wohnsitzes (§ 8 StPO) oder des Ergreifungsortes (§ 9 StPO) kommt hier nicht in Betracht. In der Anklageschrift, im Eröffnungsbeschluss und im angefochtenen Urteil ist die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts aus Gerichtsstandsbestimmungen der StPO, § 74 GVG und der Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 23. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 4) hergeleitet worden. Durch diese Verordnung sind Strafsachen nach § 74 Abs. 1 S. 1 Satz Nr. 1 bis 5 GVG a. F., durch die am 14. Januar 1975 in Kraft getretene Änderungsverordnung vom 5. November 1974 (GVBl. S. 779) sind Strafsachen nach § 74 Abs. 1 Satz Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 GVG n. F., in denen die große Strafkammer zuständig ist, dem Landgericht Würzburg für seinen Bezirk und für die Bezirke der Landgerichte Aschaffenburg und Schweinfurt übertragen worden. b) Die Revision meint, weil das Schwergewicht der vorgeworfenen und abgeurteilten Tat im Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liege, gelte die Vorschrift des § 74c Abs. 2 GVG. Die Strafkammer habe infolgedessen ihre (örtliche) Zuständigkeit mit Unrecht angenommen. c) Nach § 13b Abs. 3 StPO kann ein Rechtsmittel „nicht darauf gestützt werden, dass die Strafkammer ihre Zuständigkeit nach § 74 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu Unrecht bejaht oder verneint hat“. Die Frage, ob trotz dieser Einschränkung der Revisibilität im Falle von Zusammenhangstaten gerügt werden kann, das Schwergewicht habe nicht bei der Straftat gelegen, für deren Aburteilung das erkennende Gericht örtlich zuständig war, stellt sich nicht. Der in § 74 Abs. 2 GVG verwendete Begriff des Zusammenhangs ist in § 3 StPO erläutert. Persönilicher oder subjektiver Zusammenhang liegt vor, wenn „eine Person mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt wird“. Ob der Begriff der „Handlung“ im Sinne des einheitlichen geschichtlichen Vorgangs (vgl. BGHSt 22, 105, 106; 22, 375, 385) zu verstehen, also mit dem verfahrensrechtlichen Begriff der „Tat“ (vgl. § 155 Abs. 1, § 264 Abs. 1 StPO) gleichzusetzen ist oder ob er der (natürlichen und rechtlichen) Handlungseinheit im Sinne des sachlichen Strafrechts entspricht, ist umstritten (vgl. Dünnebier in Löwe/ Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 3 Anm. 3; Kleinknecht MDR 1958, 357 ablehnende Anmerkung zu BGHSt 11, 130). Der Senat braucht die Frage nicht zu entscheiden. Er kann auch außer Betracht lassen, dass in Fällen des persönlichen Zusammenhangs ohnehin der gesamte historische Vorgang in seiner strafrechtlichen Relevanz Prozessgegenstand ist, für dessen Verhandlung und Entscheidung der Grundsatz der Priorität (§ 12 Abs. 1 StPO) gilt. Denn der Revisionsführer ist wegen einer, mehrere Strafgesetze verletzenden Handlung (im Sinne des sachlichen Strafrechts) angeklagt und verurteilt worden. Bei solcher (von der Strafkammer mit Recht angenommenen) Fallgestaltung fehlt es nach materiellrechtlicher wie nach prozessrechtlicher Betrachtung an einer Handlungsmehrheit und damit an der Voraussetzung, unter welcher die Frage des persönlichen Zusammenhangs Bedeutung gewinnt. Es gilt infolgedessen die Zuständigkeitsregelung des § 74 Abs. 1 GVG und die Regelung der Anfechtbarkeit durch die Vorschriften des § 13b Abs. 1 Satz 4 und des § 13 Abs. 3 StPO. d) Der sich aus diesen Bestimmungen ergebende Ausschluss der Zuständigkeitsrüge entfällt nicht deshalb, weil die Strafkammer über den schon im Zwischenverfahren vorgebrachten Unzuständigkeitseinwand nicht in einem besonderen Beschluss entschieden hat. Im Eröffnungsbeschluss ist zur Zuständigkeitsfrage Stellung genommen worden. Darin lag offensichtlich die Zurückweisung des Einwands. Auch wenn sie unterblieben wäre, hätte der Angeklagte sofortige Beschwerde nach § 13b Abs. 1 Satz 1 StPO einlegen können (vgl. Kleinknecht, StPO 32. Aufl. § 13b Anm. 2 und 5, § 304 Anm. 1 und § 311 Anm. 1). Der nach Beginn der Hauptverhandlung durch Aufruf der Sache (§ 243 Abs. 1 Satz 1 StPO) gestellte Verweisungsantrag ist zwar vor dem nach § 16 StPO maßgeblichen Zeitpunkt angebracht worden. Aber das spielt für die Einschränkung der Revisibilität durch § 13 Abs. 3 StPO keine Rolle (vgl. Kleinknecht aaO Anm. 7 B). 2. Auch die weitere Verfahrensrüge, mit der beanstandet wird, dass die Strafkammer Achmed █████ „trotz entsprechender Anträge“ nicht vernommen habe, ist unzulässig. Sie entspricht nicht den sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden Begründungserfordernissen.
II. Die Sachrüge ist unbegründet.
1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte (erfolgreich) auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeiten (durch Aufforderung eines anderen, Heroin zu besorgen, durch Abgabe einer Vermittlungsofferte an den Kaufinteressenten und durch Teilnahme an den Verkaufs- und Übergabeverhandlungen) eigennützig (um die von Achmed █████ in Aussicht gestellten Vorteile zu verdienen) entfaltet, also Handel mit Betäubungsmitteln getrieben (vgl. BGHSt 25, 290, 291; RGSt 53, 310, 316; 58, 157, 158). Sein Verhalten war zugleich Absatzhilfe im Sinne des § 398 Abs. 1 AbgO. Auch der innere Tatbestand der Steuerhehlerei (Kenntnis der Abgabenhinterziehung und Bereicherungsabsicht) ist festgestellt. 2. Der Schuldspruch wird nicht deshalb in Frage gestellt, weil Achmed █████, ein Vertrauensmann der Polizei, den Angeklagten überredet hatte, ihm Waffen (nicht Betäubungsmittel) zu besorgen. Nach den Feststellungen führte die eigene Initiative des Angeklagten zum Kontakt mit einem Mann, der als Waffenlieferant in Betracht kam, aber als Gegenleistung Heroin wollte und zur Anbahnung und Abwicklung des Rauschgiftgeschäfts. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, dass der Angeklagte „vom polizeilichen Verbindungsmann gesteuert und dirigiert wurde“ und die Strafkammer „im äußersten Falle nur eine Verurteilung wegen Beihilfe hätte aussprechen können“. 3. Gegen die Strafzumessungserwägungen und die Strafhöhe bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Mit Recht hat die Strafkammer einen besonders schweren Fall angenommen, weil das Handeltreiben den Umsatz einer großen Menge eines sehr gefährlichen Rauschgifts bezweckte (und erreichte). Die möglicherweise fehlerhafte Berechnung des Zollwerts des Heroins (vgl. BGH MDR 1975, 855) hat sich nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. Die Strafzumessungserwägungen beschäftigen sich weder mit der steuerrechtlichen Seite noch erwähnen sie den Gesichtspunkt, dass der Angeklagte mehrere Strafgesetze verletzt hat. Im Rahmen der Erörterung des Unrechtsund Schuldgehalts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln durfte die Strafkammer den Wert des Rauschgifts nach dem Preis berechnen, den der Endverbraucher zu zahlen hat.
| Mösl | Pfeiffer | Woesner | |||
| Loesdau | Herdegen |