PKH-Antrag der Nebenklägerin in Revisionsinstanz abgelehnt (1 StR 480/97)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 480/97
- Datum
- 25.09.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach §115 Abs.1 StPO ist zu versagen, wenn das verfügbare Einkommen des Antragstellers die Leistung von Raten zur Tragung der Prozesskosten ermöglicht.
Bei der Ermittlung des verfügbaren Einkommens sind abzugsfähige Aufwendungen wie Miete und der Grundbetrag nach den für die Berechnung maßgeblichen Vorschriften (vgl. §§ 79, 82 BSHG; §115 Abs.2 ZPO) zu berücksichtigen.
Zahlungen an Dritte, die notwendige Wohn- und Kostenausgaben umfassen, sind bei der Feststellung des abzugsfähigen Bedarfs einzubeziehen.
Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist der zu zahlende monatliche Ratenbetrag maßgeblich; übersteigt das Vierfache dieses Betrags die voraussichtlichen Kosten der Prozessvertretung, kann PKH versagt werden (vgl. §115 Abs.1 Satz 4 i.V.m. §§95,86 BRAGO).
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 480/97 vom 25. September 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung
hier: Prozesskostenhilfegesuch der Nebenklägerin
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **25. September 1997
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für die Revisionsinstanz zur Hinzuziehung einer Rechtsanwältin Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe
Der beantragten Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht § 115 Abs. 1 StPO entgegen.
Der Nebenklägerin steht ein monatliches Nettoeinkommen von DM 1.600 zur Verfügung. Für Kost und Wohnung gibt sie bei ihren Eltern DM 1.000 hiervon ab. Grundsätzlich sind die Miete (§ 115 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 ZPO) des Grundbetrags gemäß §§ 79, 82 BSHG (§ 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO), das sind derzeit DM 649, vom monatlichen Nettoeinkommen abzuziehen.
Im Fall der Nebenklägerin werden diese Beträge von der monatlichen Abgabe an die Eltern voll umfaßt. Bei dem danach einzusetzenden Einkommen von DM 600 müßte die Nebenklägerin Raten von monatlich DM 190 zahlen. Das Vierfache dieses Betrages (§ 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO) liegt mit DM 760 jedenfalls deutlich über den Kosten, die die Nebenklägerin für ihre Prozeßführung in der Revisionsinstanz aufwenden müßte (vgl. § 95 i.V. mit § 86 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BRAGO).
| Briining | Ulsamer | Wahl | |||
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