Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen schweren Diebstahls und Nötigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 480/63
Datum
03.12.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision formelles und materielles Recht gegen seine Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall und Nötigung. Er beanstandete die Einbeziehung weiterer Diebstahlsfälle in die Hauptverhandlung und eine Verletzung des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten". Der BGH verwirft die Revision: Die Vorinstanz durfte mögliche Fortsetzungszusammenhänge prüfen, die Beweiswürdigung einschließlich der Behandlung des Alibivortrags ist nicht rechtsfehlerhaft, und die Strafzumessung weist keinen Rechtsirrtum auf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kann das Gericht im Hauptverfahren erkennen, dass weitere Taten in einem Fortsetzungszusammenhang stehen könnten, darf es diese vorläufig in die Erörterung einbeziehen und ist es verpflichtet, sie als Teile der in der Anklage bezeichneten Tat nach § 264 StPO mit zu beurteilen.

2

Im sachlichen Strafrecht ist der Grundsatz "in dubio pro reo" anzuwenden: Zweifel über das Vorliegen tatbestandlicher oder schuldrelevanter Tatsachen sind zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.

3

Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen ist es zulässig, begründete Verdachtsmomente über deren mögliche Mittäterschaft oder Voreingenommenheit in die Würdigung einzustellen.

4

Ein Albibvortrag des Angeklagten muss nicht vom Angeklagten bewiesen werden; das Gericht darf ihn jedoch als widerlegt ansehen, wenn glaubhafte gegenteilige Zeugenaussagen vorliegen und die Würdigung keine Rechtsfehler erkennen lässt.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 29. April 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Theodor B. ███ aus K., geboren am ████████████ 1937 in ████, Kreis Rod, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Dezember 1963, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Hübner, Bundesrichter Dr. ███████████████, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 29. April 1963 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 30. April 1963, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen Nötigung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

Die Revision beanstandet, dass die Strafkammer nicht nur die drei dem Angeklagten im Eröffnungsbeschluss zur Last gelegten Diebstähle, sondern auch zehn weitere Diebstahlsfälle zum Gegenstand ihrer Erörterungen in der Hauptverhandlung gemacht habe. Weshalb dies geschehen ist, hat die Strafkammer im Urteil selbst dargelegt. Sie hat nämlich in der Hauptverhandlung erwogen, dass möglicherweise eine fortgesetzte Handlung vorliege, so dass die weiteren Fälle in den Fortsetzungszusammenhang fallen könnten. Wäre das der Fall gewesen, was sich erst bei der Prüfung dieser Fälle herausstellen konnte, so wäre das Gericht verpflichtet gewesen, auch diese Fälle als Teile der in der Anklage bezeichneten Tat (§ 264 StPO) mit abzuurteilen, obwohl sie im Eröffnungsbeschluss nicht mit aufgeführt waren. Dass die Strafkammer die Fälle vorläufig in ihre Erörterungen einbezogen hat, ist daher nicht zu beanstanden. Welche Rechtswirkungen ihrer Feststellung zukommt, dass jene Fälle nicht dem Angeklagten zur Last fallen, ist hier nicht zu entscheiden. Der Angeklagte ist dadurch jedenfalls nicht beschwert.

Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung wegen schweren Diebstahls und wegen Nötigung.

Die von der Revision vertretene Ansicht, dass die Verurteilung auf einer Verletzung des Grundsatzes „im Zweifel für den Angeklagten“ beruhe, trifft nicht zu. Dieser Grundsatz bedeutet im Anwendungsbereich des sachlichen Strafrechts, dass jeder Zweifel in Bezug auf das Vorhandensein von Tatsachen oder sonstigen Umständen, in denen der gesetzliche Tatbestand gefunden wird oder die sonst für Schuld und Strafe von Erheblichkeit sind, zugunsten des Angeklagten ausschlagen muss. Soweit die Strafkammer eine dem Angeklagten günstigere Sachgestaltung für möglich hielt, hat sie jenem Grundsatz Rechnung getragen. Nur deshalb ist der Angeklagte nicht wegen räuberischen Diebstahls nach den §§ 249, 250, 252 StGB bestraft worden. Im Übrigen ergeben die Urteilsgründe nicht, dass die Strafkammer an den der Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen noch Zweifel hegte. Den Zeugen ███████ hielt sie der Mittäterschaft an dem Diebstahl des Angeklagten für verdächtig. Dass sie diesen Verdacht bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit seiner Aussage in Rechnung zog, kann rechtlich nicht beanstandet werden. Wenn sie bemerkt, dass damit – nämlich durch die Aussagen der Eheleute ███ und der Frau ███ – das Alibi des Angeklagten nicht erbracht sei, so will sie ersichtlich damit nicht sagen, dass der Angeklagte sein Alibi zu erbringen habe (vgl. BGH, Urt. v. 18. Januar 1955 – 1 StR 462/54). Vielmehr erachtet sie das dahingehende Vorbringen des Angeklagten nicht nur durch die genannten Zeugen nicht für bewiesen, sondern durch die Aussage der Zeugen Wilhelm und Erika █████ für widerlegt. Ob die Zeugen ███████ und ██████ bewusst die Unwahrheit sagten oder irrten, hat das Landgericht letztlich dahingestellt gelassen, wenn es auch erhebliche Verdachtsgründe nach jener Richtung anführt.

Da auch die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsirrtum erkennen lassen, ist die Revision zu verwerfen.

[Unterschriften]

HübnerFischerSanders
SeibertMai
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