Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen bei Steuerstrafsache

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 480/61
Datum
16.01.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des LG Koblenz wegen mangelhafter Feststellungen auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Strittig waren Beförderungssteuer und Kraftfahrzeugsteuer; es fehlte an hinreichender Kausalitäts‑ und Feststellungsdarlegung sowie an Befund zur inneren Tatseite. Zudem muss die Anwendung der Verschärfungsvorschriften zur leichtfertigen Steuerverkürzung geprüft werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit für eine verkürzte Beförderungssteuer ist erforderlich, dass die Verkürzung kausal auf das Verhalten des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist; bloße Unterlassung einer Voranmeldung reicht nicht aus, wenn der Steuerpflichtige ordnungsgemäße Beförderungsanzeigen erstattet hat und die Steuerbehörde ggf. untätig blieb.

2

Im Steuerstrafrecht ist ein steuerrechtlicher Verbotsirrtum dem Vorsatz entgegenstehend; ein unverschuldeter Verbotsirrtum führt zur Straffreiheit, ein verschuldeter Verbotsirrtum begründet allenfalls Fahrlässigkeitsvorwürfe.

3

Die durch Gesetzesänderung auf eine ‚leichtfertige‘ Steuerverkürzung beschränkte Strafdrohung setzt Fahrlässigkeit eines höheren Grades (leichtfertige, nahe grobe Fahrlässigkeit) voraus; diese Ermittlung ist bei der Feststellung des Schuldumfangs vorzunehmen und gilt auch für vor dem Inkrafttreten begonnene Taten.

4

Zur Begründung einer Steuerhinterziehung ist der Nachweis der inneren Tatseite erforderlich; Prognosen über zukünftig eintretende Ereignisse sind keine Tatsachen, und die Annahme vorsätzlicher Täuschung erfordert konkrete Feststellungen zu Vorsatz, Höhe der Steuer und Zeitpunkt der Verkürzung.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 14. Juli 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Dr. Alfons H ██ aus ███, geboren am ██ 1910 in ███, wegen fahrlässiger Steuerverkürzung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Januar 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hübner, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter von der Geschäftsstelle

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 14. Juli 1961 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Verkürzung von Beförderungssteuer (§ 402 AbgO) und wegen Hinterziehung von Kraftfahrzeugsteuer (§ 396 AbgO) hat keinen Bestand.

I. Beförderungssteuer

1. Die Strafkammer hat nicht ausreichend dargetan, dass die Verkürzung von Beförderungssteuer auf das Verhalten des Angeklagten zurückzuführen ist. Dieser gab zwar entgegen § 44 BefStDV 1955 keine Voranmeldungen bei dem Beförderungssteuerfinanzamt ab. Er erstattete aber jeweils die im grenzüberschreitenden Kraftfahrzeugverkehr vorgeschriebene Beförderungsanzeige bei der Grenzzollstelle (§ 1 Abs. 3, § 3 Abs. 2 BefStDV 1955). Diese leitete sie ordnungsmäßig an die für die Besteuerung zuständige Oberfinanzdirektion weiter (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BefStDV 1955). Dem Urteil zufolge enthielten die Anzeigen alle für die Steuerberechnung erforderlichen Angaben. Warum die Oberfinanzdirektion dennoch die Steuer durch das Beförderungssteuerfinanzamt, dessen Hilfe sie dafür in Anspruch nehmen durfte (§ 1 Abs. 7 BefStDV 1955), nicht festsetzte, hat die Strafkammer nicht aufgeklärt. Nach § 44 Abs. 9 BefStDV 1955 hat das Beförderungssteuerfinanzamt die Steuer ungeachtet dessen festzusetzen, dass der Unternehmer binnen der Voranmeldefrist keine Voranmeldung abgibt. Es hat auch von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Steuerpflicht und die Bemessung der Steuer wesentlich sind, insbesondere auch die Angaben des Steuerpflichtigen zu prüfen (§ 204 AbgO). Wäre es etwaiger Untätigkeit einer Amtsstelle zuzuschreiben, dass die Beförderungssteuer nicht erhoben wurde, so hätte nicht der Angeklagte ihre Verkürzung bewirkt – es sei denn, dass die Steuer bei vorschriftsmäßiger Voranmeldung früher als im Amtsverfahren nach § 204 AbgO, § 44 Abs. 9 BefStDV 1955 erhoben worden wäre.

2. Der Beschwerdeführer meinte, wie ihm das Landgericht nicht widerlegen konnte, durch Abgabe der Beförderungsanzeigen bei der Grenzzollstelle seiner Steuererklärungspflicht genügt zu haben. Es hält ihm deshalb einen steuerstrafrechtlichen Verbotsirrtum zugute (§ 395 AbgO) und ist weiter der Ansicht, er habe zugleich über einen Tatumstand geirrt; denn § 396 AbgO enthalte als sogenanntes offenes Strafgesetz im Tatbestand auch alle diejenigen Merkmale, „an welche die Steuergesetze im Einzelfall bestimmte Pflichten knüpfen“. Indessen sind Tatbestands- und Verbotsirrtum nicht nebeneinander denkbar. Der Tatbestandsirrtum setzt die Unkenntnis wenigstens eines Tatbestandsmerkmals voraus. Der Verbotsirrtum entsteht erst auf der Grundlage der Kenntnis aller Tatumstände. Anders als beim Tatbestandsirrtum weiß hier der Täter, was er tut, hält jedoch sein Tun für erlaubt (BGHSt 2, 194, 196).

Von welcher Art von Irrtum sich der Angeklagte befand, ist aus dem Urteil nicht klar zu ersehen. Letztlich ist das dem Urteil unschädlich. Anders als im allgemeinen Strafrecht, das im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit zwar ein Schuldelement sieht, dieses aber nicht zu den Merkmalen des Tatvorsatzes zählt, schließt im Steuerstrafrecht, das den Vorrang hat (§ 391 AbgO), ein steuerrechtlicher Verbotsirrtum den Vorsatz aus. Ist ein solcher Irrtum unverschuldet, so bleibt der Täter straffrei. Verschuldeter Verbotsirrtum führt zur Bestrafung „wegen Fahrlässigkeit“, sofern die fahrlässige Begehungsweise mit Strafe bedroht ist (vgl. § 395 AbgO; BGHSt 2, 194, 204 f.). Ein fahrlässiger Tatbestandsirrtum zieht dieselben Folgen nach sich.

Im Ergebnis hat das Landgericht daher zu Recht angenommen, dass der Angeklagte um seines Irrtums willen nicht der Steuerhinterziehung, sondern nur der fahrlässigen Steuerverkürzung schuldig sein kann.

Die Strafkammer hat aber nicht berücksichtigt, dass nach der Änderung des § 402 AbgO durch das Gesetz vom 11. Mai 1956 (BGBl. I, 418) nicht schon jede fahrlässige Steuerverkürzung eines Steuerpflichtigen, sondern erst die leichtfertige Tat strafbar ist, und dass diese Milderung der Strafdrohung dem Angeklagten für die ganze Tat zugutekommt, auch für das Stück, das zeitlich vor dem Inkrafttreten der Änderung liegt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB). Das Landgericht spricht sich nicht darüber aus, ob es das Verhalten des Angeklagten als leichtfertig ansieht. Diesen Begriff, der auch sonst in der Gesetzessprache verwendet wird (z. B. § 109 Abs. 4, § 138 Abs. 3, § 164 Abs. 5 StGB; §§ 21, 41 Abs. 3 WehrStG), versteht die Rechtsprechung als Fahrlässigkeit stärkeren Grades; sie setzt ihn etwa der groben Fahrlässigkeit gleich (zu § 164 StGB: RGSt 71, 174; BGHSt 14, 240, 255 und LM Nr. 4; zu § 193 StGB: RGSt 74, 257; BGH NJW 1952, 192 Nr. 21; zu §§ 21, 41 Abs. 3 WehrStG: BayObLG 1958, 316; siehe ferner auch Dallinger MDR 1956, 394, 396 zu §§ 164, 193 StGB). Das Gesetz vom 11. Mai 1956 hat diese insbesondere zu den §§ 164, 193 StGB entwickelte Rechtsprechung vorgefunden. Seine Entstehungsgeschichte ergibt nicht, dass es mit demselben Ausdruck in § 402 AbgO eine andere Sinnbedeutung verbinden wollte. Vielmehr war sein Anliegen „die Einschränkung des Straftatbestandes der fahrlässigen Steuerverkürzung (§ 402 AO) auf diejenigen Fälle, die leichtfertig begangen werden“ (BT-Drucks. 2. Wahlp. 1953, Nr. 1793 S. 4; Verhandlungen des Bundesrats 1955, 140. Sitzung vom 6. Mai 1955, S. 98 A, B. So schon BGH Urt. vom 29. April 1959 – 2 StR 123/59 bei Herlan GA 1959, 343).

3. Auch den Schuldumfang hat das Landgericht nicht zutreffend beurteilt.

Wenn den Angeklagten ein Schuldvorwurf erst darum trifft, weil er, obschon über die Änderung in der Zahlungsweise der Beförderungssteuer unterrichtet, trotz mehrmonatigen Ausbleibens eines Steuerbescheides sich nicht vergewisserte, ob er die Beförderungssteuer ordnungsmäßig angemeldet habe, so kann ihm die Steuerverkürzung nicht schon von Anfang an, sondern erst von dem Zeitpunkt an zur Last gelegt werden, in dem er spätestens sich nach der vorschriftsmäßigen Anmeldeart hätte erkundigen müssen, nach der bisherigen Auffassung des Landgerichts also erst „nach mehreren Monaten“.

Andererseits verkürzte er die Beförderungssteuer nicht „bis zum 30. September 1956“. Denn die Beförderungssteuer für September 1956 hatte er bis zum 20. des folgenden Monats voranzumelden (§ 44 Abs. 1 BefStDV 1955). Von Oktober 1956 ab meldete er, wie festgestellt ist, die Steuer vorschriftsmäßig an.

Für den Umfang der Schuld des Beschwerdeführers ist ferner von Bedeutung, in welcher Höhe er die Beförderungssteuer verkürzte. Entgegen der Strafkammer kommt es dabei auch darauf an, ob ihm aus seiner Annahme ein Vorwurf zu machen ist, er dürfe die Beförderungssteuer statt nach der tatsächlichen Beförderungsstrecke nach einer Durchschnittsentfernung (Koblenz–Grenzübergang) berechnen.

4. Das Landgericht hält die Erhöhung der Beförderungssteuer durch das Verkehrsfinanzgesetz 1955 (BGBl. I, 166) nicht für verfassungswidrig. Es brauchte daher das Verfahren nicht auszusetzen (Art. 100 Abs. 1 GG).

Bedenklich ist dagegen die Urteilserwägung, der Angeklagte habe selbst von seinem Standpunkt aus, die Steuererhöhung sei grundgesetzwidrig, die erhöhte Steuer unter Vorbehalt oder jedenfalls zu dem Teil entrichten müssen, der nach seiner Meinung der Verfassung nicht widerstreite. Die Frage kann indessen dahingestellt bleiben. Denn das Landgericht hat es dem Beschwerdeführer nicht geglaubt, dass er die Beförderungssteuer aus dem Grunde nicht anmeldete, weil er die Steuererhöhung für verfassungswidrig hielt. Diese Überzeugung der Strafkammer greift die Revision nur mit neuen Tatsachen an. Das ist unzulässig (§ 337 StPO).

II. Kraftfahrzeugsteuer

1. Unbedenklich erlangte der Angeklagte zwar dadurch, dass das Finanzamt von der Zwangsabmeldung seines Kraftfahrzeuganhängers Abstand nahm, im Vergleich zu anderen Kraftfahrzeugsteuerpflichtigen einen Steuervorteil. Auch verkürzte er die Steuer durch das Erwirken der Stundung; denn für § 396 AbgO kommt es nach ständiger Rechtsprechung nicht darauf an, ob die Steuereinnahme, sondern ob der jeweilige Steueranspruch beeinträchtigt wird (BGHSt 5, 90, 92). Deshalb ist es anders als beim Betrug unerheblich, ob die Steuerschuld ohne die Stundung überhaupt beitreibbar gewesen wäre.

Unrichtig ist jedoch die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe „die Tatsache“ vorgespiegelt, der (vordatierte) Scheck werde zum Fälligkeitstag gedeckt sein. Erst in der Zukunft liegende Ereignisse sind keine Tatsachen (BGH Urt. vom 17. Mai 1960 – 1 StR 28/60).

2. Desgleichen reichen die Feststellungen zur inneren Tatseite nicht aus.

a) Das Urteil lässt nicht klar erkennen, welche Steuerbeträge der Angeklagte für das Jahr 1958 schuldete. Wenn die Jahressteuer für den Anhänger, wie es scheint, 920 DM betrug, so hätte er am 17. Juli 1958 mit dem später eingelösten Scheck über 460 DM die rückständige Steuer für das erste Halbjahr abgedeckt. Er wäre dann nur noch die Steuer für Juli 1958 schuldig geblieben, denn die Anhängersteuer muss nicht für das ganze Jahr, sie darf auch monatlich vorausentrichtet werden (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG 1955, BGBl. I, 418). Dass das Finanzamt auch noch bei dieser Sachlage die Zwangsabmeldung des Anhänger-Kennzeichens hätte einleiten wollen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1; § 18 Abs. 2 KraftStG 1955; § 29 KraftStDV 1955, BGBl. I, 423), das dem Angeklagten mitteilte und dieser, um eine solche Absicht des Finanzamts zu vereiteln, den vordatierten zweiten Scheck über 460 DM hingab, hat die Strafkammer bisher nicht festgestellt. Es spricht nicht für eine solche Annahme, dass der Scheck nur um eine Woche auf den 25. Juli 1958 vordatiert war, schon „Ende Juli“ ein Teilbetrag von 200 DM und Anfang September der Rest der Steuerschuld bezahlt wurde; ebensowenig, dass das Finanzamt gegen die dem Angeklagten nahestehende Firma ██████████, der sogar die Zwangsabmeldung der Kraftfahrzeugkennzeichen für sämtliche Fahrzeuge drohte, schon aufgrund bloßen Teilzahlungsversprechens zunächst nichts mehr unternahm.

b) Auch sonst ist nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer steuerunehrlich handeln wollte. Er hatte offengelegt, dass der Scheck augenblicklich nicht gedeckt war. Seine bedrängte wirtschaftliche Lage war dem Finanzamt bekannt. Dennoch hatte der Finanzamtsvorsteher der Annahme des vordatierten Schecks ausdrücklich zugestimmt. Dann kann er aber nicht anders als dem Urteil zufolge der Angeklagte kaum mehr als eine bloße Hoffnung auf Einlösung des Schecks gehabt haben. Dass der Beschwerdeführer ihm bestimmte Zusicherungen über sicher zu erwartende Geldeingänge, etwa aus bestimmten Geschäften, gegeben und insofern die Deckung des Schecks vorgespiegelt hätte, ist bisher nicht festgestellt. Die Sache liegt mithin anders als bei Hingabe eines ungedeckten, aber scheinbar ordnungsmäßigen Schecks.

Geier Seibert Hübner Bundesrichter Fischer ist erkrankt und dadurch verhindert, das Urteil zu unterschreiben.

Dr. Geier
Sanders