Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs und Urkundenfälschung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 480/64
Datum
12.01.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrfachen Betrugs, teils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu drei Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt. Seine Revision rügt nur allgemein eine Verletzung des sachlichen Rechts; der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Der Senat bestätigt, dass unbeglaubigte Ablichtungen gefälschter Urkunden als Gebrauchmachen im Sinne des § 267 StGB angesehen werden können und dass nachträgliche Wiedergutmachung den Tatbestand fortgesetzten Diebstahls nicht beseitigt. Hinweise zur Berücksichtigung mittelbarer Schäden bei der Strafzumessung bleiben offen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision, die lediglich allgemein eine Verletzung des sachlichen Rechts rügt, genügt nicht zur Durchbrechung der Erfolgsaussichten der Entscheidung und ist unbegründet.

2

Bei der rechtlichen Würdigung sind nach den Grundsätzen der Stoffgleichheit mittelbare Schäden regelmäßig nicht als unmittelbarer Tatbestandsschaden zu behandeln; solche Schäden können hingegen in der Strafzumessung berücksichtigt werden.

3

Die nachträgliche Aushändigung oder Wiedergutmachung für zuvor veräußerte Sachen ändert nichts an der Annahme einer fortgesetzten Straftat, sofern die Tatbestandsverwirklichung zuvor festgestellt wurde.

4

Die Vorlegung gefälschter Urkunden in Form unbeglaubigter Ablichtungen oder beglaubigter Fotokopien kann als Gebrauchmachen im Sinne des § 267 StGB gewertet werden; technische Entwicklungen und der Schutz des redlichen Verkehrs gebieten dies regelmäßig.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 9. März 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 480/64 in der Strafsache gegen den Kaufmann Peter ███████ aus ██████, geboren am ██ 1921 in ██████, wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Droste, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 9. März 1964 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 10. März 1964, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Der Angeklagte ist wegen Betrugs in sieben Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, ferner wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen fortgesetzten Betrugs zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt, im Übrigen ist er freigesprochen worden.

II. Die Revision des Angeklagten hat nur allgemein die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

Anlass zu Erörterungen besteht allenfalls in folgenden Fällen:

a) Bei den Vorgängen zu B I ████ erwähnt das Urteil S. 11 UA, Jakob ████ und seine Frau hätten auch noch mindestens 1.000 sfr. für die Miete von Ausstellungsflächen und für Werbezwecke umsonst (unnütz) ausgegeben. Insoweit würde es sich nach den Grundsätzen der sogenannten Stoffgleichheit (BGHSt 6, 115, 116) nur um einen mittelbaren Schaden handeln. Diese Schäden werden jedoch bei der rechtlichen Würdigung (S. 13, 14 UA) nicht mehr erwähnt. Es besteht also kein Anlass zur Annahme eines zu weit bemessenen Schuldumfangs. Bei der Strafzumessung dagegen dürften diese zusätzlichen Schäden mit berücksichtigt werden (BGH VRS 15, 112, 114). Dass dies geschehen ist, ist übrigens nicht einmal sicher. Denn bei den Zumessungserwägungen (§§ 44–47 UA) wird der Fall K__ (von der Aufzahlung S. 46 abgesehen) nicht besonders hervorgehoben.

b) Vorkommnisse zu III (fortgesetzter Diebstahl; S. 23–27 UA): Gegen die Annahme fortgesetzten Diebstahls bestehen keine rechtlichen Bedenken; wegen der Frage des Gewahrsams vgl. BGHSt 16, 271, 273. Die spätere – als unwiderlegt angenommene – Aushändigung des gesamten Bestandes der veräußerten Kunstgegenstände (S. 26, 27) ändert an der rechtlichen Beurteilung nichts, wie das Landgericht mit Recht ausführt, sondern war nur nachträgliche Wiedergutmachung.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer (S. 24 UA unten) dem erwähnten Vorkommnis mit den 2 Bronzen und dem übergebenden Umschlag keine weitere Bedeutung beigemessen hat. Es handelte sich hierbei nach der ersichtlichen Annahme des Tatrichters um einen letztlich fehlgeschlagenen Versuch des Angeklagten, Frau ██████ zu überlisten und seine Straftat zu verschleiern.

c) In den Fällen ██████ (VII, S. 38–39 UA), ███ (B VIII, S. 39–42 UA) und ████ ███ (IX, S. 42–43 UA) hat der Angeklagte zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben mit einer von ihm fälschlich angefertigten und mit dem Fantasienamen „Victoria Trading Company New York“ versehenen Auftragsbestätigung gearbeitet. Im ersten Fall legte er die gefälschte Urkunde im Original oder in Ablichtung vor (S. 38 UA). Gegenüber Frau █████████████ zeigte er eine beglaubigte Fotokopie (S. 40/41 UA), bei ████ offenbar eine unbeglaubigte Ablichtung der erwähnten Falschurkunde (S. 43 UA).

Bei dem Vorkommnis B VII (Braun) hat die Strafkammer Urkundenfälschung (§ 267 StGB) durch fälschliches Anfertigen und Gebrauchmachen der angeblichen Auftragsbestätigung angenommen. In den beiden letzten Fällen (B VIII und IX) hat das Landgericht den Tatbestand des § 267 StGB durch Gebrauchmachen als erfüllt angesehen (S. 38, 42, 43 UA; vgl. auch BGHSt 17, 97, 100).

Dies ist rechtlich einwandfrei und zwar auch, soweit der Angeklagte statt der Urschrift der Falschurkunde beglaubigte oder unbeglaubigte Ablichtungen vorgelegt hat (BGHSt 5, 291 ff.; Schönke/Schröder, 11. Aufl. § 267 StGB, Rn. 42 und 74).

Die Entscheidung des 4. Strafsenats BGHSt 20, 17 ff. betrifft den § 281 StGB, und zwar die Frage, ob der Tatbestand dieser Vorschrift auch bei Vorlegung unbeglaubigter Fotokopien von Ausweispapieren erfüllt ist.

Die Gründe dieses Urteils stehen der vom Senat in BGHSt 5, 291 ff. (im Anschluss an RGSt 69, 228) vertretenen Auffassung nicht entgegen, weil es sich in BGHSt 5, 291 und auch vorliegend um die Anwendbarkeit des § 267 StGB und den Begriff des Gebrauchmachens im Sinne dieser Vorschrift handelt.

Der 1. Strafsenat sieht sich durch BGHSt 20, 17 nicht veranlasst, seine Entscheidung BGHSt 5, 291 aufzugeben.

Dabei kann hier auf sich beruhen, ob bei § 281 StGB (Ausweismissbrauch), wie der 4. Strafsenat meint (BGHSt 20, 19), das Gebrauchmachen von der Urschrift vorausgesetzt wird. Der Gesetzgeber, der durch § 4 des Änderungsgesetzes vom 4. September 1941 (RGBl. I, 549) „zwecks schärferer Bekämpfung des Missbrauchs von Ausweispapieren“ den § 281 StGB einführte, war nicht dieser Auffassung (vgl. Rietzsch, Pfundtner-Neubert II c, § 181 Nr. 8).

Jedenfalls gebieten es im Rahmen des § 267 StGB die Fortschritte der Technik, die Anschauungen des täglichen Lebens und das Schutzbedürfnis des redlichen Verkehrs, auch die Vorlegung der unbeglaubigten Ablichtung einer gefälschten Urkunde regelmäßig als Gebrauchmachen von dieser anzusehen. Der Generalbundesanwalt war ebenfalls dieser Ansicht.

III. Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, ist seine Revision zu verwerfen.

Willms Seibert Geier Dr. Droste (Mai)

Fischer
Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs und Urkundenfälschung verworfen — Themis