Treffer
BGH Beschluss

PKH-Antrag der Nebenklägerin in Revisionsinstanz abgelehnt (1 StR 480/97)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 480/97
Datum
25.09.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beantragte Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz. Der BGH lehnte den Antrag nach §115 Abs.1 StPO ab, weil nach Abzug maßgeblicher Freibeträge (Miete, Grundbetrag) ein verfügbares Einkommen verbleibt, das die Zahlung monatlicher Raten gestattet. Das Vierfache dieser Raten übersteigt die voraussichtlichen Prozesskosten, sodass PKH nicht gerechtfertigt ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach §115 Abs.1 StPO ist zu versagen, wenn das verfügbare Einkommen des Antragstellers die Leistung von Raten zur Tragung der Prozesskosten ermöglicht.

2

Bei der Ermittlung des verfügbaren Einkommens sind abzugsfähige Aufwendungen wie Miete und der Grundbetrag nach den für die Berechnung maßgeblichen Vorschriften (vgl. §§ 79, 82 BSHG; §115 Abs.2 ZPO) zu berücksichtigen.

3

Zahlungen an Dritte, die notwendige Wohn- und Kostenausgaben umfassen, sind bei der Feststellung des abzugsfähigen Bedarfs einzubeziehen.

4

Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist der zu zahlende monatliche Ratenbetrag maßgeblich; übersteigt das Vierfache dieses Betrags die voraussichtlichen Kosten der Prozessvertretung, kann PKH versagt werden (vgl. §115 Abs.1 Satz 4 i.V.m. §§95,86 BRAGO).

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 480/97 vom 25. September 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung

hier: Prozesskostenhilfegesuch der Nebenklägerin

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **25. September 1997

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für die Revisionsinstanz zur Hinzuziehung einer Rechtsanwältin Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe

Der beantragten Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht § 115 Abs. 1 StPO entgegen.

Der Nebenklägerin steht ein monatliches Nettoeinkommen von DM 1.600 zur Verfügung. Für Kost und Wohnung gibt sie bei ihren Eltern DM 1.000 hiervon ab. Grundsätzlich sind die Miete (§ 115 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 ZPO) des Grundbetrags gemäß §§ 79, 82 BSHG (§ 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO), das sind derzeit DM 649, vom monatlichen Nettoeinkommen abzuziehen.

Im Fall der Nebenklägerin werden diese Beträge von der monatlichen Abgabe an die Eltern voll umfaßt. Bei dem danach einzusetzenden Einkommen von DM 600 müßte die Nebenklägerin Raten von monatlich DM 190 zahlen. Das Vierfache dieses Betrages (§ 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO) liegt mit DM 760 jedenfalls deutlich über den Kosten, die die Nebenklägerin für ihre Prozeßführung in der Revisionsinstanz aufwenden müßte (vgl. § 95 i.V. mit § 86 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BRAGO).

BriiningUlsamerWahl
MaulBoetticher
PKH-Antrag der Nebenklägerin in Revisionsinstanz abgelehnt (1 StR 480/97) — Themis