Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 481/56
- Datum
- 05.04.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verwirklichung des fortgesetzten Betrugs (§ 263 StGB) genügt ein einheitlicher Tatvorsatz, der sich auf mehrere aufeinanderfolgende betrügerische Handlungen erstreckt.
Die Einsicht in den bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch kann aus der Gesamtentwicklung des Geschäfts erschlossen werden; isolierte Umsatzsteigerungen entkräften eine solche Gesamtwürdigung nicht, wenn Zwangsvollstreckungen, Wechselproteste und Ladungen zum Offenbarungseid vorliegen.
Die Hingabe ungedeckter Wechsel oder Schecks begründet einen Schaden, wenn dadurch Gläubiger zu einer Stundung veranlasst werden und die Möglichkeit zur sofortigen Vollstreckung und damit zur teilweisen Befriedigung der Forderung verringert wird.
Bei der Tatzeitbestimmung und der Beurteilung des Vorsatzes dürfen bereits erkennbare, für den weiteren Geschäftsverlauf bedeutsame Umstände berücksichtigt werden; voraussehbare spätere Umsatzrückgänge können in die Gesamtschau einfließen.
Vorinstanzen
Landgericht Aschaffenburg, 26. Juli 1956
Rubrum
in der Strafsache gegen ████, geborene ████ aus ██, Hausfrau Elly, geboren am █ 1920 in █, wegen fortgesetzten Betruges
Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1957 haben teilgenommen: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, ██████████ als Urkundsbeamter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, ██████████████████ als ██████████████ ████ ████████████████
im Namen des Volkes
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 26. Juli 1956 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzten Betrugs, begangen teils durch falsche Angaben über ihre Vermögenslage (Fallgruppe IV der Urteilsgründe), teils durch stillschweigende Vorspiegelung von Zahlungswilligkeit und -fähigkeit (Fallgruppe V), teils durch Hingabe ungedeckter Wechsel und Schecks (Fallgruppe VI), zu neun Monaten Gefängnis verurteilt; aus dieser Strafe und aus bereits rechtskräftigen Einzelstrafen von je zwei Monaten Gefängnis wegen einfachen Bankrotts hat es eine Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis gebildet. Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision bleibt erfolglos.
Der Tatrichter hat in den erwähnten drei Gruppen von Fällen die äußeren und inneren Merkmale des Betrugstatbestands rechtlich bedenkenfrei festgestellt. Den Schaden in den Wechsel- und Scheckbetrugstaten (Fallgruppe VI) sieht er ohne Rechtsirrtum darin, dass die Warengläubiger durch die Hingabe der deckungslosen Wertpapiere zu einer Stundung veranlasst wurden, die sie um die in jedem einzelnen Fall noch bestehende Möglichkeit brachte, durch sofortige Vollstreckung in von ihnen selbst oder von anderen Gläubigern gelieferte, noch ungepfändete Waren wenigstens eine teilweise Befriedigung ihrer Forderungen zu erhalten (UA 18).
Einer weiteren Erörterung bedarf, insbesondere mit Rücksicht auf die Ausführungen der Revisionsbegründung, lediglich die Feststellung des Landgerichts, die Angeklagte sei sich spätestens Ende Januar 1953 über ihren bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch im Klaren gewesen. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Richtigkeit dieses Ausgangspunktes des Landgerichts und sieht darin einen Widerspruch mit den Feststellungen des Urteils über den Geschäftsumsatz der Angeklagten in den Monaten Dezember 1952 und Januar 1953; der Umsatzrückgang im Februar 1953 dürfe für den Blickpunkt der Angeklagten Ende Januar 1953 nichts mehr herangezogen werden; frühestens Ende Februar 1953 habe die Angeklagte die abwärts gerichtete Entwicklung ihres Geschäfts in ihrer vollen Tragweite erkannt. Daher seien diejenigen Fälle aus den Gruppen V und VI des Urteils, in denen die Angeklagte Bestellungen bzw. Wechsel- und Scheckhingaben im Februar 1953 getätigt habe, zu Unrecht an die fortgesetzte Betrugstat einbezogen worden.
Die Beanstandung der Revision ist unbegründet. Sie bemüht sich zu Unrecht, die Umsatzzahlen der Monate Dezember 1952 und Januar 1953 in den Vordergrund der Betrachtung zu rücken und lässt die in diesem Zusammenhang getroffenen weiteren Feststellungen des Landgerichts über die Entwicklung des Geschäfts der Angeklagten im Ganzen unberücksichtigt. Diese ergeben folgendes:
Das mit dem geringen Anfangskapital von 2.000 DM in Waren im Oktober 1951 gegründete Damenkonfektionsgeschäft der Angeklagten musste im April 1952 in andere Geschäftsräume umziehen, wobei erhebliche geldliche Aufwendungen und Verpflichtungen entstanden und ein empfindlicher Umsatzrückgang von durchschnittlich bisher 20.900 DM auf nurmehr 8.900 DM im Monat eintrat. Im November 1952 brachten ein Schaufensterumbau und die Neuanschaffung eines Personenkraftwagens weitere Verpflichtungen in Höhe von zusammen 9.900 DM. Bereits im Herbst 1952 geriet die Angeklagte in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten. Es kam zur Zwangsvollstreckung und zu Wechsel- und Scheckprotesten. Am 26. November 1952 wurde erstmals fruchtlos gepfändet; am 19. Dezember 1952 wurde der Angeklagten die erste Ladung zum Offenbarungseid (für den 9. Januar 1953) zugestellt, die sich allerdings durch Befriedigung der betreibenden Gläubiger erledigte. Bereits am 2. Januar 1953, zwei Tage vor dem Eidestermin, wurde sie erneut zur Eidesleistung geladen, vermochte aber durch Nachweis der Zahlung am Terminstage diesmal die Eidesleistung abzuwenden. Doch war die Ladung zum Offenbarungseid den Gläubigern bekannt geworden. Diese drangen seitdem auf Zahlung und waren nicht mehr ohne Weiteres bereit, Waren mit Zahlungsziel zu liefern. Der durch Übereignung des neuen Personenkraftwagens gesicherte Kredit der Angeklagten bei der Städtischen Sparkasse ███ in Höhe von 4.160 DM war Ende Januar 1953 in ███ ausgeschöpft; weitere Bankkonten und Kreditmöglichkeiten bestanden nicht. Die Angeklagte wusste, dass Auskunfteien schlechte Beurteilungen über ihre geschäftliche Lage erteilten. Unter diesen Umständen kann dem Anwachsen des Umsatzes im Weihnachtsmonat Dezember 1952 auf rund 21.000 DM umso weniger Bedeutung zukommen, als er gegenüber dem Dezembermonat des Vorjahres um fast 12.600 DM zurückblieb. Im Januar 1953 fiel er auch bereits wieder auf rund 17.600 DM zurück.
Wenn bei solcher Sachlage das Landgericht angenommen hat, spätestens Ende Januar 1953 sei sich die Angeklagte über den bevorstehenden geschäftlichen Zusammenbruch im Klaren gewesen, so kann das nicht als widersprüchlich bezeichnet werden. Die Wendung im angefochtenen Urteil, „während von Monat zu Monat schlechter ging“ (UA 1), in der Geschäftsentwicklung, wenn nur die Umsatzzahlen berücksichtigt werden, ist als Gesamtbetrachtung der Geschäftsentwicklung aber ungenau und rechtlich nicht zu beanstanden und als solche ersichtlich gemeint. Es kann auch nicht missbilligt werden, dass der Tatrichter noch einen Blick auf die weitere Entwicklung des Geschäfts der Angeklagten ab Februar 1953 geworfen hat. Das wäre nur dann unzulässig, wenn Umstände eingetreten wären, die der Angeklagten Ende Januar 1953 noch nicht voraussehbar waren. Diesen Gesichtspunkt nimmt die Beschwerdeführerin für den Umsatzrückgang im Februar 1953 in Anspruch. Sie muss aber selbst einräumen, „dass in der Zeit nach Weihnachten die Konjunktur bekanntlich eine Dämpfung erfährt“ (S. 4 der Revisionsbegründung), so dass ihr der Umsatzrückgang des Januar im Februar, selbst unter Berücksichtigung des Umsatzerfolgs, nicht völlig unerwartet kommen konnte. Übrigens hat sie den ab März 1953 wieder gestiegenen Umsatz (März 14.281 DM; April 13.000 DM) auch nicht mehr retten können. Die Gesamtentwicklung führte ab Februar 1953 ersichtlich in zwangsläufiger Auswirkung der bereits im Januar bestehenden Geschäftslage steil bergab, so dass die Feststellung des Landgerichts, die Angeklagte sei sich Ende Januar 1953 über die Unhaltbarkeit ihres Geschäfts im Klaren gewesen, dadurch eine Bestätigung erfährt. Am 20. Februar 1953 erging erstmals Haftbefehl im Offenbarungseidsverfahren gegen die Angeklagte, dem am 27. Februar 1953 ein weiterer, am 13. März 1953 ein dritter folgte; am 20. März 1953 wurden weitere zwei, im April 1953 weitere vier Haftbefehle gegen sie erlassen. Ihre Bemühungen, durch betrügerische Bestellungen mit Zahlungsziel Waren hereinzubekommen und dadurch ihren Umsatz zu steigern, andererseits durch Hingabe ungedeckter Wechsel und Schecks Stundung ihrer Verpflichtungen zu erreichen, konnten den endgültigen Zusammenbruch nur noch hinausschieben. Am 29. Mai 1953 stellte sie Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens; sie schätzte ihre Schulden damals selbst auf 79.000 DM, in Wirklichkeit betrugen sie sogar 100.000 DM. Der Antrag wurde abgelehnt und am 5. Juni 1953 das Anschlusskonkursverfahren eröffnet.
Bei solchem Sachverhalt kann die zusammenfassende Feststellung des Landgerichts (UA 25 ff.), sämtliche Betrugshandlungen beruhten auf einem Einheitvorsatz der Angeklagten, wie bereits ausgeführt, nicht beanstandet werden. Wie bereits ausgeführt, sah die Angeklagte spätestens Ende Januar 1953, dass der Zusammenbruch ihres Geschäfts nicht mehr aufzuhalten war. Ihr Ziel war es jedoch unter allen Umständen, diesen möglichst weit hinauszuschieben. Zu diesem Zweck gab sie noch im Februar 1953 und in den folgenden Monaten Bestellungen auf, obwohl sie damit rechnete, ihre Gläubiger höchstens teilweise befriedigen zu können, und zahlte mit Wechseln und Schecks, obwohl sie keine Deckung hatten und auch nicht zu erwarten war, dass zur Zeit der Fälligkeit Deckung vorhanden sein werde. Das wird aus Rechtsgründen nicht beanstandet. Auch der Schuldspruch im Übrigen und die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.
Die Revision der Angeklagten ist daher zu verwerfen.
| Dr. Peetz | Mantel | Dr. Hengsberger | |||
| Werner | Dr. Schalscha |