Treffer
BGH Urteil

Aufhebung: Unterlassene Sachverständigenbeiziehung bei Kinderaussagen (Aufklärungsrüge)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 481/52
Datum
02.05.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem Kind ausschließlich auf Äußerungen des damals etwa sechsjährigen Mädchens gestützt, die nur von Eltern und Großmutter wiedergegeben wurden. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zurück, weil das Landgericht angesichts der erheblichen Beweisschwierigkeiten und der besonderen Problematik kindlicher Aussagen einen Sachverständigen hätte hinzuziehen müssen. Die Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO rechtfertigt die Aufhebung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung darf nicht allein auf hörensagenhaft wiedergegebenen Angaben eines Kleinkindes beruhen, wenn ohne weitere Aufklärung kein tragfähiges Beweisbild entsteht.

2

Wenn das Gericht die eigene Sachkunde zur Beurteilung kindlicher Aussagen überschreitet, ist es verpflichtet, zur Feststellung der Wahrheit einen sachverständigen Gutachter hinzuziehen.

3

Die Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist begründet, wenn das Gericht notwendige Aufklärungsmaßnahmen unterlässt, die zur Erreichung des höchstmöglichen Aufklärungsgrades erforderlich sind.

4

Bleiben trotz möglicher Aufklärungsversuche unbehebbare Zweifel an der Wahrheit bestehen, sind diese zu Lasten der Verurteilung auszulegen (in dubio pro reo) und können zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 2. Mai 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Alfred G[oß] aus ███████, geboren am █ 1903 in Kreis █, wegen Unzucht mit einem Kinde,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. November 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Regensburg vom 2. Mai 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Verurteilung nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB beruht ausschließlich auf Mitteilungen der bei der Hauptverhandlung 6-jährigen Erika D. an ihre Eltern und ihre Großmutter, welche diese Personen in der Hauptverhandlung als Zeugen wiedergegeben haben. Das Kind selbst war in der Hauptverhandlung nicht zur Aussage zu bewegen. Es war zwar über allgemeine Dinge zum Sprechen zu bringen, nicht aber über die von ihm behauptete Tat. Das Gericht hat den Angeklagten dennoch verurteilt, obwohl es diese besonders erheblichen Beweisschwierigkeiten erwogen hat, nämlich, die Belastung des Angeklagten beruhe allein auf Äußerungen des Kindes und außerdem auf Zeugenaussagen vom Hörensagen; diese Zeugen mögen jetzt, nachdem sie bisher in gutem Einvernehmen mit dem Angeklagten standen, wegen der Kindesaussagen gegen ihn aufgebracht sein. Das Landgericht hat auch die Untadeligkeit des Angeklagten, seinen guten Ruf, seine Ehe-, Familien- und Wohnverhältnisse und sein und seiner Familie Verhältnis zu den Kindeseltern sorgfältig erwogen und berücksichtigt. Es bewegt sich dabei durchaus auf dem ihm allein vorbehaltenen, der Rechtsrüge nicht zugänglichen Gebiet der tatrichterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Einlassung des Angeklagten für widerlegt hält, die Familie D. habe die Angaben des Kindes nur als Vorwand erfunden, um ihn als Plagegeist aus dem Hause zu schaffen. Auch die Revision führt dazu nichts Nachprüfbares an.

Das Urteil kann dennoch nicht bestehen bleiben.

Dem bloßen Wortlaut nach scheint die Revision nur die Sachrüge zu erheben. Ihr Gesamtinhalt ergibt aber deutlich auch die Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO, das Landgericht habe sich nicht damit begnügen dürfen, die Verurteilung des Angeklagten allein auf vom Hörensagen wiedergegebene Angaben des damals erst etwa 4 ½-jährigen Mädchens zu stützen, zumal bei den noch weiter festgestellten Vorgängen im Kindergarten, wo ein kleiner Junge einigen Mädchen, darunter der Erika D., mehrfach unter die Röcke gegriffen haben soll; das Unterscheidungsvermögen der Erika D. sei noch sehr gering. Bei diesem Revisionsinhalt kann es dahinstehen, ob die Unbestimmtheit der Urteilsfeststellungen, die sich aus der schwierigen Beweislage ergibt, nicht schon ein sachlich-rechtlicher Mangel ist, nämlich als eine ungenügende Grundlage für die Rechtsanwendung dem Rechtsmittel zum Erfolg verhelfen müsste. Denn die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist auf jeden Fall begründet.

Das Urteil teilt nicht näher mit, wie sich das Kind der Großmutter und später den Eltern gegenüber geäußert hat. Es soll begonnen haben, der Großmutter „zu erzählen, was der [REDACTED] immer macht“. Mitteilungsform und Inhalt des Erzählten gehen aus dem Urteil im Einzelnen nicht hervor, sondern nur, dass das Kind auch auf Vorhalt „bei seinen Erzählungen blieb“ und sie noch dahin erweiterte, einmal habe ihm der Angeklagte an den Geschlechtsteil gegriffen, seinen eigenen Geschlechtsteil entblößt und auf das Sofa „weiße Milch gepinkelt“. Das Urteil führt dann fort, was diesen Griff an den kindlichen Geschlechtsteil allein angehe, so hätte sich das Kind immerhin vielleicht irren oder den Angeklagten verwechseln können. Die Möglichkeit, dass ein kleiner Junge sich und anderen Mädchen im Kindergarten wiederholt unter die Röcke gegriffen habe, bestehe immerhin. Die weitere Schilderung zeige aber deutlich Züge des Erlebten und nicht nur Erfundenen; das Kind müsse jemandem beim Onanieren zugesehen haben; dass sein Erlebnis auf einen anderen Mann zurückgehe, dafür fehle jeder Anhalt, zumal es den Vorgang mit dem im elterlichen Hause im Zimmer des Angeklagten stehenden Sofa verknüpfe. Dafür, dass das Kind etwa eine „gelegentliche Berührung gleichen Inhalts mit dem Angeklagten verbunden“ haben könne, fehle es ihm noch am ausreichenden Verständnis.

Dem Landgericht ist zuzugeben, dass es sich bemüht hat, den Äußerungen des Kindes mit großem Verständnis und mit Lebenserfahrung sorgfältig nachzugehen. Dennoch vermittelt das Urteil nicht die Gewissheit, dass der Sachverhalt mit jenem erreichbaren Höchstmaß an Vollständigkeit aufgeklärt worden ist, auf das der Angeklagte Anspruch hat und das die Grundlage einer zuverlässigen Beweiswürdigung bilden muss. Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, es sei grundsätzlich Sache des Tatrichters, in eigener pflichtgemäßer Verantwortung zu befinden, ob er einen Sachverständigen heranziehen muss (1 StR 130/52 vom 24. Juni 1952, BGHSt 2, 163), er hat aber auch darauf hingewiesen, dass es Fragen gibt, die die Grenze der eigenen Sachkunde des Gerichts überschreiten. Hier werden sich die Fragen, welche Äußerungen das Kind im Einzelnen getan hat, wie sie zu verstehen sind, ob sich mit Gewissheit ausschließen lässt, dass die kindlichen Angaben auf einem anderen, ähnlichen Erlebnis beruhen und welchen Einfluss die Handlungen des Jungen im Kindergarten auf die Seele und Vorstellungskraft des Mädchens etwa üben konnten, in ihrer Gesamtheit ohne die Hilfe eines erfahrenen Kenners der kindlichen Seele nicht mit abschließender Gewissheit beurteilen lassen. Das Beweisergebnis, dessen große Schwierigkeit das Landgericht selbst anerkennt, drängte hier zum Gebrauch dieses wesentlichen Hilfsmittels der richterlichen Erkenntnis, zumal sonst kein gegen den Angeklagten sprechender Umstand hervorgetreten ist. Dass der Angeklagte die Haftbeschwerde nicht erhoben, sondern sich nur vorbehalten hat, könnte ihn nur belasten, wenn er bei der haftrichterlichen Vernehmung mit baldiger Haftentlassung (die 2 Tage später geschah) noch nicht rechnen konnte.

Der Umstand, dass es auch ein erfahrener Sachverständiger jetzt, nach der Hauptverhandlung, noch schwerer als früher haben könnte, die Wahrheit zu erforschen, ist kein Grund, diesen Aufklärungsversuch zu unterlassen. Zweifel, die dadurch nicht behoben werden können, müssen dem Angeklagten zugute kommen.

Richter:

MantelDr. Jagusch
Dr. GeierGlanzmann
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