Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 481/62
Datum
13.09.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit Kindern in drei Fällen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt; die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt wurde angeordnet. Die Revision rügte fehlenden Dolmetscher und die Strafbarkeit einzelner Tathandlungen; beides wurde vom BGH zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die Hörminderung gering war und die tatrichterlichen Feststellungen (Art, Zielrichtung und Dauer der Berührungen) den Tatbestand des §176 StGB erfüllen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Dolmetscher nach §186 GVG ist nur beizuordnen, wenn die Hörminderung so erheblich ist, dass der Angeklagte der Hauptverhandlung tatsächlich nicht folgen kann.

2

Es obliegt dem Verteidiger, das Gericht auf eine erforderliche Dolmetscherbedürftigkeit hinzuweisen; unterbleibt ein solcher Hinweis, spricht dies gegen das Vorliegen eines Dolmetscherfalls.

3

Bei der Abgrenzung von Unzucht mit Kindern (§176 StGB) zu bloßen unzüchtigen Berührungen oder einer tätlichen Beleidigung sind Art, Zielrichtung und Dauer der Handlungen maßgeblich; gezielte Versuche, an Geschlechtsteile zu gelangen oder länger andauernde Handgreiflichkeiten erfüllen regelmäßig den Tatbestand.

4

Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden; Angriffe auf die Beweiswürdigung sind unbeachtlich, soweit sie keine rechtlichen Fehler aufzeigen.

5

Die allgemeine Sachrüge verpflichtet zur umfassenden Prüfung, führt jedoch nur bei Erkennbarkeit eines Rechtsfehlers zur Aufhebung des Urteils.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg i. Br., 13. September 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Haudiener Paul ███ ██, geboren am ██ 1900 in ██ ███, Kreis ██, bisher in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1962, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████████████████, Landgerichtsrat █████████ ████ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 13. September 1962 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den wiederholt einschlägig vorbestraften Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in drei Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie bleibt erfolglos.

1. Die Revision erblickt einen Verfahrensmangel im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO darin, dass dem schwerhörigen Angeklagten entgegen § 186 GVG kein Dolmetscher beigegeben worden sei, und dass der Angeklagte infolgedessen wesentlichen Teilen der Hauptverhandlung nicht habe folgen können. Die Rüge entbehrt der sachlichen Grundlage. Nach den dienstlichen Erklärungen der beiden beisitzenden Richter hat der Angeklagte nur einmal in der Hauptverhandlung erklärt, dass er etwas möglicherweise eine Frage oder einen Vorhalt nicht recht verstanden habe. Daraufhin wurden Frage oder Vorhalt wiederholt. Im Übrigen war dem Mienenspiel und den Antworten des Angeklagten zu entnehmen, dass er der Verhandlung mit Verständnis folgen konnte und folgte. Nach dem bei den Akten befindlichen ärztlichen Gutachten vom 2. Juli 1962 ist das Gehör des Angeklagten nur „beiderseits geringgradig eingeschränkt“. Im Übrigen wäre es Pflicht des Verteidigers gewesen, das Gericht darauf aufmerksam zu machen, wenn der Angeklagte eines Dolmetschers bedurft hätte. Dass der Verteidiger einen solchen Hinweis nicht gab, spricht also ebenfalls dafür, dass er einen Fall des § 186 GVG nicht als gegeben ansah.

2. Die Revision ist ebenfalls unbegründet. Im Falle des Mädchens Susanne ███ ████ küsste der Angeklagte dem dreizehnjährigen Kind die Wange und fuhr sodann mit einer Hand die Oberschenkel des Kindes hinauf, um an dessen Geschlechtsteil zu greifen. Der zwölfjährigen Renate ███ tastete er mit der Hand über der Kleidung an die linke Brust und manipulierte einige Zeit daran herum. In beiden Fällen kann nicht gesagt werden, dass es sich nur um „unzüchtige Berührungen“ handelte, die sich in „noch verhältnismäßig harmlosen Grenzbezirken unzüchtigen Verhaltens“ bewegten. Im ersten Fall wollte der Angeklagte an den Geschlechtsteil herankommen, im zweiten Fall waren Handgreiflichkeiten von einiger Dauer (vgl. S. 6, 7 UA). Für das Landgericht bestand unter diesen Umständen auch für diese beiden Fälle kein Anlass zur besonderen Erörterung der Frage, ob statt eines Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB möglicherweise nur eine tätliche Beleidigung in Betracht komme. Die Berufung der Revision auf das Urteil BGHSt 5, 27 (28) geht deshalb fehl.

Im Übrigen enthalten die Revisionsangriffe nur unbeachtliche Angriffe auf die für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Landgerichts. Auch die auf die allgemeine Sachrüge hin gebotene umfassende Prüfung hat keinen rechtlichen Mangel des angefochtenen Urteils erkennen lassen.

Die Revision war deshalb zu verwerfen. Auf die Möglichkeit des § 456b Satz 2 StPO wird hingewiesen.

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher — Themis