Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kind (§176 Abs.1 Nr.3 StGB) bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 480/51
Datum
06.11.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte mehrfach gegen eine damals 13–14-jährige Schülerin Geschlechtsverkehr; das Landgericht verurteilte ihn wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind (§176 Abs.1 Nr.3 StGB) für den Zeitraum Sept. 1950 bis 5. Feb. 1951. Der BGH verwirft die Revision. Er bestätigt, dass bedingter Vorsatz hinsichtlich des Minderalters vorliegt, wenn der Täter die Möglichkeit des Unterschreitens der Altersgrenze erkennt und diese in Kauf nimmt; Unklarheiten zur Zahl der einzelnen Taten sind bei festgestelltem Fortsetzungszusammenhang unbeachtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Vorsatz hinsichtlich des Alters eines minderjährigen Opfers liegt vor, wenn der Täter die Möglichkeit erkennt, dass das Opfer unter der einschlägigen Altersgrenze steht, und diesen Erfolg in Kauf nimmt.

2

Zur Feststellung des Vorsatzes auf das Minderalter kann es ausreichend sein, dass der Täter altersbezogene Anhaltspunkte wahrnimmt und trotz Warnungen oder Zweifeln den Geschlechtsverkehr fortsetzt.

3

Ist bedingter Vorsatz in Bezug auf die einschlägige Altersgrenze des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gegeben, besteht kein Anlass, ergänzend andere Altersgrenzen (etwa des § 182 StGB) zu prüfen.

4

Bei Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhangs ist die genaue Anzahl der Tathandlungen nur insoweit entscheidend, als sie für Schuld oder Strafe von Bedeutung ist; sachliche Unklarheiten über die exakte Zahl sind bei ausreichender Bestimmtheit des Tatzeitraums unbeachtlich.

Vorinstanzen

Landgericht Bayreuth, 31. Mai 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Utensilgergehilfen Ludwig C——— aus KC, geboren am ████ ███ in KC, Gemeinde ███, wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dentel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, ████████████ ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bayreuth vom 31. Mai 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der zur Tatzeit 19-jährige Angeklagte hat in der Zeit von Juni 1950 bis Februar 1951 die damals über 13, aber noch nicht 14 Jahre alte, körperlich recht entwickelte Volksschülerin C. mehrfach zum Geschlechtsverkehr mit ihm veranlasst. Beim letzten Verkehr im Februar 1951 war die C. schon 14 Jahre alt. Das Landgericht hält für unwiderlegt, dass der Angeklagte das Alter der C. bis zum September 1950 nicht kannte und nicht daran gedacht hat, sie könne unter 14 Jahre alt sein. Insoweit hat es den Angeklagten nicht verurteilt. Auch den letzten Verkehr im Februar 1951, als die C. das 14. Lebensjahr vollendet hatte, legt es ihm nicht zur Last. Für die Zeit von September 1950 bis zum 5. Februar 1951 dagegen nimmt das Landgericht bedingten Vorsatz des Angeklagten an, auch was das Minderalter der C. angeht; insoweit hat es ihn wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision hat keinen Erfolg.

Zum äußeren Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 ist dem Landgericht beizutreten. Die Revision wendet dagegen nichts ein. Auch der bedingte Vorsatz ist ohne Rechtsirrtum festgestellt. Das Landgericht führt dazu aus, im September 1950 habe der Angeklagte erfahren, dass die C. die Volksschule noch weiter besuchen, also jünger als ihre Freundin Sch. sein müsse, die die Schule damals verließ. Das Mädchen sei dem Angeklagten nun „recht jung vorgekommen“, deshalb habe er sich jetzt über ihr Alter Gedanken gemacht. Seine Eltern hätten ihn auch wegen der Jugend der C. vor Geschlechtsverkehr mit ihr gewarnt. Trotzdem habe er das Mädchen, noch sonst jemanden nach ihrem Alter gefragt, sondern den Geschlechtsverkehr mit ihr fortgesetzt, wenn auch in der Absicht, das Verhältnis allmählich zu beenden. Wenn das Landgericht unter diesen Umständen davon überzeugt ist, dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass sich die Tat gegen eine Jugendliche richte, gleichviel, ob diese unter oder über 14 Jahre alt und er damit in Kauf genommen habe, dass sie unter 14 Jahre alt sei, also mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe, so ist das rechtlich bei dieser Sachlage nicht zu beanstanden.

Wenn die Revision dagegen einwendet, es sei nicht erkennbar, ob die Strafkammer erwogen habe, dass der Angeklagte vielleicht nur über die Altersgrenze von 16 Jahren im § 182 StGB geirrt habe, ohne die Altersgrenze im § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB überhaupt ins Auge zu fassen, so geht sie an der Urteilsfeststellung vorbei, der Angeklagte habe den Geschlechtsverkehr auch für den Fall gewollt, dass die C. noch nicht 14 Jahre alt sei. Hat er aber nach gerichtlicher Überzeugung den bedingten Vorsatz in Bezug auf dieses Alter gehabt, so hatte das Gericht keinen Anlass, sich mit dem § 182 StGB noch auseinanderzusetzen; bei einer Volksschülerin, selbst der obersten Klasse, konnte von vornherein nur das Alter von 14 Jahren Bedeutung haben.

Auch sonst ist kein Rechtsfehler erkennbar. Die Annahme eines Fortsetzungssusammenhangs ist zwar nicht näher begründet; das beschwert den Angeklagten aber nicht.

Das Urteil lässt nicht deutlich erkennen, wie oft der Angeklagte in der Zeit von September 1950 bis zum 5. Februar 1951 mit der C. geschlechtlichen Umgang gehabt hat. Die Urteilsangaben zum Tatverlauf, zur scheinbar unwiderlegten Einlassung des Angeklagten und bei der rechtlichen Würdigung sind insoweit mehrdeutig. Das beschwert den Angeklagten aber nicht; denn aus dem Urteil geht hervor, dass ihm eine fortsetzungszusammenhängende Tat nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB innerhalb dieser Zeit zur Last fällt, bestehend aus drei- oder höchstens viermaligem Geschlechtsverkehr mit der C. Angesichts des festgestellten Fortsetzungssusammenhangs ist diese Unklarheit für den Schuld- wie für den Strafausspruch bei der gegebenen Sachlage unerheblich. Dass das Landgericht den Geschlechtsverkehr nach dem 5. Februar 1951 nicht nach § 182 StGB geprüft hat, beschwert den Angeklagten gleichfalls nicht.

Dr. GeierMantelGlanzmann
RichterJagusch
Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kind (§176 Abs.1 Nr.3 StGB) bestätigt — Themis