Treffer
BGH Urteil

Sicherungsverwahrung und Entziehung der Fahrerlaubnis: Aufhebung des Strafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 480/65
Datum
30.11.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft revidierten gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern; der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies zurück. Er beanstandete fehlende Hinweispflicht auf die Möglichkeit der Sicherungsverwahrung und unklare Voraussetzungen für die Anwendung des §20a StGB. Zudem stellte er fest, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Entziehung der Fahrerlaubnis anzuordnen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kommt die Anordnung von Sicherungsverwahrung in Betracht, hat das Gericht den Angeklagten gemäß § 265 Abs. 2 StPO auf diese Möglichkeit hinzuweisen; unterlassener Hinweis macht die Maßregelentscheidung verfahrensfehlerhaft.

2

Die Vorschrift des § 20a StGB setzt mindestens zwei rechtskräftige frühere Verurteilungen voraus; die zweite Tat muss nach Rechtskraft des ersten Urteils begangen worden sein, was aus den Feststellungen ersichtlich sein muss.

3

Sind die Voraussetzungen des § 42m StGB erfüllt, hat das Gericht die Entziehung der Fahrerlaubnis anzuordnen; die Anordnung der Sicherungsverwahrung ersetzt die Entziehung nicht, beide Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden (§ 42p StGB).

4

Verfahrensrügen nach § 265 StPO sind innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist zu erheben; werden sie nicht fristgerecht geltend gemacht, sind sie unzulässig und können nicht geprüft werden.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 17. März 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 480/65 v. 41

In der Strafsache gegen ██ aus █████████, den Kraftfahrer Gustav ██, 1911 in █████████████████████ geboren, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit Kindern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. November 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. █████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. März 1965 wird mit den Feststellungen aufgehoben:

1. auf die Revision des Angeklagten im gesamten Strafausspruch; 2. auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit dem Angeklagten die Fahrerlaubnis nicht entzogen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzter Unzucht mit jeweils einem Kind in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen Männern, zu vier Jahren Zuchthaus Gesamtstrafe verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Diese Entscheidung greift der Angeklagte im ganzen und die Staatsanwaltschaft insoweit an, als die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet, aber ihm die Fahrerlaubnis nicht entzogen worden ist. Beide Rechtsmittel haben zum Teil Erfolg.

1. Die verfahrens- und sachlichrechtlichen Angriffe des Angeklagten gegen den Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet. Das Merkmal des Verführens im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB hat das Landgericht erkennbar darin gefunden, dass der Beschwerdeführer den Jungen bei den Spazierfahrten mit seinem Auto mitnahm, ihm ähnliche Fahrten, insbesondere nach Frankfurt (Main) zum Besuch des Zoos versprach und ihn dadurch geneigt machte, sich die als unanständig empfundenen Berührungen vorläufig weiter gefallen zu lassen.

Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.

a) Mit Recht beanstandet der Angeklagte als Verfahrensverstoß, dass die Strafkammer seine Sicherungsverwahrung angeordnet habe, ohne ihn gemäß § 265 Abs. 2 StPO auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Anklage und Eröffnungsbeschluss hatten als anwendbares Strafgesetz § 20a StGB, aber nicht § 42e StGB genannt. Danach musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass er als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt und dass die Strafen nach § 20a StGB geschärft werden könnten. Entgegen der Annahme des Urteils brauchte der Angeklagte jedoch nicht ohne weiteres zu gewärtigen, dass die Strafkammer erwägen könnte, die öffentliche Sicherheit erfordere seine Sicherungsverwahrung, und dass sie deren Anordnung in Betracht ziehen könnte. Hierzu hätte es nach § 265 Abs. 2 StPO vielmehr eines Hinweises auf § 42e StGB und die darin vorgesehene Rechtsfolge bedurft. Was für Berufsverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis vorgeschrieben ist (BGHSt 2, 85; 18, 288), gilt für die noch einschneidendere Sicherungsverwahrung erst recht.

b) Der sachlichrechtlichen Nachprüfung hält der Strafaussprache im ganzen nicht stand. Das Landgericht hat den Beschwerdeführer nach § 20a Abs. 1 StGB als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt. Die bisherigen Feststellungen tragen die Anwendung dieser Bestimmung nicht. § 20a Abs. 1 StGB setzt mindestens zwei rechtskräftige frühere Verurteilungen voraus. Nach seinem Sinn muss die zweite dieser Taten nach dem Eintritt der Rechtskraft des ersten Urteils begangen sein (BGHSt 7, 178 mit weiteren Nachweisen). Ob das hier zutrifft, kann dem Urteil nicht entnommen werden, da es nicht mitteilt, wann die Verurteilung vom 14. August 1959 rechtskräftig geworden ist und wann der Angeklagte die dem Urteil vom 23. Mai 1962 zugrunde liegenden Verfehlungen begangen hat.

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift den Schuldspruch, die Bemessung der Einzelstrafen und die Bildung der Gesamtstrafe nicht an, sondern wendet sich nur gegen die Verhängung der Sicherungsverwahrung und gegen die Nichtentziehung der Fahrerlaubnis.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, soweit es sich gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung richtet. Die Verfahrensbeschwerde, § 265 StPO sei verletzt, ist nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 345 StPO a. F. (Art. 14 Abs. 10 StPAG) erhoben und deshalb unzulässig. Die Sachrüge ist insoweit unbegründet.

Zutreffend bemängelt die Staatsanwaltschaft jedoch, dass das Landgericht dem Angeklagten die Fahrerlaubnis nicht entzogen hat. Der Tatrichter hat die in § 42m StGB aufgeführten Voraussetzungen offensichtlich als gegeben angesehen. Nach dem Gesetz hätte er daher dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entziehen müssen (BGHSt 5, 168, 176; VRS 6, 354, 356). Die Erwägung, der Sicherungszweck der Maßregel könne durch die umfassendere Sicherungsverwahrung bereits als erreicht angesehen werden, ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil deren Anordnung zur Zeit der Entscheidung des Tatrichters noch nicht endgültig war. Außerdem sind die Sicherungsverwahrung und die Entziehung der Fahrerlaubnis zwei in Voraussetzungen und Wirkung ganz verschiedene Sicherungsmaßregeln. Die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis kann auch für immer untersagt werden, eine Möglichkeit, die hier nicht außer Betracht lag. In diesem Fall würde die Entziehung der Fahrerlaubnis noch fortwirken, wenn der Angeklagte nach Erreichung des Verwahrungszwecks aus der Sicherungsanstalt wieder entlassen würde (vgl. §§ 42m, 42n, 42f StGB). Daher lag kein Grund vor, hier von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen, die Sicherungsverwahrung und die Entziehung der Fahrerlaubnis nebeneinander anzuordnen (§ 42p StGB).

Für die neue Verhandlung wird auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs NJW 1953, 673 Nr. 16, MDR 1957, 562 Nr. 45 und BGHSt 1, 103, 105, 342 sowie GA 1962, 339 (= 22 Kis 163/61 LG Saarbrücken) hingewiesen.

FischerSeibertLoesdau
HübnerMai
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