Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Keine Strafrahmenverschiebung trotz Alkoholbedingter Steuerungsminderung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 480/91
Datum
18.02.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht die Rechtsfolgen seiner Verurteilung wegen schweren räuberischen Diebstahls und gefährlicher Körperverletzung an und berief sich auf verminderte Steuerungsfähigkeit durch Alkohol. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Strafzumessung: Die Schuldminderung wurde berücksichtigt, eine weitere Strafrahmenverschiebung nach §21 StGB aber wegen schuldhaft herbeigeführter Alkoholisierung und einschlägiger Vorkenntnisse abgelehnt. Voraussetzungen für nichtvorwerfbares Trinkverhalten lagen nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verminderte Steuerungsfähigkeit infolge Alkoholgenusses kann strafmindernd berücksichtigt werden und ist bei der Prüfung eines minder schweren Falls nach §250 Abs.2 StGB sowie der allgemeinen Strafzumessung zu würdigen.

2

Eine Strafrahmenverschiebung nach §21 i.V.m. §49 Abs.1 StGB kann abgelehnt werden, wenn der Täter aufgrund früherer alkoholisierter Straffälligkeit damit rechnen musste, in Rauschsituationen erneut gewalttätig zu werden; die Alkoholaufnahme ist dann als schuldhafter Umstand zu werten.

3

Die bloße Verminderung der Widerstandskräfte gegen Alkoholkonsum rechtfertigt noch nicht den Wegfall der Vorwerfbarkeit; nichtvorwerfbares Trinkverhalten liegt nur bei Alkoholkrankheit, unwiderstehlichem Trieb oder durch Alkohol bedingter hirnorganischer Störung vor.

4

Der Tatrichter hat in den Urteilsgründen darzulegen, ob konkrete Anhaltspunkte für ein nichtvorwerfbares Alkoholverhalten vorliegen; fehlen solche, ist die Versagung weitergehender Strafmilderung nicht zu beanstanden.

Vorinstanzen

Landgericht Baden-Baden, 24. September 1990

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL

1 StR 480/91 249-94

in der Strafsache gegen Hans-Dieter ██, ohne festen Wohnsitz, geboren am █, wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Februar 1991, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Brünning, Dr. Beyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████████ als Verteidiger, die Nebenklägerin (█), Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 24. September 1990 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und die Einweisung in eine Entziehungsanstalt angeordnet. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte die 68 Jahre alte Nebenklägerin mit den Fäusten und einem schweren Bierkrug misshandelt und erheblich verletzt, um den Besitz einer Geldtasche, die er dem Opfer zuvor entwendet hatte, zu verteidigen. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich der Angeklagte allein gegen den Rechtsfolgenaussprach. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

Dem Angeklagten wurde erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit zugebilligt, verursacht durch Alkoholgenuss, dysphorische Stimmungslage und ein durch Schreie der Geschädigten hervorgerufenes Angstgefühl. Diese Umstände hat das Landgericht dem Angeklagten bei Prüfung eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB und im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen mildernd zugutegehalten.

Es hat aber trotz Vorliegens des § 21 StGB einen minder schweren Fall ebenso abgelehnt wie eine Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB und dazu ausgeführt, dass der durch § 21 StGB grundsätzlich verringerte Schuldgehalt der Tat durch schulderhöhende Umstände ausgeglichen sei. Das ist hier aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, dass sich der Schuldgehalt einer Tat nicht allein nach dem Grad der Schuldfähigkeit des Täters, sondern nach den gesamten für die Bewertung der Schuld maßgeblichen Umständen richtet (BGHSt 7, 28, 31). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt werden, wenn der Täter schon früher unter Alkoholeinfluss straffällig geworden ist und deshalb wusste, dass er in einem solchen Zustand zu vergleichbaren Straftaten neigt (BGH NStZ 1986, 114, 115 m. w. Nachw.), wenn ihm die Alkoholaufnahme also als schulderhöhender Umstand angelastet werden kann. Entsprechendes gilt für die Gewichtung des § 21 StGB im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falles.

Diese Vorkenntnis des Angeklagten hat das Landgericht eingehend belegt: Der Angeklagte ist vielfach unter Alkoholeinfluss straffällig, auch gewalttätig geworden. Das wusste er; er musste deswegen verschiedentlich wegen gefährlicher und vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Raubes verurteilt werden. Daraus durfte das Landgericht den Schluss ziehen, der Angeklagte habe damit rechnen müssen, unter Alkoholeinfluss erneut gewalttätig zu werden (zumal er damit am Tattag bereits ganz allgemein gedroht hatte).

Der Versagung der Strafmilderung kann allerdings entgegenstehen, dass dem Täter die Alkoholaufnahme am Tattag nicht zum Vorwurf gemacht werden kann (st. Rspr., vgl. BGH StV 1985, 102; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 19 mit Nachw.). Das ist dann der Fall, wenn er alkoholkrank ist und auf Grund unwiderstehlichen Dranges Alkohol trinkt; wenn dem chronischen Alkoholiker die Kraft fehlt, sich vom Alkohol zu lösen; wenn der Alkohol den Täter weitgehend beherrschte oder der jahrelang betriebene Alkoholmissbrauch bereits eine hirnorganische Störung hervorgerufen hat (BGHR aaO) – wenn also möglicherweise in der aktuellen Alkoholaufnahme kein schulderhöhender Umstand gesehen werden kann. Insoweit vermisst der Generalbundesanwalt eine Erörterung in den Urteilsgründen.

Der Senat sieht keinen Rechtsfehler. Das Landgericht hat mehrfach dargelegt, dass der Angeklagte den an sich schuldmindernden Umstand „schuldhaft und vorwerfbar herbeigeführt“ habe. Auch der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt nicht, dass einer der Fälle vorliegen könnte, die von der Rechtsprechung als nicht vorwerfbares Verhalten gewertet werden. Einen alkoholbedingten Persönlichkeitsabbau sieht die sachverständig beratene Strafkammer beim Angeklagten nicht. Er ist alkoholabhängig in der Variante eines Problemtrinkers, der aus Haltlosigkeit und Willensschwäche in subjektiv als belastend empfundenen Situationen (hier aus Ärger über seine Freundin und allgemein über seine Lebenssituation) zum Alkohol greift, sich dessen im Übrigen aber auch enthalten kann. Die bloße Beeinträchtigung der Widerstandskräfte gegen die Alkoholaufnahme beseitigt die Vorwerfbarkeit nicht – der Umstand mag im Einzelfall vom Tatrichter berücksichtigt werden. Andererseits sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen eines unwiderstehlichen Dranges oder Nicht-anders-Könnens nicht gegeben. Desgleichen fehlt ein Zustand, der durch langjährigen Alkoholgenuss dazu geführt hat, dass dem Angeklagten die gebotene Zurückhaltung bei Beginn oder während der Alkoholaufnahme nicht mehr möglich gewesen wäre (vgl. BGHSt 35, 143, 145).

Die sehr ausführlichen Urteilsgründe geben Anlass zum Hinweis auf die Ausführungen zur Urteilsabsetzung bei Meyer-Goßner in NStZ 1988, 529, 531 ff.; BGH NStZ 1985, 184; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 12; BGH, Beschl. vom 27. September 1990 – 1 StR 449/90.

GribbohmFothBeyer
UlsamerBrünning
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